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25.06.2010
 

Grundsatzurteil des BGH

Sterben und sterbenlassen

Der Fall Erika Küllmer: Behandlungsabbruch oder Tötungsdelikt?
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AP

Wenn Kranke sich den Tod wünschen, darf ihre Behandlung nicht nur unterlassen, sondern nun auch aktiv abgebrochen werden. Dieses Tun ist nicht strafbar, hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe jetzt entschieden.

Karlsruhe - Fünf Jahre lang lag die Frau im Koma, wurde künstlich ernährt - obwohl sie sich das verbeten hatte. Dann trennte ihre Tochter den Nahrungsschlauch durch, so hatte es ihr der auf Medizinrecht spezialisierte Anwalt Wolfgang Putz geraten. Nachdem die Tochter den Schlauch gekappt hatte, wurde der Frau jedoch gegen den Willen der Kinder eine neue Magensonde gelegt. Zwei Wochen später starb sie schließlich an Herzversagen. Das Landgericht Fulda verurteilte Anwalt Putz daraufhin im April 2009 wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten.

Nun hob der BGH die Verurteilung des Medizinrechtlers auf und sprach ihn frei. Ein Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens sei nicht strafbar, entschieden die Richter am Freitag in Karlsruhe.

Die Bewertung des Landgerichts treffe nicht zu, wonach Putz sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht habe. Der BGH unterschied deutlich zwischen "der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung" und Verhaltensweisen, "die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen".

Mit diesem Grundsatzurteil stärkt der BGH das Recht auf menschenwürdiges Sterben: Der Abbruch lebenserhaltender Behandlungen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies in einer Verfügung festgelegt hat.

Dem Urteil zufolge kommt es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise durch das Entfernen eines Ernährungsschlauchs. Die Einwilligung der Patientin "rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente", heißt es in der offiziellen Mitteilung des BGH.

"Behandlungsabbruch" ist der zentrale Begriff

Ärzte dürfen dem Urteil zufolge auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Auch bei bewusstlosen Patienten sei allein deren mutmaßlicher Wille entscheidend.

Der Begriff Behandlungsabbruch spielt eine zentrale Rolle in der Entscheidung. Damit machten die Richter deutlich, dass auch scheinbar aktives Tun - wie das Abtrennen einer PEG-Sonde - nicht unter aktive Sterbehilfe fallen muss. Die Unterscheidung sei juristisch ungenau, sagte die Vorsitzende Ruth Rissing-van-Saan. Es hänge oft von Zufällen ab, ob eine lebensverlängernde Behandlung unterlassen oder später aktiv beendet werde. Der übergeordnete Begriff sei der Behandlungsabbruch - und der sei gerechtfertigt, wenn er dem Patientenwillen entspreche. Das entspreche dem neuen Gesetz zu Patientenverfügungen, das seit 1. September 2009 wirksam ist.

Sowohl Putz als auch die Staatsanwaltschaft waren nach der Fuldaer Entscheidung in Revision zum BGH gegangen - der Medizinrechtler hatte einen Freispruch gefordert, die Staatsanwälte eine härtere Strafe. In der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe hatten die Anklagevertreter jedoch ebenso wie die Verteidigung auf Freispruch für den Rechtsanwalt plädiert.

Bundesjustizministerin: Entscheidung schafft "Rechtssicherheit"

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte das Sterbehilfe-Urteil des BGH. Die Entscheidung schaffe "Rechtssicherheit" im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe, betonte die Ministerin in Berlin. Der Bundesgerichtshof habe dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen "zurecht einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt".

Die Sterbehilfe liegt in einem problematischen Spannungsfeld. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen eigenen Wunsch hin tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Das Recht grenzt dabei aktives Tun von bloßen Unterlassen ab. Passive Sterbehilfe nennt man den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Zulässig ist dies, wenn der Abbruch dem mutmaßlichen oder in einer Patientenverfügung erklärten Willen entspricht. Bei Zweifeln müssen sich die Ärzte für das Leben entscheiden.

Das Urteil des BGH war mit Spannung erwartet worden. Mediziner erhofften sich endlich Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen bei bewusstlosen Patienten eine Behandlung abgebrochen werden kann.

siu/dpa/AFP/apn/ddp

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16.07.2010 von Betonia:

Ich haben gelesen, dass im Zeitpunkt des Todes bzw. kurz davor Endorphine ausgeschüttet werden sollen. Hoffentlich stimmt das, es ist eine schöne Vorstellung, glücklich und schmerzfrei zu sterben. mehr...

14.07.2010 von Softship:

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14.07.2010 von pandora84: Sterben mit Würde

Ich muss auch sagen, dass es endlich einen Ruck gibt in Richtung würdiges Sterben. Die Würde des (lebenden) Menschen ist unantastbar, warum aber nicht die Würde des Sterbenden? Es ist sicher nur ein Präzendenzfall, der sich [...] mehr...

11.07.2010 von jüttemann: ...

Wenn Sie das sagen, wird es wohl stimmen .... mehr...

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Es ist nicht der Chefarzt der durch seine Auslegung allein enscheidet, der Betreuer hat hier auch ein Wörtchen mitzureden. Bei Unstimmigkeiten wird ein Gericht über die PV entscheinden. Machen Sie sich nur keine Sorgen [...] mehr...

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Die Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland

Indirekte aktive Sterbehilfe

Beim Thema Sterbehilfe wird generell zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden. Eine direkte, aktive Tötung, etwa mit einer Giftspritze, ist auch auf Verlangen strafbar. Erlaubt ist allerdings eine indirekte aktive Sterbehilfe: etwa der Einsatz von Medikamenten, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können. Die aktive Lebensverkürzung wird dabei als ungewollte, aber unvermeidbare Nebenwirkung billigend in Kauf genommen.

Passive Sterbehilfe

Patientenwille

Patientenverfügungen

Beihilfe zum Suizid

Sterbehilfe in anderen Ländern

Niederlande und Belgien

Die NIEDERLANDE waren das erste Land weltweit, das "aktive Sterbehilfe" erlaubt. Seit April 2002 dürfen Ärzte dort einem Schwerkranken eine tödliche Spritze verabreichen, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und es wünscht. Ein Kontrollausschuss aus einem Arzt, einem Juristen und Ethikexperten muss der Sterbehilfe zustimmen. Wenige Monate später folgte BELGIEN dem Beispiel mit einem ähnlichen Gesetz.


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