Kuckuckskinder
Verfassungsgericht stärkt Männerrechte - Politiker bejubeln Entscheidung
Mehr Rechte für Männer: Der Gesetzgeber muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zweifelnden Vätern einen Abstammungstest erleichtern. Politiker begrüßen die Entscheidung, das bayerische Justizministerium forderte weitere Schritte.
Karlsruhe - Nahezu einhellig wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Vaterschaftstests begrüßt. Es handele sich um eine "sehr kluge und überaus überzeugende Entscheidung, die den Rechtsfrieden bei diesem emotionalen Thema herstellen wird", sagte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz, im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE.
Er sei "richtig begeistert", wie ausgewogen das Urteil sei, sagte Wiefelspütz. Auf der einen Seite stelle das Gericht fest, dass heimliche Vaterschaftstests nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Auf der anderen Seite habe es aber auch "fundamentalistischen Positionen zum vermeintlichen Schutz von Müttern und Kindern" eine Absage erteilt und eine Erleichterung von Vaterschaftstests angeordnet.
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Alfred Hartenbach (SPD), sagte in Karlsruhe, Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) habe die Entscheidung des Gerichts erwartet. Es werde nun geprüft, ob ein Vaterschaftstest etwa gerichtlich angeordnet werden kann, wenn solch ein Gentest zuvor dem rechtlichen Vater verweigert worden war. Für diese Lösung hatte der Präsident des Karlsruher Gerichts, Hans-Jürgen Papier, bereits bei der Verhandlung im vergangenen November Sympathie erkennen lassen und auf einen entsprechenden Gesetzesentwurf Bayerns hingewiesen.
Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) sagte der "Augsburger Allgemeinen" mit Blick auf diesen Gesetzentwurf, es sei dringend notwendig, Vätern bessere Mittel der Aufklärung an die Hand zu geben. Väter sollten "einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines offenen legalen Abstammungstests" haben.
Der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Jürgen Gehb (CDU), warnte vor einer Kriminalisierung heimlicher Tests. Die Nutzung eines anonymen Abstammungstests mit einer Freiheitsstrafe zu belegen - wie von Zypries geplant - sei unverständlich. Damit würde der zur Unterhaltszahlung für ein "Kuckuckskind" verpflichtete Ziehvater zusätzlich bestraft.
Der Grünen-Rechtsexperte Jerzy Montag sprach sich im Falle heimlicher Tests für eine Strafandrohung gegen die untersuchenden Labore aus. "Die Labore sind die Täter, die Väter die Anstifter", sagte Montag der "Thüringer Allgemeinen". Grundsätzlich begrüßte er das Urteil: Es stärke das Recht der Kinder, lasse aber auch die Väter "nicht im Regen stehen".
Die FDP wertete das Urteil als "Teilerfolg für die betroffenen Väter". Nun müsse per Gesetz ein niederschwelliges Verfahren eingeführt werden, in dem mit richterlicher Anordnung ein Test durchgeführt werden könne, das Ergebnis aber nicht automatisch zu rechtlichen Veränderungen führe. "Der Vater muss sich also nicht gleich von dem Kind lossagen", erläuterte die FDP-Rechtsexpertin Sibylle Laurischk.
Die Grünen-Parteichefin Claudia Roth betonte, dass das Kindeswohl bei der gesetzlichen Neuregelung an erster Linie stehen müsse. Die Linkspartei unterstützte Zypries darin, heimliche Vaterschaftstests "ausdrücklich unter Strafe zu stellen". Andererseits sei die Bindung eines sozialen Vaters zu "seinem" Kind grundsätzlich auch schützens- und erhaltenswert, sagte der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion, Wolfgang Neskovic.
Kritik an der Ablehnung heimlicher Vaterschaftstests übte die Organisation "Väteraufbruch". Bei der verlangten Gesetzesänderung müsse der Grundsatz berücksichtigt werden: "Vater ist, wer das Kind gezeugt hat", sagte ein Vertreter im MDR. Die Kooperationsgemeinschaft der freien Sachverständigen für Abstammungsgutachten in Deutschland (VALID) appellierte an den Gesetzgeber, eine Regelung zu finden, mit der eine Vaterschaft außergerichtlich geprüft werden könne.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter sowie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßten die Entscheidung. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar lobte das "angemessene und ausgewogene Urteil".
Dem Karlsruher Urteil zufolge muss der Gesetzgeber bis März 2008 dafür sorgen, dass zweifelnde Väter deutlich leichter als bisher ihre biologische Vaterschaft überprüfen lassen können. Heimliche Gentests sind aber weiterhin illegal und bleiben als Beweismittel unzulässig, weil sie gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verstoßen. Der Kläger Frank S. und der Verband Väteraufbruch für Kinder begrüßten die Erleichterungen.
