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BGH-Urteil zu Sterbehilfe Recht revolutionär

Der Fall Erika Küllmer: Behandlungsabbruch oder Tötungsdelikt?
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2. Teil: Was Beteiligte zu dem Urteil sagen

Wolfgang Putz war nach dem Urteil erleichtert. "Von mir ist ein unglaublicher Druck gefallen. Schließlich schwebte über mir die ganze Zeit der Vorwurf, ich habe eine arme alte Dame getötet", so der Anwalt zu SPIEGEL ONLINE. "Es war eine Riesenfreude, aus dem Richtermund zu hören, dass das ein Behandlungsabbruch und keine Tötung war." Neben dem persönlichen Aspekt freue ihn, dass die Richter mit "diesem gut begründeten Urteil" so viel Rechtssicherheit geschaffen haben.

Ähnlich äußerte sich in Karlsruhe der Leiter der Akutklinik des Klinikums Nürnberg, Frank Erbguth. Das Urteil sei ein "wichtiger Meilenstein für die Medizin". Es schaffe Klarheit, unter welchen Umständen Ärzte eine nicht gewollte Therapie abbrechen dürfen. Nach Ansicht Erbguths wird mit dem Urteil die "Forderung nach aktiver Sterbehilfe überflüssig", weil nun die passive Sterbehilfe sehr viel leichter möglich sei.

Auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte, das Urteil schaffe Rechtssicherheit. Der BGH habe dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu Recht einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt. "Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen", so die FDP-Politikerin.

Für "die Hauptfälle" sei jetzt im Strafrecht Rechtssicherheit gewonnen, sagt der ehemalige BGH-Richter Klaus Kutzer. Aber es gebe auch nach diesem Urteil noch Unsicherheiten: Was etwa, fragt Kutzer, sei in Fällen, "in denen der Behandlungsabbruch lebenserhaltende Maßnahmen betrifft, mit deren Hilfe der Patient wieder gesund geworden wäre"? Beispielsweise Bluttransfusionen, die häufig etwa von Zeugen Jehovas abgelehnt werden, oder die Gabe von Antibiotika bei einer Lungenentzündung, was manche Menschen in ihrer Patientenverfügung ausschließen.

Wenn es sich also nicht um die Konstellation einer "irreversiblen", sondern einer heilbaren Erkrankung handelt, die nur deshalb zum Tode führt oder führen könnte, weil lebenserhaltende Maßnahmen nicht ergriffen oder eben abgebrochen werden. Man könne ja in vielen Fällen nicht ausschließen, dass der Patient doch wieder gesund würde, so Kutzer: "Was dann gelten soll, ist eine offene Frage."

Für den Karlsruher Strafverteidiger Gunter Widmaier, der den Medizinrechtler Putz vor dem BGH vertrat, müsste "nach dem Urteil konsequenterweise auch in solchen Fällen der Behandlungsabbruch straflos sein": Die Vorsitzende Richterin habe den Patientenwillen ins Zentrum ihrer Urteilsbegründung gestellt und darin gerade nicht mehr nach der konkreten Krankheitssituation unterschieden.

Medizinrechtler fürchtet keinen "Dammbruch" bei der Sterbehilfe

Der Marburger Bund warnte, das Urteil dürfe nicht als Aufruf zu eigenmächtigem Handeln Angehöriger missverstanden werden. "Aus dem Zustand des Wachkomas darf nicht abgeleitet werden, dass solche Menschen per se nicht mehr leben wollen", erklärte der Vorsitzende des Ärzteverbands, Rudolf Henke. Der vor dem BGH verhandelte Fall zeige einmal mehr, "dass Probleme am Ende des Lebens nicht mit dem Strafrecht gelöst werden können, sondern nur, indem man alle Beteiligten zusammenbringt und gemeinsam zu einer Entscheidung kommt".

Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung kritisierte, das Urteil sende ein fatales Signal aus, das dem Grundrecht Schwerstkranker auf Selbstbestimmung und Fürsorge nicht gerecht werde. Ohne Patientenverfügung dürften lebenserhaltende Maßnahmen nur eingestellt werden, wenn der Betroffene früher glasklar gesagt habe, was er wolle und was nicht. "Wenn zur Ermittlung des Patientenwillens aber wie in diesem Fall ein beiläufiges Vieraugengespräch ohne Zeugen ausreicht, ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet", kritisierte der geschäftsführende Vorstand Eugen Brysch. Er forderte Nachbesserungen am Patientenverfügungsgesetz.

Frank Saliger, Dozent für Medizinrecht an der Bucerius Law School in Hamburg, lobt die Entscheidung. Er geht nicht von einem "Dammbruch" bei der Sterbehilfe in Deutschland aus. "Der BGH hat die Voraussetzungen zulässiger passiver Sterbehilfe zwar erweitert. Die Strafbarkeit der direkten aktiven Sterbehilfe ist von ihm aber nicht in Frage gestellt worden", sagte Saliger in einem Gespräch mit Legal Tribune Online.

