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02.06.2010
 

BGH zu Sterbehilfe

Bundesanwaltschaft fordert Freispruch in Magensonden-Fall

Der Fall Erika Küllmer: Behandlungsabbruch oder Tötungsdelikt?
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dpa

Erster Erfolg für den wegen versuchten Totschlags verurteilten Medizinrechtler Wolfgang Putz: Die Bundesanwaltschaft hat in dem Revisionsverfahren am BGH einen Freispruch gefordert. Außerdem zeichnete sich ab, dass in dem Grundsatzurteil der Patientenwille stärker in den Vordergrund rücken könnte.

Karlsruhe - Anlass für das Verfahren am Bundesgerichtshof (BGH) ist der Fall des Rechtsanwalts Wolfgang Putz. Der erfahrene Medizinrechtler hatte seiner Mandantin geraten, den Schlauch der Magensonde durchzuschneiden, über den ihre im Koma liegende Mutter versorgt wurde. Nachdem die Tochter den Schlauch gekappt hatte, wurde der Mutter gegen den Willen der Kinder eine neue Magensonde gelegt. Sie starb zwei Wochen später an Herzversagen.

Das Landgericht Fulda verurteilte Putz im April 2009 wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten. Die Tochter wurde freigesprochen. Sie habe sich auf den Rat des Anwalts verlassen dürfen, so die Richter. Sowohl Putz als auch die Staatsanwaltschaft Fulda gingen in Revision zum BGH - der Medizinrechtler forderte einen Freispruch, die Staatsanwälte eine härtere Strafe.

Nun steht der BGH vor einer Grundsatzentscheidung: Der 2. Strafsenat will der Vorsitzenden Richterin Ruth Rissing-van Saan zufolge prüfen, wie weit Sterbehilfe gehen kann und wo die Grenze zwischen aktivem Töten und natürlichem Sterben verläuft.

In der mündlichen Verhandlung am Mittwoch diskutierten die Richter das Dilemma zwischen zwei Gesetzen: Das 2009 beschlossene Patientenverfügungsgesetz respektiert den Sterbewillen der betroffenen Person - und zwar unabhängig vom Gesundheitszustand. Andererseits verbietet der nicht veränderte Paragraf 216 im Strafgesetzbuch weiterhin die "Tötung auf Verlangen" durch sogenanntes aktives Tun.

Rissing-van Saan betonte, eine "gezielte aktive Tötung" sei nicht zu rechtfertigen, auch wenn ein Patient es ausdrücklich und ernsthaft wünsche. Entscheidend sei deshalb, ob das Durchschneiden des Schlauchs als aktive Tötungshandlung gewertet werde oder ob damit nur der Wille der Mutter zum Behandlungsabbruch umgesetzt wurde. Die Vorsitzende Richterin wies auf die derzeit unklare Gesetzeslage hin: Dass etwa das Abschalten eines Beatmungsgeräts durch einen Arzt rechtlich als zulässiges "Unterlassen" einer lebensverlängernden Therapie bewertet wird, das Durchtrennen eines Schlauchs aber unzulässiges "aktives Tun" sein soll, "ist keinem Laien zu erklären".

Bundesrichter Thomas Fischer merkte an, dass ein Mensch nicht nur das Recht habe, in Würde zu sterben, sondern er habe auch das Recht, unwürdig zu sterben, so er dies wünsche. Die Diskussion der Richter ließ erkennen, dass sich noch keine einheitliche Meinung gebildet hat.

Bundesanwalt fordert Freispruch für Medizinrechtler Putz

Oberstaatsanwalt Lothar Maur plädierte dafür, das Dilemma über das Betreuungsrecht zu lösen. Wenn es der Wille eines unheilbar Kranken ist, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, und wenn sein Betreuer und Arzt diesen Willen umsetzen, dürfe das nicht als strafbares Töten auf Verlangen bewertet werden. Einen Schlauch wie im aktuellen Fall durchzuschneiden, sei dann zwar aktives Tun, es sei aber "gerechtfertigt", weil der Patientenwille Vorrang habe.

Im Fall von Putz forderte Maur einen Freispruch. Der Rat des Anwalts und das entsprechende Vorgehen der Tochter seien gerechtfertigt gewesen. "Selbst wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorhanden ist, genügt der mündlich geäußerte oder mutmaßliche Wunsch des Betroffenen", sagte der Oberstaatsanwalt. Der Wille des Patienten sei entscheidend - unabhängig von der Art und dem Stadium der Krankheit. Das Durchtrennen des Schlauchs habe dazu gedient, die Behandlung zu beenden. "Eine Zwangsbehandlung ist unzulässig", so Maur. Die Pfleger hätten die Pflicht gehabt, selbst die Sonde zu entfernen.

Der Verteidiger von Putz, Gunter Widmaier, verglich in seinem Plädoyer den Schnitt durch den Schlauch mit dem Abschalten eines Beatmungsgeräts: "Das ist aktives Tun, aber es tötet nicht den Patienten, sondern stellt den Zustand her, der dem natürlichen Sterben des Menschen entsprechen würde." Bei der Magensonde habe es sich um eine "aufgedrängte technische Behandlung" gehandelt. Die Tochter habe - entsprechend dem ihr bekannten Willen der Mutter - das Recht gehabt, diese Behandlung zu beenden.

Putz bat in seinem Schlusswort um ein Urteil, das auch für die behandelnden Ärzte Klarheit schafft. Viele Ärzte würden sich nicht trauen, eine Behandlung zu beenden, "weil sie Angst haben, mit einem Fuß im Gefängnis zu stehen".

Das Urteil soll am 25. Juni verkündet werden.

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Textes hieß es, Richter Thomas Fischer habe angemerkt, dass ein Mensch nicht nur das Recht habe, friedlich zu sterben, "sondern auch qualvoll, so er dies wünsche." Die Wiedergabe dieses Zitats beruht auf einer Agentur-Information und ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass Thomas Fischer sagte, der Mensch habe auch das Recht, unwürdig zu sterben. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.

siu/dpa/apn/ddp/Reuters

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Indirekte aktive Sterbehilfe

Beim Thema Sterbehilfe wird generell zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden. Eine direkte, aktive Tötung, etwa mit einer Giftspritze, ist auch auf Verlangen strafbar. Erlaubt ist allerdings eine indirekte aktive Sterbehilfe: etwa der Einsatz von Medikamenten, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können. Die aktive Lebensverkürzung wird dabei als ungewollte, aber unvermeidbare Nebenwirkung billigend in Kauf genommen.

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