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25.06.2010
 

BGH-Urteil zu Sterbehilfe

Recht revolutionär

Von Simone Utler

Der Fall Erika Küllmer: Behandlungsabbruch oder Tötungsdelikt?
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AP

Der eine Fall: Ein Komapatient bekommt keine Nahrung mehr. Der andere Fall: Ein Arzt oder Angehöriger schneidet den Versorgungsschlauch durch. Gibt es einen Unterschied? Nein, mit einer Patientenverfügung ist beides legal, urteilte der Bundesgerichtshof - und hat damit Sterbehilfe neu definiert.

Hamburg - Wenn ein Mensch im Koma liegt oder unheilbar krank ist, ist das ohnehin schon eine immense Belastung für den Betroffenen und seine Angehörigen, für Ärzte und Pflegekräfte. Wenn es dann aber auch noch um die Frage geht, wann man diesen Menschen sterben lassen darf, wird die Situation oft unerträglich.

Die Fragen, die sich in einer solchen Situation stellen, sind im wahrsten Sinne existentiell:

  • Wann kann man die Ernährung eines Patienten einstellen?
  • Wann darf man ein Beatmungsgerät abschalten?
  • Wann macht sich ein Arzt oder ein Angehöriger strafbar?

Bisher war die Rechtsprechung zur Sterbehilfe nicht eindeutig. Deshalb war die Gefahr für Angehörige, Ärzte und Pflegekräfte groß, als Totschläger abgestempelt zu werden - obwohl sie einfach nur helfen und den Willen eines Patienten umsetzen wollten.

Nun hat der Bundesgerichtshof ein lang ersehntes Grundsatzurteil zur Sterbehilfe gefällt, das allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit bringt.

Am Freitag entschieden die Richter in Karlsruhe: Wenn ein Patient in einer schriftlichen oder mündlichen Verfügung eine lebensverlängernde Behandlung ablehnt, muss die Behandlung eingestellt werden. Egal ob bei dem Behandlungsabbruch etwas aktiv geschieht oder etwas unterlassen wird - Ärzte, Pfleger und Angehörige machen sich damit nicht strafbar. Die Grenze zur Tötung ist nicht überschritten.

Konkret ging es in dem Verfahren des BGHs um den Fall von Wolfgang Putz, seiner Mandantin Elke G. und deren Mutter Erika Küllmer. Fünf lange Jahre lag Erika Küllmer im Wachkoma und wurde über einen Schlauch und eine Magensonde künstlich ernährt. Ihre Tochter Elke G. kämpfte jahrelang dafür, dass ihre Mutter sterben durfte und die Ernährung eingestellt wurde - ganz so wie Erika Küllmer es zu Lebzeiten gewünscht hatte. Dennoch - und obwohl der behandelnde Arzt im Jahr 2007 lebensverlängernde Maßnahmen für medizinisch nicht mehr angezeigt hielt - lehnte das Pflegeheim die Einstellung der Ernährung ab.

Am Ende riet Putz seiner Mandantin Elke G., den Versorgungsschlauch ihrer Mutter durchzuschneiden. Das Landgericht Fulda verurteilte Putz im vergangenen Jahr wegen versuchten Totschlags zu einer Haftstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Putz zog vor den BGH - und wurde nun freigesprochen.

"Krankheitsbedingtem Sterbenlassen seinen Lauf lassen"

Die Bewertung des Landgerichts treffe nicht zu, wonach der Angeklagte sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht habe, so die Richter in Karlsruhe. Sie unterschieden deutlich zwischen "der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung" und Verhaltensweisen, "die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen".

Das Urteil ist aber weit mehr als der Freispruch eines Mannes - es ist ein Meilenstein der Klärung strittiger Fragen zur Sterbehilfe.

Bislang war es in der Rechtsprechung umstritten, ob Ärzte und Betreuer sich bei der Umsetzung des Patientenwillens durch "aktives Tun" strafbar machen, wenn sie etwa Magensonden zur künstlichen Ernährung durchtrennen, weil das Strafgesetzbuch die Tötung auf Verlangen verbietet. Passive Sterbehilfe war demnach nur zulässig, wenn eine lebensnotwendige Behandlung passiv "unterlassen" wurde.

