München - Wie ein Gerichtssprecher heute SPIEGEL ONLINE mitteilte, sei die Wiedergutmachung wegen der "strapaziösen Behandlung" gerechtfertigt gewesen. Die 10. Zivilkammer stützte sich bei ihrem Urteil (Az. 10 O 6103/03) auf die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Gutachters, der das Vorgehen des beklagten Zahnarztes als groben Behandlungsfehler bewertete.
Im März 2000 hatte der Mediziner 14 Oberkieferzähne der Klägerin wurzelbehandelt. Er wollte die gesamte obere Zahnreihe mit einer Blockkrone versehen. Zwölf Stunden lang litt die Frau im Zahnarztstuhl, von Zeit zu Zeit forderte der Arzt sie auf, einen Cognac zu trinken. Doch die Schmerzen waren nicht nur unerträglich, sondern auch vergeblich. Die Behandlung schlug vollkommen fehl. Die Frau klagte auf Schmerzensgeld.
Doch der Mediziner glaubte sich gerüstet. Er hatte seine Patientin vor der Operation eine Verzichtserklärung unterzeichnen lassen, in der sie von möglichen Schadensersatzforderungen abzusehen versprach. Das Gericht indes ließ sich davon nicht beeindrucken. Das Papier sei unwirksam, urteilte die Kammer. Die Geschädigte sei von dem Arzt mit der Erklärung vor dem Eingriff überrumpelt worden. Sie habe ihre Brille bereits abgelegt gehabt und habe das Papier gar nicht mehr richtig lesen können. Außerdem sei die Erklärung sittenwidrig. Ein Arzt dürfe einen Patienten nicht rechtlos stellen, indem er ihn eine solches Dokument unterschreiben ließe.
Der Zahnarzt muss jetzt zusätzlich zum Schmerzensgeld die restlichen Behandlungskosten von rund 1000 Euro zurückzahlen. Er hatte seinerzeit bereits 6500 Mark des Behandlungshonorars von insgesamt rund 9000 Mark erstattet. Sein Kunstfehler hingegen lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
Jörg Diehl
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