Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals die nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen Jugendstraftäter bestätigt. Der heute 32-jährige Daniel I. hatte als 19-Jähriger eine Joggerin aus sexuellen Motiven umgebracht und saß wegen dieser Tat zehn Jahre im Gefängnis. Er hatte gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung geklagt - und ist damit nun gescheitert. Die Richter in Karlsruhe entschieden, die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen sei zulässig. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg.
Bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag forderte die Verteidigung eine Überprüfung des 2008 erlassenen Gesetzes vom Bundesverfassungsgericht. Außerdem beantragte sie, die Sicherungsverwahrung im konkreten Fall aufzuheben und den Fall an das Landgericht Regensburg zurückzuverweisen. Die Bundesanwaltschaft wollte dagegen die Sicherungsverwahrung bestätigen lassen. I. sei wegen sexueller Gewaltphantasien gefährlich, es bestehe ein hohes Rückfallrisiko. Weder das Gesetz noch die Feststellungen im konkreten Fall seien zu beanstanden. Der BGH folgte schließlich dieser Linie.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist umstritten. In Deutschland wurde sie zunächst nur für erwachsene Straftäter eingeführt. Bei der Verurteilung Daniel I.s 1999 gab es sie für Jugendliche noch nicht, sie wurde erst 2008 eingeführt - fünf Tage vor seiner geplanten Entlassung. Aufgrund des damals neuen Gesetzes ordnete das Landgericht Regensburg an, I. wegzusperren.
Zuletzt wurde eine ebenfalls rückwirkend verschärfte Vorschrift zur Sicherungsverwahrung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet: Die Sicherungsverwahrung sei letztlich auch eine Strafe, und Strafen dürften nicht rückwirkend verhängt werden, wenn es das Gesetz zum Zeitpunkt der Erstverurteilung noch nicht gab. Der Richterspruch der Kleinen Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung will die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs anrufen.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist für Jugendliche besonders umstritten. Unter anderem, weil der Ansatz beim Jugendstrafrecht anders ist als beim Erwachsenenstrafrecht: Statt der Bestrafung steht die Erziehung im Vordergrund. Jugendstrafrecht wird in jedem Fall angewandt für jugendliche Straftäter von 14 bis 17 Jahren. Wer bei der Tat zwischen 18 und 21 Jahren alt war, wird ebenfalls nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn er bei der Tat noch "unreif" war und "nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand", wie es im Gesetz heißt.
Während seiner Haftzeit war Daniel I. eher unauffällig. Verschiedene Therapieansätze scheiterten letztlich. Nach dem Urteil zweier Gutachter hat der Mann weiter sadistische Gewaltphantasien - die Rückfallwahrscheinlichkeit liege im mittleren Bereich. Das Landgericht Regensburg beschloss die Sicherungsverwahrung, weil I. eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.
han/dpa/AFP
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Wir haben das Faustrecht an den Staat abgetreten. Daher hat der Staat auch die Verpflichtung, uns vor gefährlichen Menschen zu schützen. Wenn er dies nicht kann oder will, legitimiert er früher oder später auch „Auge um Auge und [...] mehr...
immer weg damit. Die Leute sind ueberfluessig. mehr...
Nein, ich bin nicht unbedingt dieser Meinung. Wenn man, was Rückfallgefährdung angeht, an (triebhaft motivierten) Mord denken muß, dann halte ich Sicherungsverwahrung, auch rückwirkend, für angemessen. Allerdings stellt sich [...] mehr...
Deshalb halt ich von der Sicherungsverwahrung im Allgemeinen nicht sehr viel. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben kann jeder, der gewisse Voraussetzungen erfüllt (Verurteilung zu einer Mindesstrafe von einem Jahr und weitere [...] mehr...
Es tut mir nicht wirklich leid, dass ich mich auf das von ihnen freiwillig gewählte Niveau begebe. Ich kann des Weiteren nichts dafür, dass ihnen nichts besseres einfällt als die Wahrheit zu verdrehen. Sie behaupten das [...] mehr...
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