Doch wo liegt letztlich der Unterschied, ob ein Arzt eine Ernährung nicht fortsetzt, also etwas unterlässt und damit passiv handelt, oder ob er den Schlauch, durch den die Nahrung fließt, abschneidet, also etwas Aktives unternimmt? Das Ergebnis ist dasselbe: Der Patient stirbt. Wie von ihm selbst gewünscht.

Nun stellte der BGH fest: Es ist irrelevant, wie die Behandlung abgebrochen wird.

Wer eine Giftspritze setzt, macht sich auch weiterhin strafbar

Der BGH präzisierte den aus seiner Sicht "ungewissen und konturlosen Begriff" der passiven Sterbehilfe durch den von Patienten gewollten "Behandlungsabbruch". Dabei dürfe es nicht auf die "Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln ankommen", sagte die Vorsitzende Ruth Rissing-van-Saan. Es hänge oft von Zufällen ab, ob eine lebensverlängernde Behandlung unterlassen oder später aktiv beendet werde. Der übergeordnete Begriff sei der Behandlungsabbruch - und der sei gerechtfertigt, wenn er dem Patientenwillen entspreche.

Ärzte dürfen dem Urteil zufolge auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Mitnichten haben die Richter aber die aktive Sterbehilfe freigegeben. Das heißt: Wer eine Giftspritze setzt, macht sich auch weiterhin strafbar.

Der BGH stützte sich in seinem Urteil auf das neue Gesetz zu Patientenverfügungen, das seit 1. September 2009 wirksam ist. Demnach ist bei der Anordnung lebenserhaltender Maßnahmen verbindlich, was der Betroffene in einer Willenserklärung festgelegt hat. Nach dem Gesetz gilt verbindlich, dass man Vorgaben nicht nur für tödlich verlaufende Krankheiten, sondern für jede Art Behandlung machen kann. Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung oder betreffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in eine Untersuchung, eine Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligt.

Im Fall von Erika Küllmer machten die Richter deutlich, dass die im September 2002 mündlich geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, bindende Wirkung hatte.

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16.07.2010 von Betonia:

Ich haben gelesen, dass im Zeitpunkt des Todes bzw. kurz davor Endorphine ausgeschüttet werden sollen. Hoffentlich stimmt das, es ist eine schöne Vorstellung, glücklich und schmerzfrei zu sterben. mehr...

14.07.2010 von Softship:

Ich möchte hier keinen Streit anfangen, denn auch ich bin der Meinung, dass man Menschen friedlich sterben lassen müsste. ABER Man kann nicht aus dem Versuch, sämtliche Schläuche herauszureißen, schließen, dass jemand sterben [...] mehr...

14.07.2010 von pandora84: Sterben mit Würde

Ich muss auch sagen, dass es endlich einen Ruck gibt in Richtung würdiges Sterben. Die Würde des (lebenden) Menschen ist unantastbar, warum aber nicht die Würde des Sterbenden? Es ist sicher nur ein Präzendenzfall, der sich [...] mehr...

11.07.2010 von jüttemann: ...

Wenn Sie das sagen, wird es wohl stimmen .... mehr...

11.07.2010 von frodo68: ...

Es ist nicht der Chefarzt der durch seine Auslegung allein enscheidet, der Betreuer hat hier auch ein Wörtchen mitzureden. Bei Unstimmigkeiten wird ein Gericht über die PV entscheinden. Machen Sie sich nur keine Sorgen [...] mehr...

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Die Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland

Indirekte aktive Sterbehilfe

Beim Thema Sterbehilfe wird generell zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden. Eine direkte, aktive Tötung, etwa mit einer Giftspritze, ist auch auf Verlangen strafbar. Erlaubt ist allerdings eine indirekte aktive Sterbehilfe: etwa der Einsatz von Medikamenten, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können. Die aktive Lebensverkürzung wird dabei als ungewollte, aber unvermeidbare Nebenwirkung billigend in Kauf genommen.

Passive Sterbehilfe

Patientenwille

Patientenverfügungen

Beihilfe zum Suizid

Sterbehilfe in anderen Ländern

Niederlande und Belgien

Die NIEDERLANDE waren das erste Land weltweit, das "aktive Sterbehilfe" erlaubt. Seit April 2002 dürfen Ärzte dort einem Schwerkranken eine tödliche Spritze verabreichen, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und es wünscht. Ein Kontrollausschuss aus einem Arzt, einem Juristen und Ethikexperten muss der Sterbehilfe zustimmen. Wenige Monate später folgte BELGIEN dem Beispiel mit einem ähnlichen Gesetz.


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