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17.03.2010
 

Lehren aus dem Missbrauchskandal

Schutz gegen das System der Sünde

Von Birger Menke, Christian Rath und Oliver Trenkamp

2. Teil: Im Strafrecht - wieso verjährt Missbrauch so schnell?

Odenwaldschule: Die Gerichte können kaum noch Strafen verhängenZur Großansicht
AP

Odenwaldschule: Die Gerichte können kaum noch Strafen verhängen

Fast alle Missbrauchsfälle, die in den vergangenen Wochen bekannt wurden, sind verjährt - ob in kirchlichen Institutionen oder weltlichen wie der Odenwaldschule. Viele Opfer finden zwar erst jetzt nach Jahrzehnten den Mut, über das Erlittene in ihrer Kindheit zu sprechen. Doch die Taten aus den sechziger und siebziger Jahren können nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Die Polizei kann in vielen Fällen nicht mehr ermitteln. Die Gerichte können nicht mehr strafen.

Derzeit gilt für sexuellen Missbrauch von Kindern eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. In besonders schweren Fällen verlängert sich die Frist auf 20 Jahre, unter anderem wenn der Täter in den Körper des Opfers eindringt oder das Opfer der Gefahr schwerer Gesundheitsschäden aussetzt. Seit 1994 beginnt die Verjährung, erst mit der Volljährigkeit der Opfer zu laufen - vor allem um zu verhindern, dass Missbrauch in der Familie nicht mehr strafbar ist, wenn das erwachsene Kind endlich darüber zu sprechen wagt.

Politiker von Union und SPD fordern nun angesichts der neuen Fälle eine weitere Verlängerung der Verjährungsfristen, und auch Kanzlerin Angela Merkel (CDU) macht klar: Die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) hat eine Frist von 30 Jahren nach dem 21. Geburtstag des Opfers ins Gespräch gebracht. Der Missbrauch könnte so bis zum 51. Geburtstag des Opfers verfolgt werden.

Auch der Schadensersatzanspruch verjährt

Auf die Probleme einer solchen Regelung wies Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hin. Die Verlängerung sei "kein Allheilmittel", sagte die FDP-Politikerin - denn es sei sehr schwierig, Straftaten nach Jahrzehnten aufzuklären. Und für die jetzt schon verjährten Missbrauchsfälle wäre die Änderung wirkungslos. Denn nachträglich kann die Frist nicht verlängert werden.

Die Verjährung betrifft auch Schadensersatzansprüche der Opfer. Grundsätzlich können sie vom Täter zum Beispiel Schmerzensgeld und Erstattung von Therapiekosten verlangen - aber nur drei Jahre nach der Tat, bei Missbrauch ab dem 21. Geburtstag. Auch hier ist bei den Fällen der sechziger und siebziger Jahre also nichts mehr zu machen.

Die Regierung ist sich über eine deutliche Ausweitung dieser Verjährungsfrist weitgehend einig. Mehrere Rechtspolitiker von Union und FDP fordern auch hier 30 Jahre - um den vielen Missbrauchsopfern gerecht zu werden, die in den ersten Jahren nach den Taten nicht die Kraft finden, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Schmerzensgeld für die Opfer der jetzt bekannt gewordenen Missbrauchsfälle könnte wohl nur auf freiwilliger Basis eingefordert werden. Statt der Täter könnten sich dabei auch Institutionen wie die katholische Kirche engagieren - um ein Zeichen zu setzen.

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