Hamburg - Der Online-Videorecorder Save.TV darf seinen Nutzern keine RTL-Sendungen zur Aufzeichnung anbieten. Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden entschieden. Bei dem von Save.TV betriebenen Verfahren handele es sich um eine unerlaubte Weitersendung der RTL-Inhalte, so eine Sprecherin des Gerichts.
Das Oberlandesgericht Dresden habe "antragsgemäß im Sinne von RTL Television entschieden, dass die Einbindung des Programms RTL in das Angebot Save.TV ohne unsere Zustimmung weiterhin unzulässig und daher zu unterlassen ist", sagte RTL-Sprecher Christian Körner auf Anfrage. Das Angebot von Save.TV verletze das Senderecht von RTL Television.
Der Privatsender hatte gegen Save.TV geklagt, weil Nutzer über die Website das Programm des Senders online aufzeichnen und später am Rechner ansehen konnten. Dafür kassiert das Unternehmen eine monatliche Gebühr. Ein besonderer Service von Save.TV: Die Werbung wird automatisch herausgeschnitten. Der Rechtsstreit zwischen RTL und Save.TV läuft bereits seit sechs Jahren, die Revision gegen das aktuelle Urteil vom 12. Juli wurde nicht zugelassen.
Wer den Knopf drückt, ist egal
Auch Save.TV feiert das Urteil als Erfolg. Das Gericht habe in seinem Urteil festgestellt, das Angebot von Save.TV verstoße nicht gegen das Vervielfältigungsrecht von Rundfunkanstalten, so das Unternehmen. Save.TV-Geschäftführer-Thomas Kutsch bezeichnete die Entscheidung daher als juristischen Erfolg gegen RTL und als "Meilenstein".
Zumindest die Frage der technischen Vervielfältigung sei nun endgültig geklärt, sagte Save.TV-Anwalt Christlieb Klages auf Anfrage. Save.TV stelle eine Technik zur Verfügung, aber der Kunde selbst initiiere den Aufnahmevorgang: "Es kommt darauf an, wer den Knopf drückt - und nicht, wer ihn zur Verfügung stellt." Save.TV sei damit ein Dienst, der nicht gegen die Schranken des Urheberrechts verstoße, so Klages. "Wir freuen uns, dass das OLG Dresden diesen zentralen Punkt bestätigt hat", sagte Geschäftsführer Kutsch.
Ein vom Gericht bestellter, unabhängiger Sachverständiger hatte zuvor festgestellt, dass bei der Nutzung des Online-Videorecorders - genau wie bei Aufnahmen mit einem herkömmlichen Videorecorder - nur Kopien von Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch erstellt werden, wie Save.TV mitteilte.
Recht auf Weitersendung oder nicht?
Das OLG hatte erneut über den Fall verhandelt, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2009 infolge der Revision von Save.TV das zugunsten von RTL ergangene Urteil des OLG Dresden (Aktenzeichen I ZR 175/07) aufgehoben und die Sache nach Dresden zur endgültigen Entscheidung zurückverwiesen hatte.
Nicht geklärt wurde die Frage des Rechts zur Weitersendung von Fernsehsendungen. Es sei weiterhin offen, wie genau der Erwerb dieser Rechte aussehen solle, so Save.TV-Anwalt Klages. "Zu unserer Überraschung soll erst ein Schiedsstellenverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durchgeführt werden. Wir gehen aber davon aus, dass die Sendeanstalt keine Möglichkeit hat, das Recht zur Weitersendung zu verweigern."
RTL wollte keine Mutmaßungen über einen Ausgang eines derartigen Schiedsverfahrens anstellen, RTL-Sprecher Körner betonte aber: "Das OLG Dresden hat ausdrücklich nicht entschieden, ob eine Kabelweitersendung vorliegt, die einer gesetzlichen Abschlusspflicht unterliegen könnte."
Das Deutsche Patent- und Markenamt habe im Jahr 2010 in einem ähnlichen Fall über die damalige RTL-Tochter VG Media entschieden, dass die Weiterleitung von Programmsignalen durch Online-Videorecorder eine eigenständige Nutzungsart ist, für die kein Abschlusszwang besteht. Ferner habe das LG Berlin ebenfalls im Jahr 2010 bereits eine Klage der Meta.TV GmbH auf Vertragsabschluss abgewiesen, so Körner.
Aktenzeichen 14 U 801/07
kad/dpa
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