Briefkasten: Teurer Übermittler für manche Gewinnspielfirmen
Frankfurt/Main - Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt muss ein eidgenössische Gewinnspielunternehmen einer deutschen Kundin die Summe auszahlen, die ihr schriftlich versprochen wurde. Der Richterspruch brachte der Frau 15.300 Euro, ursprünglich wollte die Schweizer Firma lediglich knapp 2,5 Euro zahlen.
Die Firma hatte angegeben, neben der Klägerin hätten viele andere Empfänger die Gewinnerzahl erhalten. Damit entfalle auf jeden einzelnen Gewinner lediglich ein Anteil von 2,5 Euro. Zwar war nach Feststellung des Gerichts in den Bedingungen des Gewinnspiels tatsächlich die mehrfache Vergabe von Gewinnnummern vorgesehen. Das Unternehmen habe aber der Klägerin schriftlich eine eindeutige Gewinnzusage über den Betrag von 15.300 Euro gemacht.
Das Frankfurter Landgericht berief sich auf eine im Jahr 2000 eingeführte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der Verbraucher Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns haben, der ihnen versprochen wurde (Az: 2-23 O 88/01).
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