ThemaSterbehilfeRSS

Alle Artikel und Hintergründe

  • Drucken
  • Senden
  • Feedback
03.06.2010
 

Risiken von Patientenverfügungen

"Er konnte einen Hauch zu viel, das war sein Fluch"

Von Annette Langer

Pflegebedürftiger: "Wir mussten alles mit uns selbst ausmachen"Zur Großansicht
DPA

Pflegebedürftiger: "Wir mussten alles mit uns selbst ausmachen"

Friedrich B. wollte nichts dem Zufall überlassen: Vor seinem Tod verfasste er eine Patientenverfügung, die im Ernstfall ein würdiges Ableben ohne Apparatemedizin garantieren sollte. Doch der Wunsch nach einem selbstbestimmten Ende wurde zum Alptraum für die Angehörigen.

An einem klirrend kalten Märzmorgen bekam Rosa B.* Post von Horst Köhler. Der damalige Bundespräsident gratulierte zur Eisernen Hochzeit, doch der 84-Jährigen war nicht nach Feiern zu Mute. Gleich neben ihr lag Friedrich*, der Mann, mit dem sie 65 Jahre ihres Lebens geteilt hatte - aber es war nicht mehr viel von ihm übrig.

Seit einem Sturz mit anschließender schwerer Gehirnblutung war der ehemalige Polizeibeamte halbseitig gelähmt, das Krankenbett war seine Endstation. Stundenlang knetete Rosa die schmal gewordene Hand ihres früher stattlichen Gatten, redete mit ihm und sprach ihm gut zu. "Er war im Dauerschlaf, ohne jede Reaktion, lag da wie eine lebende Leiche", erinnert sich Sohn Thomas*, ein agiler 60-Jähriger mit raspelkurzem weißem Haar, der keinen Zweifel daran hat, was sein Vater in dieser Situation wollte: sterben.

Sicher, die Grundversorgung in der Pfälzer Klinik war vorbildlich: Täglich wurde der 88-Jährige gewaschen und rasiert, gewendet und gewindelt, über die Nase künstlich ernährt. Man legte Katheter, verpasste dem Patienten mit Erlaubnis der bevollmächtigten Ehefrau einen Luftröhrenschnitt, da er andernfalls zu ersticken drohte. Er röchelte, das Absaugen der Sekrete bereitete ihm offensichtlich Schmerzen.

Die Diagnose "irreversibel" ist problematisch

Ab und zu kam ein Arzt vorbei und schrie den alten Mann an, um seine Reaktion zu testen, zwickte ihn oder kündigte lautstark Besuch an. Ein paar Mal öffnete B. daraufhin ein Auge, meistens tat er gar nichts.

"Mein Vater war ein außerordentlich aktiver, positiver Mensch, er hatte den Lebenswillen buchstäblich in seinen Genen", sagt der Sohn. Ein "stolzer, altmodischer Patriarch" sei er gewesen, frei von jedem Gedanken an die eigene Vergänglichkeit. Bereits dreimal war B. dem Gevatter Tod entwischt, hatte die Intensivstation nach schweren Thrombosen und einer Lungenembolie "nahezu unversehrt" wieder verlassen.

Unmittelbar vor einer Herzklappen-Operation Anfang 2008 beschäftigte sich der Pensionär erstmals mit seinem möglichen Ableben - und verfasste mit Hilfe seines Sohns Lukas*, eines Juristen, eine Patientenverfügung. Die führte exemplarisch Situationen auf, in denen B. auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten wollte - auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Beatmung, Dialyse und Antibiotika.

Auch eine "Gehirnschädigung zum Beispiel durch Unfall" stand als mögliches Szenario auf dieser Liste, dem Wunsch des Patienten nach einem apparatefreien Ableben könne also entsprochen werden, dachten die Angehörigen. Schließlich war eine Gehirnblutung diagnostiziert worden. Allerdings sollten dem Dokument zufolge mindestens zwei Ärzte die Fähigkeit des Patienten, "Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten", als "unwiederbringlich erloschen" einschätzen.

Doch mit der Diagnose "irreversibel" ist das so eine Sache. Die Ärzte von Herrn B. befanden, dass er nicht als Sterbender zu bezeichnen und vielmehr in eine Klinik für neurologische Frührehabilitation zu verlegen sei, man ihn deswegen auch nicht im Krankenhaus von lebenserhaltenden Maßnahmen abkoppeln dürfe.

"Keine Diagnose, kein Dialog, keine Optionen"

"Zwei Wochen lang haben wir keinen Arzt gesehen", klagt Thomas B. und blickt finster auf die Akten vor sich. Während der Hausarzt der Familie durch die Blume signalisierte, dass "da nichts mehr zu machen ist", erklärte das Pflegepersonal auf Anfrage, man könne noch nichts Genaues sagen. Erst nach der Überführung des Patienten in die Reha stellte sich ein Oberarzt den Fragen der Angehörigen. Man sehe Entwicklungspotential, hieß es. "Er konnte einen Hauch zu viel, das war sein Fluch", sagt Thomas B. heute.

