Von Frank Patalong
Es war ein Angriff mit Ankündigung: Bereits seit Wochen zeichnete sich ab, dass sich die US-Pornobranche auf eine breit angelegte Kampagne gegen die unautorisierte Verbreitung ihrer Inhalte vorbereitete. Die erste echte Breitseite kommt nun aber nicht wie erwartet über eine Lobbygruppe oder im Rahmen einer koordinierten Kampagne, sondern von diversen Anwaltskanzleien. Und Ziel sind nicht die Betreiber und Uploader von Streaming-Seiten, sondern ganz klassisch P2P-Nutzer von Diensten wie Bittorrent und eMule.
Adult Copyright Company (ACC) nennt sich die derzeit emsigste, auf P2P-Nutzerjagd spezialisierte Kanzlei. Sie wurde im April 2010 erstmals einschlägig aktiv und hat sich seitdem neben der (nicht nur im Porno-Segment aktiven) Media Copyright Group, der US Copyright Group und der Copyright Enforcement Group ("Machen Sie Ihre Inhalte zu Geld. Zwei Methoden, für Rechtsverletzungen Geld zu verlangen") als regster Vertreter eines aufstrebenden Geschäftsfeldes etabliert. Alle drei sind auf die Verfolgung von Copyright-Verletzungen spezialisierte juristische Dienstleister, die gezielt Filmproduzenten ansprechen, um deren Rechte gegen Tauschbörsen-Nutzer zu vertreten.
Porno-Abmahnungen werden zum Massenphänomen
Bisher war das ein Nischengeschäft, das weniger Aufmerksamkeit erntete als die entsprechenden Abmahn- und Klagewellen der Film- und Musikindustrie und deren teils spektakuläre Prozesse. Das ändert sich jetzt: ACC-Chef Kenneth J. Ford kündigte bereits im September an, die Zahl der Klagen und Abmahnungen im Auftrag seiner Klienten deutlich erhöhen zu wollen.
Seit die Pornobranche sich geradezu konspirativ zum Content Protection Retreat traf, einem Fachkongress, auf dem es ausschließlich um Methoden und Strategien bei Copyright-Klagen ging, hat Ford seine Tätigkeit drastisch intensiviert. Vielleicht, weil er einen "Goldrausch" witterte, wie ZDnet-Bloggerin Violet Blue mutmaßt - vielleicht aber auch, um den konzertierten Klagewellen der Konkurrenten Media Copyright Group und Copyright Enforcement Group zuvorzukommen, die bald im Auftrag großer Porno-Produzenten durchstarten sollen.
Die kommende Klagewelle könnte beispiellos ausfallen. Schon jetzt brach Fords ACC-Kanzlei alle Rekorde, wenn man so will: Innerhalb von nur zwei Wochen, rechnete Nate Anderson bei Ars Technica auf, reichte Ford 16.827 Klagen ein. Dabei gelang ihm das Kunststück, in Bezug auf einen einzigen Film an nur einem Tag 9729 vermeintliche Raubkopierer zu verklagen - offenbar ein Rekord in der amerikanischen Rechtsgeschichte.
Selbst die bisher keckste Abmahn-Kanzlei US Copyright Group brauchte immerhin neun Monate, um es auf 16.000 Klagen zu bringen. Die wegen ihrer rigorosen Abmahnwelle berüchtigte US-Musiklobby RIAA hatte fünf Jahre gebraucht, um in solche Regionen vorzustoßen.
Nur die Spitze des Eisbergs
Damit ist die Bilanz der Porno-Abmahnungen in den USA aber längst nicht geschrieben. Aktenkundig sind allein seit September mindestens 13.733 weitere Anzeigen anderer Kanzleien und Firmen, darunter Hustler/Larry Flynt, die allein 7164 Klagen auf den Weg brachten. Unter dem Strich ergibt das 46.560 bekannt gewordene Porno-Klagen plus Dunkelziffer seit Jahresbeginn - und die Dunkelziffer könnte durchaus satte Höhen erreichen. Denn vor der Klage steht oft die Abmahnung, zudem werden wohl viele der Klagen außergerichtlich geregelt.
Klar, wer will sich schon von ACC und Co in Klagefällen mit Namen wie "Massive Asses 5 (Case 3:CV92)", "Juicy White Anal Booty 4 (Case 3:10CV94)" oder "Relax He's My Stepdad 2 (Case 3:10CV96)" öffentlich vor Gericht bitten lassen?
