BGH-Urteil: Niedriger Ebay-Startpreis ist kein Hinweis auf Plagiate
Bloß weil eine Ware als Ein-Euro-Auktion angeboten wird, muss man daraus nicht schließen, dass es sich um eine Fälschung handelt. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof. In einem konkreten Fall kann der Geschädigte jetzt auf eine fette Entschädigung hoffen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die vermeintlich echte Luxusartikel auf Internetplattformen ersteigern. Die Anbieter gefälschter Waren müssen unter Umständen Schadenersatz bis zum Preis des Originals zahlen, wenn sie nicht deutlich darauf hinweisen, dass es sich bei ihren Waren um Plagiate handelt, wie der BGH in einem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. (Az: VIII ZR 244/10)
Im verhandelten Fall hatte der Kläger auf der Internetplattform Ebay ein vermeintlich echtes und neues Luxus-Handy der Marke Vertu für 782 Euro ersteigert. Das Angebot richte sich an "Alle Liebhaber von Vertu", hieß es in der Beschreibung.
Desweiteren wurde darauf hingewiesen, dass das Handy zwar fast neu sei, aber Gebrauchsspuren aufweise und ohne Gebrauchsanleitung geliefert werde. Das ihm zugeschickte Gerät erkannte der erfolgreiche Bieter allerdings schnell als billigen Nachbau und verweigerte die Annahme. Stattdessen fordert er seither von dem Anbieter des Handys die Differenz zum Ladenpreis von 24.000 Euro für ein echtes Vertu als Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte die Klage unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, gegen die Echtheit des Handys spreche der geringe Startpreis bei der Auktion von nur einem Euro. Der BGH folgte dem jedoch nicht: Der bei Internetauktionen erzielbare Preis ergebe sich aus den Maximalgeboten der Interessenten und sei deshalb von dem Startpreis völlig unabhängig. Zudem seien niedrige Startpreise üblich, weil die Anbieter damit Auktionskosten sparten.
Nun muss die Vorinstanz nach Maßgabe des BGH prüfen, ob das Angebot und die Beschreibung des Handys auf einen "verständigen Käufer" den Eindruck erweckt, es handele sich um einen echtes, mit Edelsteinen besetztes Vertu-Gerät. Dafür könnte aus Sicht des BGH bereits die Überschrift des Angebots sprechen, das sich "an alle Liebhaber von Vertu" richtet.
mak/afp
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- Mittwoch, 28.03.2012 – 14:52 Uhr
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