Seit September 2009 ist eine schriftlich verfasste Patientenverfügung für Betreuer oder Bevollmächtigte laut § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbindlich - sofern sie nicht strafbare Handlungen impliziert oder durch äußeren Druck zustande kam. Eigentlich ist der behandelnde Arzt aufgerufen, mit einem Bevollmächtigten zu erörtern, ob der Patientenwille realisiert werden kann. Doch im Fall Friedrich B. reagierte niemand, trotz vorliegender Verfügung.

"Wir haben keine Informationen erhalten, es gab keinen Dialog, kein Abwägen, uns wurden keine Optionen aufgezeigt, wir mussten alles mit uns selbst ausmachen", sagt Thomas B. Zwei Monate hielt der vegetative Status des Vaters an, zeigten sich keine Veränderungen, die auf eine Besserung schließen ließen.

Für einen Arzt steht in der Regel viel auf dem Spiel: Hilft er einem Patienten beim Suizid, macht er sich unter Umständen der Tötung auf Verlangen strafbar, missachtet er den Patientenwillen, zum Beispiel durch unerwünschtes Einführen einer Magensonde, kann er wegen Körperverletzung belangt werden.

Auch im Fall Friedrich B. drängten die Mediziner darauf, ein sogenanntes PEG zu setzen, weil die künstliche Ernährung durch die Nase auf Dauer belastend ist, eine Magensonde aber auch für die Pflegekräfte besser und schneller zu handhaben ist. Eine befreundete Juristin riet den Angehörigen dringend ab - sobald eine Magensonde gelegt sei, bedürfe es eines gerichtlichen Beschlusses, wenn man sie wieder entfernen wolle.

Diesen Artikel...

Aus Datenschutzgründen wird Ihre IP-Adresse nur dann gespeichert, wenn Sie angemeldeter und eingeloggter Facebook-Nutzer sind. Wenn Sie mehr zum Thema Datenschutz wissen wollen, klicken Sie auf das i.

Auf anderen Social Networks posten:

  • studiVZ meinVZ schülerVZ
  • deli.cio.us
  • Xing
  • Digg
  • Google Bookmarks
  • reddit
  • Windows Live

Forum

insgesamt 84 Beiträge zum Forum...
Die neuesten Beiträge:
24.04.2011 von medicus-cgn: Grundlegende Fragen

Als in der Geriatrie arbeitender Arzt muss ich nahezu täglich Sterbebegleitung und Gespräche mit Angehörigen zu diesem Thema durchführen, und man kann es sich, wie in diesem Artikel angeklungen ist, sehr leicht machen, den Ärzten [...] mehr...

05.06.2010 von sowosammerneger: *

Ich fürchte, daß das mehr Willensfreiheit in so einem Krankheitsfall voraussetzt, als tatsächlich gegeben ist. ---Zitat--- Mein Onkel hat seine Frau und Mutter seiner zwei kleinen Töchter am Strick auf dem Dachboden [...] mehr...

05.06.2010 von Gertrud Stamm-Holz: titel, aber gerne doch

Einseitiger Respekt kann einem persönlich Unbekannten entgegengebracht werden. Für sein Schaffen und Tun. Alles andere geht meiner Meinung nach tatsächlich nicht. Krankheiten sind legitim. Der psychisch Kranke weiss in der [...] mehr...

05.06.2010 von sowosammerneger:

Altern, Sterben und Tod waren seit Jahrtausenden die normalen Begleiter der Menschen und sicherlich als solche anders akzeptiert, als es sich seit der Erfindung der Heime entwickelt. Du darfst da aber gerne eine andere Meinung [...] mehr...

05.06.2010 von wortgewalt87: #

Glaube ich nicht. Man hat seit jeher Jugend und Gesundheit angebetet. Ärzte haben über Jahrtausende alles ihnen Mögliche getan, um das Leben ihrer Patienten zu erhalten, dabei waren meistens ihre Möglichkeiten reichlich [...] mehr...

Und Ihre Meinung? Diskutieren Sie mit! zum Forum...

News verfolgen

HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:

alles aus der Rubrik Panorama
alles aus der Rubrik Gesellschaft
alles zum Thema Sterbehilfe

© SPIEGEL ONLINE 2010
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH



Patientenverfügung

Der Wille des Patienten

AP
Rund neun Millionen Menschen haben in Deutschland bisher eine Patientenverfügung verfasst. Für sie gibt es nun auch eine gesetzliche Grundlage. Die Anordnungen richten sich an den behandelnden Arzt und legen für den Fall von Entscheidungsunfähigkeit Behandlungswünsche fest.

Jeder Volljährige kann in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst.

Lebensverlängernde Maßnahmen

Langwierige Erkrankungen

Erste Schritte

Hilfe bei Formulierungen


Die Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland

Indirekte aktive Sterbehilfe

Beim Thema Sterbehilfe wird generell zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden. Eine direkte, aktive Tötung, etwa mit einer Giftspritze, ist auch auf Verlangen strafbar. Erlaubt ist allerdings eine indirekte aktive Sterbehilfe: etwa der Einsatz von Medikamenten, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können. Die aktive Lebensverkürzung wird dabei als ungewollte, aber unvermeidbare Nebenwirkung billigend in Kauf genommen.

Passive Sterbehilfe

Patientenwille

Patientenverfügungen

Beihilfe zum Suizid






TOP



TOP