Besonders erleichtert nach dem BGH-Urteil war Elke G. "Auch für mich ist das ein Freispruch. Schließlich stand ich mit unter dem Verdacht des Totschlags", sagte sie SPIEGEL ONLINE. G. war ebenfalls in Fulda wegen versuchten Totschlags angeklagt gewesen, aber freigesprochen worden, weil sie unwissend gewesen sei und ihrem Anwalt vertraut habe.

Vor allem beruhige sie eines, sagte G. am Freitag: "Meine Mutter hat nicht umsonst gelitten. So hat die ganze schwere Zeit, die meine Familie durchgemacht hat, einen Sinn gehabt."

Mitarbeit: Dietmar Hipp
mit Material von dpa/apn/Reuters/ddp

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insgesamt 862 Beiträge
Hans Engler 25.06.2010
Diese Klarstellung ist laengst ueberfaellig.
Diese Klarstellung ist laengst ueberfaellig.
Jörn Bünning 25.06.2010
Es ist nichts als die konsequente Anwendung des Gesetzes vom 1.September vergangenen Jahres, welche der Patientenverfügung - ohne wenn und aber - eine bindende Funktion zuschreibt. Sofern dort jemand ausdrücklich auf eine [...]
Zitat von sysopDer BGH hat entschieden, dass es nicht strafbar ist, eine lebenserhaltende Behandlung aktiv abzubrechen - wenn der Patient es wünscht. Was halten Sie davon?
Es ist nichts als die konsequente Anwendung des Gesetzes vom 1.September vergangenen Jahres, welche der Patientenverfügung - ohne wenn und aber - eine bindende Funktion zuschreibt. Sofern dort jemand ausdrücklich auf eine Ernährung mittels Magensonde verzichtet, erfüllt das Einbringen einer solchen den Tatbestand der Körperverletzung. Daher kann das Durchtrennen des Sondenschlauches nicht zugleich als Totschlag bestraft werden. Diese Handlung stellt nur die erwünschte Unterlassung wieder her.
unente 25.06.2010
Was urteilen da bloß die Gerichte in diesem Staat? Eben noch wurde der Anwalt für schuldig befunden und die Staatsanwaltschaft wollte sogar eine noch höhere Strafe - und jetzt plötzlich ist der doch komplett unschuldig? Wo leben [...]
Was urteilen da bloß die Gerichte in diesem Staat? Eben noch wurde der Anwalt für schuldig befunden und die Staatsanwaltschaft wollte sogar eine noch höhere Strafe - und jetzt plötzlich ist der doch komplett unschuldig? Wo leben wir denn? Was machen diese ganzen Richer in den vielen Provinzgerichten eigentlich? Urteilen die nach veralteten Paragraphen aus dem religionsgesteuerten Mittelalter? Hat man einfach Pech, wenn man in Fulda vor Gericht steht, weil diese Richer noch nicht in der Moderne angekommen sind? Nur gut, dass der Verurteilte ein Anwalt war, der hatte genug Geld, um bis in die höchste Instanz gehen zu können. Dabei hatte der an der Tat gar keine Aktie, außer dass er den Angehörigen zu dem endgültigen Schritt geraten hatte. Der Anwalt war also letztendlich kompetenter, als der Richer in Fulda - ein Trauerspiel der Justiz!
Umberto 25.06.2010
Freut mich, dass der BGH so entschieden hat.
Zitat von sysopDer BGH hat entschieden, dass es nicht strafbar ist, eine lebenserhaltende Behandlung aktiv abzubrechen - wenn der Patient es wünscht. Was halten Sie davon?
Freut mich, dass der BGH so entschieden hat.
Rübezahl 25.06.2010
Danke allen die an der Entscheidungsfindung mitgewirkt haben. Jetzt kann ich beruhigt in die Zukunft schauen.
Danke allen die an der Entscheidungsfindung mitgewirkt haben. Jetzt kann ich beruhigt in die Zukunft schauen.
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Die Regelungen zur Sterbehilfe in Deutschland
Beim Thema Sterbehilfe wird generell zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung unterschieden. Eine direkte, aktive Tötung, etwa mit einer Giftspritze, ist auch auf Verlangen strafbar. Erlaubt ist allerdings eine indirekte aktive Sterbehilfe: etwa der Einsatz von Medikamenten, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können. Die aktive Lebensverkürzung wird dabei als ungewollte, aber unvermeidbare Nebenwirkung billigend in Kauf genommen.

Sterbehilfe in anderen Ländern
Die NIEDERLANDE waren das erste Land weltweit, das "aktive Sterbehilfe" erlaubt. Seit April 2002 dürfen Ärzte dort einem Schwerkranken eine tödliche Spritze verabreichen, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und es wünscht. Ein Kontrollausschuss aus einem Arzt, einem Juristen und Ethikexperten muss der Sterbehilfe zustimmen. Wenige Monate später folgte BELGIEN dem Beispiel mit einem ähnlichen Gesetz.







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