Gema-Prozess: YouTube muss Musiktitel löschen
Wegweisendes Urteil für Millionen Internetnutzer: Im Prozess der Gema gegen YouTube hat das Landgericht Hamburg gegen das Videoportal entschieden - von zwölf strittigen Musiktiteln müssen sieben gelöscht werden. Der Richterspruch hat grundlegende Bedeutung für das Urheberrecht im Netz.
Hamburg - Das Internetportal YouTube darf keine Videos zu Musiktiteln mehr bereitstellen, bei denen die Musik-Verwertungsgesellschaft Gema Urheberrechte geltend gemacht hat. Dies hat das Landgericht Hamburg am Freitag in erster Instanz entschieden. Dem Urteil wird grundlegende Bedeutung für das Urheberrecht im Internet beigemessen.
In dem verhandelten Fall ging es um zwölf von der Gema genannte Titel. In sieben Fällen folgte das Gericht dem Antrag der Verwertungsgesellschaft. In den fünf weiteren Fällen wurde der Antrag formal zurückgewiesen, da es für ihn bereits keine Grundlage mehr gab. Hier sei es nicht ersichtlich gewesen, dass entsprechende Videos erneut auf der Plattform bereitgestellt worden seien. Das Gericht befand, dass die Google-Tochterfirma YouTube eine sogenannte Störer-Haftung habe, also für das Verhalten ihrer Nutzer mitverantwortlich gemacht werden könne.
Der Gema-Argumentation, dass YouTube nach der sogenannten Täterhaftung zu beurteilen sei, folgte das Gericht nicht und nahm stattdessen eine Störerhaftung an. Der Grund: YouTube habe "die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht". Weil die Google-Tochter aber durch den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet hat, habe sie Verhaltens- und Kontrollpflichten, die im konkreten Fall nicht eingehalten wurden. So habe YouTube die fraglichen sieben Videos erst eineinhalb Monate nachdem die Gema die Urheberrechtsverletzungen gemeldet hatte, gesperrt.
| Um diese Titel ging es beim YouTube-Urteil | |||
| Komponist/Autor | Titel | Interpret/in | Jahr |
| Christian Bruhn | "Zwei kleine Italiener" | Conny Froboess | 1962 |
| Christian Bruhn | "Akropolis adieu" | Mireille Mathieu | 1971 |
| Alex Joerg Christensen | "Ritmo de la noche" | Chocolate | 1990 |
| Alex Joerg Christensen | "Sex An Der Bar" | Alex C. feat. Y-Ass | 2008 |
| Alex Joerg Christensen | "Night in Motion" | U96 | 1993 |
| Michael Cretu | "In The Shadow, in The Light" | Enigma | 2003 |
| Frank Dostal | "Lieder, die die Liebe schreibt" | Nana Mouskouri | 1978 |
| Alexander Kaiser | "I feel like you" | X-Perience | 2007 |
| Hajo Lewerentz (Hayo Panarinfo; Hayo Bauer; CKioni) | "Club Bizarre" | U96 | 1995 |
| Franz Reuther (Frank Farian) | "Rivers of Babylon" | Boney M. | 1978 |
| Rolf Zuckowski | "Lieder, die wie Brücken sind" | Rolf Zuckowski | 1982 |
| Rolf Zuckowski | "Im Kindergarten" | Rolf Zuckowski | 1994 |
Der Rechtsstreit zieht sich bereits seit mehreren Jahren hin. Nachdem ein vorläufiger Vertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und YouTube 2009 ausgelaufen war und sich beide Seiten nicht auf eine Nachfolgeregelung einigen konnten, reichte die Gema 2010 Klage ein. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Hamburg einen Eilantrag gegen YouTube abgelehnt, dabei aber bereits erkennen lassen, dass der Musik-Verwertungsgesellschaft grundsätzlich Ansprüche zustünden.
YouTube müsse künftig darauf achten, welche Videos eingestellt werden und sei im Fall von Beschwerden verantwortlich, befand das Landgericht weiter. Die Internetplattform müsse mit geeigneter Software dafür sorgen, dass die betroffenen Lieder nicht erneut hochgeladen würden. So soll beispielsweise vermieden werden, dass unterschiedliche Aufnahmen ein und desselben Songs auf dem Portal landen.
Das von YouTube für Urheberrechtsinhaber bereitgestellte System Content-ID muss die Gema nicht verwenden. Content-ID ist eine Software mit der Urheberrechtsinhaber bei YouTube nach Urheberrechtsverletzungen suchen können. Diese Aufgabe obliegt dem Richterspruch zufolge nun Google selbst. Für den Internetkonzern bedeutet das nicht unerheblichen, auch personellen, Aufwand.
Die Richter verhängten bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von höchstens sechs Monaten. YouTube kann gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegen.
Anmerkung der Redaktion: In einer ersten Version dieses Artikels hieß es, YouTube sei nicht verpflichtet worden, Titel zu löschen. Dies war die falsche Information einer Nachrichtenagentur. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
mak/dpa/AFP/Reuters
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