Wie gut, dass es die außergerichtliche Einigung als modernes Pendant zum Ablassbrief aller Sünden gibt: Die Kanzleien bieten auf ihren Webseiten oft entsprechende Formulare an, in die man nur die Fallnummer, die man seinem Abmahnschreiben entnehmen kann, eintragen muss. Und seine Kreditkartennummer.
Die Abmahnung: Ein moderner Sünden-Ablassbrief
Niemand macht das dreister als die US Copyright Group, deren Website einzig und allein aus so einem Formular besteht: "All Major Credit Cards Accepted". Automatisierter Ablasshandel.
Visuell so außergewöhnlich reduziert ist das Design der Seite allerdings erst, seit die US Copyright Group im Juli 2010 dabei erwischt wurde, dass sie ihr gesamtes Seitendesign einfach von einem Konkurrenten kopiert hatte - auch Plagiate sind eine Form des virtuellen Diebstahls.
Anreize zum Ablass bieten die Kanzleien genug. Fords ACC-Kanzlei droht mit Forderungen in Höhe von 150.000 Dollar pro Copyright-Verletzung - so etwas summiert sich vor US-Gerichten dann schnell einmal zu Millionensummen. Wo so eine Peitsche droht, sollte man aber auch Zuckerbrot bieten: Teil von Fords Geschäftsmodell ist eine Rabattstaffel. Je früher man sich selbst als Täter bekennt, eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und zahlt, desto kleiner fällt die Rechnung aus: "Save money - settle sooner" - "Spare Geld - zahle früher".
Abmahnungen sind ein Geschäftsmodell
Massenklagen halten auch die Kosten klein, denn die fälligen Gebühren sind dieselben. Und selbst wenn kein einziger der von Hustler/Larry Flynt abgemahnten Porno-Kopierer wirklich vor Gericht landet, rappelt es in der Kasse: 7164 außergerichtliche Abstandszahlungen á 1500 Dollar, die Hustler angeblich verlangt, ergäben im Idealfall die stolze Summe von 10.746.000 Dollar.
Es dürfte nicht oft vorkommen, dass ein Pornofilm solche Summen einspielt (oder auch nur einen Bruchteil davon). Vielleicht ist das der Grund, warum ACC bisher vornehmlich kleinere Produktionsfirmen vertritt?
Mindestens drei der Klienten von ACC sind seit Jahren auch in Deutschland abmahnend aktiv, vertreten von hiesigen Kanzleien - denn auch hier gibt es solche Spezialisten längst. Bisher scheint sich deren Aktivität auf Abmahnungen beschränkt zu haben, verlässliche Zahlen sind nicht bekannt. Rund ein Dutzend Anwaltskanzleien verschicken Abmahnungen im Auftrag von rund zwei Dutzend Filmproduktionsfirmen, die Kosten für die Abgemahnten bewegen sich irgendwo zwischen 600 und 1500 Euro.
All das ist natürlich nicht nur völlig legal, sondern dient dazu, tatsächlich legitime Rechte der Produzenten zu wahren. Zumindest in einem gewissen Rahmen, denn Massenabmahnungen zu einem Geschäftsmodell zu machen, das potentiell mehr Umsätze generieren könnte als der Verkauf der Waren selbst, war wohl nirgendwo auf der Welt im Sinne des Gesetzgebers.
Wer also entsprechende Schreiben ins Haus bekommt, ist gut beraten, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, statt sofort zu zahlen. Die Verbraucherzentralen sowie spezialisierte Anwälte helfen auch hier weiter. Auch wenn der Nachweis der unberechtigten oder sogar Massenabmahnung gerade in einem Bereich, in dem schon die Benennung des Gegenstandes zu Peinlichkeiten führt, nicht immer leicht fallen dürfte.
Update: In einer früheren Version dieses Artikels wiesen wir darauf hin, dass deutsches Recht missbräuchliche Massenabmahnungen nach Paragraf 8 Absatz 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nicht sanktioniert. Dies gilt so und ähnlich für das Wettbewerbsrecht, nicht aber für das Urheberrecht: Hier können sogar gleichlautende Massenabmahnungen ihre Berechtigung haben, wenn diese an eine Vielzahl von Personen gerichtet sind, die das Recht auf gleiche Weise verletzt haben. Umso drängender die Notwendigkeit, eine eingegangene Abmahnung auf keinen Fall zu ignorieren, sondern fachkundige Beratung einzuholen.
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