Von Konrad Lischka
Wenn Rechteinhaber entdeckt haben, dass in Tauschbörsen ihre Werke zum Download angeboten werden, können sie bei einem Richter einen Beschluss verlangen, der Internet-Provider zur Enttarnung der Anschlussinhaber hinter der IP-Adresse zwingt.
Die Richter haben hier sehr viel Interpretationsfreiheit. Denn im Gesetz steht, dass Auskunft nur verlangt werden kann, wenn die urheberrechtlich geschützten Inhalte "in gewerblichem Ausmaß" gehandelt werden. Was hierbei gewerblich bedeutet, kann kein Jurist derzeit sagen. Unternehmens-Anwalt Timo Schutt: "Das weiß kein Mensch, da es diesen Begriff im deutschen Recht bisher nicht gab. Er wird somit von den Gerichten, die die Entscheidungen zu treffen haben, ausgelegt werden müssen."
Schutt argumentiert zum Beispiel im Sinne seiner Mandanten so: Dem Gesetzestext nach könnte sich das "gewerbliche Ausmaß" sowohl aus der "Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben". Sprich: Wer aktuellen Produkte als Upload anbietet, zum Beispiel einen im Kino laufenden Film, handele womöglich in "gewerblichem Ausmaß - unabhängig davon, ob tatsächlich Geld fließt.
Die Einschätzungen, was "gewerbliches Ausmaß" ist, gehen schon jetzt weit auseinander:
Sicher ist derzeit also nur eines: Nachdem Rechteinhaber bislang Staatsanwälte mit einer Anzeigenflut gegen Unbekannt überflutet haben, um an die Namen hinter IP-Adressen zu kommen, werden nun die Zivilrichter mit einer Antragsschwemme zu kämpfen haben. Wahrscheinliche Folge des Gesetzes: Überlastete Gerichte, verunsicherte Bürger, Rechtsunsicherheit wegen vager Formulierungen im Gesetzestext.
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