Von Simone Utler
Hamburg - Wann soll das Leben enden? Und wie? Und was bedeutet es noch, wenn ein Mensch nichts mehr von seinem Leben wahrnimmt, ewig schläft, wenn er tot ist, obwohl er noch lebt?
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch ein Grundsatzprozess zu Fragen der Sterbehilfe begonnen. Es geht um einen aufsehenerregenden Fall, um das Schicksal der Wachkomapatientin Erika Küllmer und des Anwalts Wolfgang Putz. Aber es geht auch um die ganz große Frage, die immer mehr Menschen in Deutschland beantworten müssen: Wie sollen meine Angehörigen sterben?
Erika Küllmer, damals 71, fiel nach einem Hirnschlag im Oktober 2002 ins Wachkoma. Die Ärzte legten ihr eine Magensonde, im Februar 2003 brachte man sie in ein Pflegeheim im hessischen Bad Hersfeld. Fortan vegetierte Erika Küllmer im Bett, schwerst pflegebedürftig. Ihr linker Arm wurde nach einem Bruch amputiert. Sie reagierte nicht auf Ansprache, nicht auf Berührungen.
Endlich sterben lassen
Wolfgang Putz ist ein bekannter Medizinrechtler. Er hat sich auf Palliativmedizin spezialisiert. Putz arbeitet als Sachverständiger, unterrichtet Medizinethik, ist Mitherausgeber einer Broschüre des bayerischen Justizministeriums über Patientenverfügungen. Mehr als 260 Menschen hat seine Kanzlei bisher gegen Ärzte und Heime vertreten. Den Fall von Erika Küllmer übernahm er 2006.
Die Kinder der damals 75-Jährigen wollten ihre Mutter endlich sterben lassen - so wie sie es sich gewünscht hatte. Erika Küllmer lehnte lebensverlängernde Maßnamen ab, sie verlangte keine künstliche Ernährung oder Beatmung, sie wollte friedlich einschlafen. Allerdings hatte Küllmer das nie schriftlich verfügt, sondern lediglich ihrer Tochter gesagt.
Und so hing Erika Küllmers Leben für fünf lange Jahre an dem dünnen Plastikschlauch einer Magensonde. Erst weigerte sich Küllmers Mann, die Ernährung einstellen zu lassen, nach dessen Tod verhinderte es die ihm zur Seite gestellte Betreuerin. Und selbst als ein Vormundschaftsgericht Küllmers Kinder in Kenntnis ihrer Absichten als Betreuer bestimmt hatte und eine ärztliche Empfehlung vorlag, zögerte das Pflegeheim noch.
"Ich habe meine Mutter die ganzen Jahre nicht so friedlich erlebt"
Kurz vor Weihnachten 2007 schien die Familie ihr Ziel endlich erreicht zu haben. Die Heimleitung hatte sich zu einem Kompromiss bereit erklärt: Die Pfleger sollten nur noch waschen und betten, die Kinder von Erika Küllmer derweil die Ernährung über die Sonde einstellen und ihre Mutter beim Sterben begleiten, Schmerzpflaster aufkleben, den Mund befeuchten.
Am Morgen des 20. Dezember lief die letzte Ration Flüssignahrung durch den Schlauch, die Wasserzufuhr sollte in den kommenden zwei Tagen langsam reduziert werden. Elke G. saß bei ihrer Mutter, streichelte ihren Kopf, las ihr vor. Leise erklang Meditationsmusik. "Ich habe sie die ganzen Jahre nicht so friedlich erlebt wie damals", erinnert sich Elke G.
Doch am nächsten Tag der Schock: Die Geschäftsleitung und die Rechtsabteilung der Heimkette schalteten sich plötzlich ein und untersagten die Sterbehilfe in ihrem Haus - wegen strafrechtlicher Risiken. Die Heimleiterin ließ Erika Küllmer sofort einen halben Liter Wasser zuführen, anschließend sollte dieselbe Menge Flüssignahrung folgen. Die Angehörigen könnten Erika Küllmer verlegen lassen oder müssten der Ernährung binnen zehn Minuten zustimmen - sonst würden sie des Hauses verwiesen, hieß es.
Rechtswidriger Angriff
Elke G. rief Rechtsanwalt Putz an, der sich mit seiner Kollegin beriet. Zahlreiche Telefonate später empfahl der Anwalt seiner Mandantin: "Schneiden Sie den Schlauch durch, direkt über der Bauchdecke." Die Juristen waren sich sicher: Die Sonde stelle einen rechtswidrigen Angriff auf Erika Küllmer dar und gerichtliche Schritte seien kurz vor Weihnachten nicht möglich.
"Das Entfernen der Sonde war die logischste und sanfteste Methode, den Angriff abzuwehren", so Putz. Er stützte sich auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofes: Im September 1994 hatte der BGH im "Kemptener Fall" entschieden, dass die Einstellung der Ernährung im Fall eines Wachkomapatienten der "Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Maßnahme" sei. Dieser könne auch dann erfolgen, wenn der Sterbevorgang noch nicht unmittelbar eingesetzt habe - entscheidend sei der mutmaßliche Wille des Patienten.
Und im Juni 2005 erklärte der 12. Zivilsenat in einer Grundsatzentscheidung zur Verbindlichkeit des Patientenwillens und zu dessen Durchsetzbarkeit, kein Pflegeheim habe das Recht, eigenmächtig die künstliche Ernährung eines Bewohners gegen dessen Willen und gegen das Verbot von Arzt und Betreuer durchzuführen.
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Sehr treffend! mehr...
[Einen Patienten sterben|Nicht mit einer Frau] zu [lassen|schlafen], weil man [ihm eine Therapie vorenthält |sie nicht vergewaltigen will] aufgrund einer [Patientenverfügung|Willensbekundung], die die Person vielleicht vor ein [...] mehr...
Aber Auftragskörperverletzer schon? mehr...
Eines Ihrer Häuser wirbt mit dem Pflegeschlüssel von 1:2,4 und das dass auf zehn Senioren vier Pflegekräfte wären. Auf 30 Senioren wären das dann 12 Pflegekräfte. Vermutlich haben Sie wie die meisten Heime auf diese Anzahl von [...] mehr...
Ein hoch auf ihr Heim, wo ist dieses "Paradies" zu finden ? Sorry aber die Realität sehe ich jeden Tag. 2 Pflegekräfte für 30 Bewohner, wenn sie Glück haben noch eine Haushaltshilfe. Gewaschen wird bis nach dem [...] mehr...
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