Mit dem Urteil scheiterte Frank S. zwar formal. In der Sache bekam er aber gleichwohl Recht: Sobald die Neuregelung in Kraft ist, muss die Mutter der angeblich gemeinsamen Tochter einem Vaterschaftstest zustimmen. Dem Mann war in einer Anfechtungsklage zur Vaterschaft ein Gentest verweigert worden - er ist laut Gutachtenmit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 90 Prozent zeugungsunfähig. Für das Gericht war dies allein noch kein "begründeter Verdacht", der Voraussetzung für die Einleitung solch eine Klage ist. Ein heimlich eingeholter DNA-Test brachte dem Kläger zwar die Gewissheit, dass das Kind nicht von ihm stammt. Die Gerichte ließen den Test aber nicht als Beweis zu.
VATERSCHAFT - EIN BLICK IN DIE PROZESSAKTE DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall S. (Az. XII ZR 227/03): "Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch [das Grundgesetz] ... verbürgte Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ein. ... Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Strafprozess oder Zivilprozess handelt. ... Dies führt dazu, dass heimlich veranlasste DNA-Vaterschaftsanalysen rechtswidrig und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind, und zwar auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft [im Vaterschaftsanfechtungsverfahren] ..., weil auch dies einen erneuten Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ... des Kindes bedeuten würde." (12. Januar 2005)
Die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts von Frank S.: "Auch wenn man akzeptiert, dass gerade bei kollidierenden Grundrechtspositionen Gesetzgeber und Rechtsprechung einen weiten Gestaltungsspielraum haben, darf auf keinen Fall die Grenze des Prinzips der Verhältnismäßigkeit überschritten werden. ... Für die erforderliche Abwägung der beteiligten Interessen darf man nicht übersehen, dass die Abstammungsfrage sich im Rahmen eine Paarbeziehung (mit wenigstens drei Beteiligten) vollzieht. ... Ausschlaggebend ist die gesetzliche Ausgestaltung und Handhabung des Erfordernisses des Anfangsverdachts [bei der Vaterschaftsanfechtung]. ... Maßgebend für den Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist ... weiterhin, dass der Gesetzgeber es versäumt hat, durch entsprechende Vorkehrungen den in der Entscheidung der allein sorgeberechtigten Mutter liegenden unauflösbaren Interessenskonflikt zu neutralisieren." (21. Februar 2005)
Die Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz: "Bei der gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen darf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht hinter dem Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Vaterschaft zurückstehen. Ein heimlich durchgeführter Vaterschaftstest ist deshalb auch nach Auffassung der Bundesregierung rechtswidrig und im Anfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar. ... Mit der Beschränkung des Anfechtungsrechts soll letztlich zum Schutze des Familienfriedens verhindert werden, dass die Abstammung eines Kindes etwa bei jedem beliebigen Konflikt der Eltern in Frage gestellt werden kann." (6. Februar 2006)
Die Stellungnahme des Justizministeriums Baden-Württemberg: "Auf Seiten des Vaters besteht das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ... abzuleitende Recht auf Kenntnis der biologischen Vaterschaft. Dieses ist nicht nur ideeller Natur, sondern ergibt sich auch aus den erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen, die an die rechtliche Vaterschaft geknüpft werden, etwa im Sorgerecht, aber auch im Unterhalts- und Erbrecht. ... Gewichtet man die Rechtsbeeinträchtigung des Kindes und der sorgeberechtigten Mutter und vergleicht sie mit der Beeinträchtigung des rechtlichen Vaters, gebührt der ... Rechtsposition des Vaters der Vorrang. ... Bei der Bewertung der 'Heimlichkeit' der Abstammungsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass dies in den meisten Fällen der einfachste, konfliktärmste und auch schonendste Weg sein wird." (7. Februar 2006)
Die Stellungnahme der bayerischen Staatskanzlei: "[Die gegenwärtige] Rechtslage ist ungeachtet der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen unbefriedigend. Sie entspricht nicht mehr dem modernen Stand der Gendiagnose. Väter werden in Tests abgedrängt, die ihnen keine rechtlich verwertbaren Ergebnisse liefern können und zu Missbrauch einladen, weil die anerkannten Standards der Genanalyse nicht eingehalten werden können. Den rechtlichen Vätern muss eine legale Möglichkeit zur Einholung einer gendiagnostischen Abstammungsuntersuchung eingeräumt werden, wobei insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu berücksichtigen und in einen gerechten Ausgleich zu denen des Vaters zu bringen sind." (13. Januar 2006)
