Von Julia Jüttner, Lübeck
Den Vorwurf der Aussetzung mit Todesfolge, wie die Anklage lautete, sah die Kammer dennoch nicht als zweifelsfrei bewiesen an. "Was bleibt ist fahrlässige Tötung wegen gravierender Sorgfaltspflichtverletzung", so der Richter. Neun Monate auf Bewährung deshalb, weil Alexander M. und Hans Joachim G. damit weiterhin im Dienst bleiben können. Freiheitsstrafen ab einem Jahr ziehen automatisch die Suspendierung vom Dienst mit sich. Bei Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge hätte die Mindeststrafe drei Jahre Haft betragen.
Zudem müssen beide neben den Kosten des Verfahrens auch je 1000 Euro an die Björn-Steiger-Stiftung zahlen, die sich für den Rettungsdienst in Deutschland einsetzt. Mit monatlichen Überweisungen von 100 Euro sollten sie stetig an den tragischen Tod des 18-jährigen Robert S. erinnert werden, so der Richter.
Roberts Freunde brauchen keine Aufforderung zum Erinnern. Viele waren zur Urteilsverkündung gekommen - aus Verbundenheit mit ihrem toten Freund, dessen Verlässlichkeit und Fröhlichkeit sie so sehr schätzten.
Gemeinsam mit Roberts Eltern hörten sie den Schuldspruch. Wenn der heutige Tag zwar weniger dunkel als befürchtet ausfiel, so bleibt er dennoch einer von vielen der Trauer. "Das Urteil ist kein Punkt für uns, an dem wir abschließen können", sagt Roberts Vater. "Unser Sohn bleibt tot. Auch wenn wir jetzt befreiter nach Hause gehen: Der Schmerz hört nie auf."
Robert S. - kein Einzelfall
Im Jahr 2003 hatte das Landgericht Stralsund zwei Polizisten wegen Aussetzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Streifendienstbeamten aus Stralsund hatten Anfang Dezember 2002 einen 35-jährigen Mann, der volltrunken in einem Supermarkt gestürzt war, aufgelesen, mitgenommen und gegen 20 Uhr außerhalb der Stadt, in einer unbewohnten Gegend, ausgesetzt - bei zwei Grad Celsius und Sturmböen.
Es sollte "eine Lektion" sein und der 35-Jährige aus dem Weg geräumt werden, damit er keine weiteren Einsätze verursache, kam später im Prozess heraus. Der Betrunkene stürzte, verlor das Bewusstsein und starb in dieser Nacht an Unterkühlung. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Angeklagten erkannt hatten, dass der Mann stark betrunken und nicht in der Lage war, ohne Hilfe alleine zu laufen.
Der Bundesgerichtshof schmetterte damals die Revisionen der Angeklagten ab.
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