Hamburg - Nach den Worten des Hamburger Gerichts war die Zelle um Mohammed Atta keine selbständige Teilorganisation, die als eigenständige terroristische Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbuch-Paragrafen 129 a anzusehen ist. Begründung: Die Gruppe sei weder finanziell noch personell zur Ausführung der Anschläge in den USA in der Lage gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Planung zu den Anschlägen von Verantwortlichen der al-Qaida in Afghanistan gefasst worden sei.
Dies geht aus dem heute veröffentlichten Beschluss hervor, mit dem das Gericht die Freilassung des mutmaßlichen Terroristenhelfers Abdelghani Mzoudi begründete.
Zum Zeitpunkt der Anschläge war die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Terrorgruppe noch nicht strafbar, der entsprechende Paragraf 129 b wurde erst 2002 ins Strafgesetzbuch aufgenommen.
Nach der Lesart des Oberlandesgerichts (OLG) kommt damit eine Bestrafung von Personen aus dem Umfeld der Gruppe nur dann in Betracht, wenn ihnen eine konkrete Unterstützung der Anschläge nachgewiesen werden kann.
Am Nachmittag verwarf der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen die Aufhebung des Haftbefehls gegen Mzoudi, teilte eine Sprecherin mit. Damit bleibt Mzoudi weiterhin auf freiem Fuß.
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