Die Stellungnahme des Väteraufbruchs für Kinder (VafK): "Lebenslange ungerechtfertigte Zuordnung eines Kindes mit den sich daraus ergebenden gravierenden wechselseitigen Verpflichtungen, jahrzehntelange Unterhaltspflicht und psychischen Belastungen beschneiden das [Grundrecht des Vaters] ... auf freie Entfaltung der Persönlichkeit' ... in ganz erheblicher Weise. ... Im Regelfall spricht nicht das Kind für sich selbst, sondern die alleinsorgeberechtigte Mutter spricht vorgeblich für das Kind, stets aber auch ... für ihre eigenen Interessen. Der Väteraufbruch ist der Auffassung, ... dass sich aus [dem Bürgerlichen Gesetzbuch] ... eine Mitwirkungsverpflichtung der Mutter bei der Aufklärung von Abstammungsverhältnissen ... ergibt. Diese Mitwirkungsverpflichtung muss der seine leibliche Vaterschaft bezweifelnde rechtliche Vater einfordern können ...." (16. Februar 2006)
Die Stellungnahme des Interessensverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV/VDU): "Die Rechtsprechung .... [gibt] einseitig dem Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung ... den Vorrang vor dem ebenfalls grundrechtlich ... geschützten Recht des Vaters auf Kenntnis seiner Abkömmlinge. ... Damit verkennt die Rechtsprechung ..., dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes und des (Nicht-)Vaters gleichrangig sind. ... Von einem rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Kindes kann man somit nur sprechen, wenn bei der Abwägung der Interessen das Recht des Kindes im Einzelfall als vorrangig anzusehen wäre. ... Grenze ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, es ist ... jeweils eine Einzelfallabwägung erforderlich." (17. Februar 2006)
Die Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV): "Die Heimlichkeit dieser Tests wirft zunächst das praktische Problem der zweifelsfreien Zuordnung auf. Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob das untersuchte Material auch tatsächlich von den entsprechenden Personen stammt. ... Noch schwerer wiegt die Tatsache, dass das untersuchte Material rechtswidrig erlangt wurde. ... Vor dem Hintergrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen kann eine Untersuchung von genetischem Material nicht ohne dessen Einverständnis erfolgen. Würde anders verfahren, wäre einem Missbrauch von Daten in einem nicht zu begrenzendem Maß Vorschub geleistet." (23. Februar 2006)
Die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes (djb): "Die heimliche DNA-Analyse, die ohne Kenntnis und Einwilligung anderer Beteiligter, insbesondere der Person, deren Körpermaterial untersucht wird, eingeholt wird, ist in Deutschland zwar bisher spezialgesetzlich nicht verboten. Die Gerichte haben ein solches Verbot in den angegriffenen Entscheidungen jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ... des beklagten Kindes hergeleitet. ... Es ist unkontrollierbar, zumal wenn sich Labore im Ausland befinden, ob nicht aus den eingesandten Körpermaterialien personenbezogene Proben angefertigt, personenbezogene Daten gespeichert und interessierten Kreisen, etwa Versicherungen, weitere personenbezogene Auswertungen der Proben angeboten werden." (9. Mai 2006)
Die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstages (DFGT): "[Wenn im Ausgangsfall] behauptet worden wäre, die Mutter des Kindes habe gegenüber der Mutter des Mannes (oder einer anderen Bekannten) selbst eingeräumt, in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt zu haben, wäre mindestens die Zeugin dazu zu hören gewesen. Wenn aufgrund des heimlich eingeholten Abstammungsgutachtens schon feststeht, dass der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, nicht der Vater ist (vorausgesetzt, das genetische Material stammt wirklich von ihm und dem Kind) wird die Mutter des Kindes sich schwer tun, einen anderweitigen Geschlechtsverkehr abzuleugnen. ... Mit dem ... Abstammungsgutachten in der Hinterhand ist also ein Leichtes, Behauptungen aufzustellen, die den "Anfangsverdacht" ausfüllen ("schlüssig lügen" ...). ... Überlegt werden sollte daher ... innerhalb der 2-Jahres-Frist die schlichte Behauptung genügen zu lassen, das Kind stamme nicht vom Ehemann oder demjenigen, der die Vaterschaft anerkannt hat, ab. Innerhalb der 2-Jahres-Frist wäre dann unabhängig von einem konkreten Anfangsverdacht stets auf Antrag die Vaterschaft zu untersuchen." (28. Februar 2006)
hen/dpa/AP/AFP