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04.12.2001
 

Urteil

Zwillingsabtreibung rechtswidrig

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ist die Abtreibung eines behinderten Zwillingskindes in aller Regel rechtswidrig, wenn dabei die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der gesunde Embryo zu Schaden kommen könnte.

Karlsruhe - Mit der Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Braunschweiger Paares ab. Der Arzt hatte die Behinderung der einen Tochter auf Grund eines Behandlungsfehlers nicht erkannt. Die Eltern hatten ihn auf Unterhalt für das behinderte Mädchen verklagt.

Die Mutter machte geltend, sie hätte die Schwangerschaft des behinderten Kindes abgebrochen, hätte sie von der Behinderung gewusst. Dass damit mit 85-prozentiger Wahrscheinlichkeit auch das gesunde Mädchen gestorben wäre, hätte sie angesichts ihrer bereits vor der Schwangerschaft bestehenden psychischen Belastung in Kauf genommen. Das behinderte Mädchen ist wegen verkümmerter Beine und eines steifen Arms auf den Rollstuhl angewiesen, die andere Tochter ist völlig gesund.

Nach dem Spruch der Richter sei die Mutter nicht zum Abbruch der Schwangerschaft berechtigt gewesen - selbst wenn sie von der Behinderung des Kindes gewusst hätte. Zwar erlaube das Gesetz bei schweren Behinderungen von Ungeborenen einen Abbruch, wenn für die Mutter das Austragen des Kindes unzumutbar sei. Bei einer Zwillingsschwangerschaft mit einem gesunden Kind sei der Lebensschutz des Ungeborenen aber besonders hoch. Psychische Beeinträchtigungen wie depressive Verstimmungen genügten nicht.

Hätte das Gericht der Klage stattgegeben, hätten die Eltern nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung wahrscheinlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hatte in der Vergangenheit die Schadensersatzpflicht eines Arzt grundsätzlich bejaht, wenn auf Grund seines Behandlungsfehlers die Behinderung eines Embryos nicht erkannt wird. Der Mediziner muss aber nur dann den Unterhalt für das behinderte Kind aufbringen, wenn die Mutter nach dem Gesetz zum Abbruch der Schwangerschaft berechtigt gewesen wäre. Auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte 1997 in einer Entscheidung bekräftigt, dass ungewollte Kinder rechtlich als "Schaden" eingestuft werden können.

In Frankreich hat ein Urteil des höchsten Revisionsgerichts, das Schadensersatz für die Geburt eines behinderten Kindes gewährte, vor wenigen Tagen eine hitzige Debatte ausgelöst.

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