Von Birger Menke, Christian Rath und Oliver Trenkamp
Schweigen, vertuschen, Pädophile diskret in andere Gemeinden versetzen - diese jahrzehntelang betriebene Praxis wird der katholischen Kirche jetzt vorgeworfen. Oft wurden die Menschen in Orten, die einen vorbestraften Pfarrer bekamen, nicht einmal gewarnt. Es hatte Gründe, dass Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgern kritisiert hat.
Bei Missbrauchsverdacht müsse sofort die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, forderte die FDP-Politikerin. Die katholischen Richtlinien zum Umgang mit sexuellem Missbrauch würden das nicht garantieren. Tatsächlich sehen die Regeln, die die Bischofskonferenz 2002 beschlossen hat, bei Verdachtsfällen erst mal eine "kirchliche Voruntersuchung" vor. Und selbst wenn der Missbrauch erwiesen ist, soll die Staatsanwaltschaft nur "je nach Sachlage" informiert werden. Das heißt: Der Staat wird weder frühzeitig noch automatisch eingeschaltet.
Allerdings verstoßen diese Leitlinien nicht gegen geltendes Recht. Denn es gibt in Deutschland keine Anzeigepflicht für begangene Missbrauchsdelikte. Die Opfer und die Personen, denen sie sich anvertrauen, dürfen frei entscheiden, ob sie die Polizei einschalten. Strafbar ist die Nichtanzeige "geplanter Straftaten" - aber nur bei Fällen wie Mord, Entführung oder Brandstiftung. Nicht bei Missbrauch.
Wer kontrolliert die kirchlichen Regeln?
Ex-Justizministerin Brigitte Zypries wollte dies 2003 ändern. Die SPD-Politikerin schlug vor, Angehörige und Nachbarn zu bestrafen, wenn sie den andauernden oder bevorstehenden Missbrauch eines Kindes nicht der Polizei melden. Am Ende musste sie den Vorschlag zurückziehen. Die Fachwelt fürchtete, dass sich viele Opfer überhaupt nicht mehr offenbaren, wenn sie damit sofort einen Automatismus staatlicher Ermittlungen auslösen.
Genauso kontraproduktiv könnte jetzt eine Anzeigepflicht in den katholischen Richtlinien wirken. Deshalb hat die Bischofskonferenz in ihrer Frühjahrskonferenz nur eine Überprüfung der Regeln zugesagt, keine Änderung.
Dass einschlägig belastete Pfarrer von Kindern und Jugendlichen ferngehalten werden müssen, regeln die katholischen Richtlinien im Übrigen klar: "Nach Verbüßung seiner Strafe werden dem Täter keine Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit Kindern und Jugendlichen bringen." Eine dauerhafte geistliche und therapeutische Begleitung sei vorzusehen.
Am Ende kommt es darauf an, dass die Regeln eingehalten werden und dies kontrolliert wird - was nicht immer der Fall ist, wie unter anderem der Fall Peter H. aus dem oberbayerischen Garching zeigt.
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