Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Wer einmal mit einer kleinen Menge auffällig wurde, gegen den setzte sich eine auch von den Gerichten abgesegnete Verdachtskette in Gang: Der Besitz gilt als Indiz für den Eigenkonsum, dieser als Verdacht für häufigeren Drogenrausch, und wer häufig berauscht ist, ist das womöglich auch beim Autofahren – und gilt damit generell als fahruntüchtig.
Entlastungsversuche sind teuer, und oft zum Scheitern verurteilt. Denn die Beweislast trägt, anders als im Strafrecht, der Konsument. Bereits ein Drogentest – drei sind die Regel – kostet an die 80 Euro, ein ärztliches Gutachten 300 Euro und mehr, folgt noch der "Idiotentest", sind inklusive Vorbereitungskursen schnell mehrere tausend Euro weg. Bei den Behörden, so der Bremer Juraprofessor Lorenz Böllinger, "herrscht eine Grenzenlosigkeit des behördlichen Ermessens". Selbst rechtsstaatliche Standards sind teilweise außer Kraft gesetzt: Gegen die Anordnungen zur ärztlichen Untersuchung gibt es kein Rechtsmittel; erst wenn der Führerschein bereits weg ist, ist eine Klage möglich. Hochschullehrer Böllinger hielt die Vorschrift deshalb schon vor Jahren für "rechts- und verfassungswidrig".
Auch die Grünen sahen "dringenden Handlungsbedarf" angesichts der "medizinisch nicht zu begründenden Ungerechtigkeit und verfassungsrechtlichen Fragwürdigkeit des derzeitigen Umgangs mit Cannabis im Straßenverkehrsrecht", so Christa Nickels, ehemalige Drogenbeauftragte der Bundesregierung. Doch vor allem das SPD-geführte Verkehrsministerium verweigert sich allen Reformbemühungen.
Bundesweit, so wird geschätzt, setzen sich jährlich rund 300.000 überwiegend junge Leute nach dem Genuss von Haschisch und Marihuana ans Steuer. Zwar zeigen Studien, dass Autofahrer unter Cannabiseinfluss eher zu größerer Vorsicht neigen, während Alkohol in der Regel zu einer riskanteren Fahrweise animiert. Dass aber auch Cannabis-Konsum die Fahruntüchtigkeit vermindern kann und damit auch immer wieder zu Unfällen führt, ist längst bewiesen.
Fragwürdige Flash-Back-Theorie
Bei der Annahme, dass Gelegenheitskiffer auch dann fahruntüchtig sind, wenn sie nichts genommen haben, stützen sich die Verkehrsbehörden auf die so genannte Flash-Back-Theorie: Sie besagt, dass auch lange nach dem Haschischkonsum zeitverzögert und unvorhergesehen sich noch einmal ein Rauschzustand einstellen kann – mit der Folge, dass ein Autofahrer fahruntüchtig wird, ohne aktuell etwas genommen zu haben.
Um zuverlässige Aussagen zu bekommen, gab das Bundesverfassungsgericht zwei rechtsmedizinische Gutachten in Auftrag – und wischte damit auch die Flash-Back-Argumentation vom Tisch. Die Theorie sei bisher in keinem einzigen Fall nachgewiesen. Nach heutiger Erkenntnis, so die Verfassungsrichter, bestehe deshalb in aller Regel "kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer anhaltenden fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlichen-geistigen Leistungsfähigkeit führt". Vor allem sei nicht anzunehmen, dass der Cannabiskonsument seine "zeitweilige Fahruntüchtigkeit nicht rechtzeitig erkennen oder dennoch nicht von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr absehen könne".
Zwar betrifft die Karlsruher Entscheidung noch die alte Rechtslage – mit ihren grundsätzlichen Aussagen macht sie aber deutlich, dass auch nach neuem Recht nichts anderes zu gelten hat.
Kein Freibrief für Kiffer
Anwälte, die seit Jahren gegen diese Behördenpraxis kämpfen, feiern das Urteil dementsprechend als Durchbruch: "Wenn der Bezug zum Straßenverkehr fehlt", folgert der Ludwigsburger Verkehrsanwalt Michael Hettenbach, "ist eine Überprüfung mit Blick auf die Fahrerlaubnis nicht mehr zulässig."
Ein Freibrief ist dies allerdings nicht, das machten die Verfassungsrichter in einer weiteren Entscheidung deutlich: Wenn der konkrete Verdacht bestehe, "dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag", sei gegen eine Drogenuntersuchung nichts einzuwenden. In dem zugrundeliegenden Fall hatten die Polizisten bei einer Kontrolle eines Autofahrers in dessen Aschenbecher einen angerauchten Joint gefunden.
Aktenzeichen: 1 BvR 2062/96, 1 BvR 2428/95 (Die Entscheidungen sind auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts einsehbar.)
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