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19.06.2007
 

Paparazzi-Fotos

Grönemeyers Freundin ist tabu

Von Dietmar Hipp, Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Fotos von Herbert Grönemeyer und seiner Freundin Sonja F. sind für die Presse tabu – auch wenn sich das Paar in der Öffentlichkeit zeigt. Schutz der Privatsphäre oder Zensur? Womöglich muss sich nun das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall befassen.

Selten haben sich Richter des Bundesgerichtshofs so presseunfreundlich gezeigt. Kurz vor zehn Uhr, am Ende der mündlichen Verhandlung über die Klage der Grönemeyer-Freundin Sonja F. gegen die "Bunte", die Fotos des damals noch jungen Paares im Frühjahr 2004 gedruckt hatte, kündigte die Vorsitzende des 6. Zivilsenates und BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller an: Das Urteil werde nach Beratung "im Laufe des Tages" in ihrem Dienstzimmer verkündet.

Herbert Grönemeyer: "Symbol der Trauerverarbeitung" in Deutschland
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DDP

Herbert Grönemeyer: "Symbol der Trauerverarbeitung" in Deutschland

An sich schon ein bedenklicher Vorgang – denn der BGH muss nach mündlicher Verhandlung öffentlich verkünden. Doch statt den Termin vorher bekannt zu machen und damit Journalisten oder anderen Verhandlungsbesuchern wenigstens die Möglichkeit zu geben, sich im Zimmer der Vorsitzenden eine kurze mündliche Begründung anzuhören, verlas Müller die Entscheidung schnurstracks in aller Heimlichkeit.

Als sich Journalisten eine Dreiviertelstunde später nach dem Termin erkundigten, war schon alles gelaufen. Ursprünglich sollte es noch nicht einmal eine Presseerklärung geben. Doch wenigstens die liegt, auf Protest von Journalisten, inzwischen vor.

Die Entscheidung selbst fiel für die am Verfahren beteiligte Presse nicht vorteilhafter aus: Die Klage der zum Burda-Konzern gehörenden "Bunte Entertainment Verlag GmbH" wurde zurückgewiesen, die veröffentlichten Fotos waren und bleiben tabu.

Dabei ist der Fall für die Auslegung und Anwendung der Pressefreiheit in Deutschland von höchstem Belang. Denn erstmals setzt der BGH nun seine neue Linie fort, die er Anfang März, in Anlehnung an die sogenannte Caroline-Rechtsprechung des Straßburger Menschenrechts-Gerichtshofs, wiederum am Beispiel Caroline von Hannovers gebildet hatte. Bilder von Prominenten oder deren Begleitern, also Ehepartnern oder Geliebten, sollen nur zulässig sein, wenn ihnen und den zum Bild gehörenden Texten ein "Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen sei".

Grönemeyers Freundin in "erkennbar privater Situation"

Dieser Linie ist der Bundesgerichtshof nun weiter gefolgt. Die beanstandeten Aufnahmen zeigten die Freundin des Sängers Herbert Grönemeyer "in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis" stehe, erklärte der BGH nun in seiner Pressemitteilung. Ein "Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches die Veröffentlichung der Bilder hier rechtfertigen könnte", sei weder den Abbildungen noch dem dazu gehörenden Text zu entnehmen.

Der Fall Grönemeyer ist für die Presse gravierend. Der wohl berühmteste Sänger Deutschlands hatte die Trauer über den Tod seiner Frau im Jahr 1998 immer wieder öffentlich verarbeitet: in seinem Bestseller-Album "Mensch", aber auch in zahlreichen Interviews, und noch im SPIEGEL-Gespräch im Februar 2003 hatte er freimütig bekannt: "Ich war immer eine nichtöffentliche Person. Durch den Tod meiner Frau bin ich jetzt genau das Gegenteil."

Der Umstand, dass der Sänger sich dann, nach Jahren öffentlicher Trauerarbeit, einer neuen Frau zuwenden konnte, war der Zeitschrift "Bunte" im Mai 2004 eine Foto-Doppelseite wert. Doch die Richter schrauben nun ihre Ansprüche an das, was sie für berichtenswert halten, so hoch, dass sie nicht einmal in einem solchen Fall der Presse und deren Lesern ein legitimes Interesse an Berichterstattung und Information zubilligen wollen. "Dass ihr Lebensgefährte Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste", so die BGH-Mitteilung.

Die Folgen, die solche elitären und zugleich höchst subjektiven Maßstäbe für die Prominentenberichterstattung sowohl in der Boulevard- als auch in der seriösen Presse haben, sind kaum abzusehen.

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insgesamt 43 Beiträge zum Forum...
Die neuesten Beiträge:
20.06.2007 von Der_Patte: Warum wundert

ihr euch so sehr darüber, dass der Spiegel so eine Berichterstattung an den Tag legt? Die Boulevardisierung dieses Blättchens ist doch schon seit Monaten erkennbar. Ein erhellender Link: [...] mehr...

20.06.2007 von afromme: Jaja, böse, erst in der Öffentlichkeit arbeiten, aber noch Privatleben haben wollen

In einem Café, Park o.ä. zu sitzen und zu knutschen ist eine Sache - dabei jedoch heimlich fotografiert zu werden und sich am nächsten Tag auflagensteigernd und ohne vorheriges Wissen in der BUNTE wiederzufinden ist etwas [...] mehr...

20.06.2007 von Mort: Recht so

Warum sollte das Verbot von Privatfotos die Pressefreiheit einschränken? *Schreiben* dürfen sie doch weiterhin was sie wollen - und ggf. die Gegendarstellung auch noch veröffentlichen, wenn mal wieder alles erlogen war. Und zur [...] mehr...

20.06.2007 von pam: Verlogen

Wenn es darum geht, „Öffentlichkeit“ in seinem Sinn wahr zu nehmen, ist Grönemeyer immer vorn! Seltsam, wenn er aber in aller Öffentlichkeit mit seiner Freundin knutscht, hat er Manschetten. Was ist der für ein verklemmter Typ! [...] mehr...

19.06.2007 von MusikerB: Richtig so!

Wunderbar, gut entschieden. Das ist doch keine Gefahr für die Pressefreiheit? Ganz offensichtlich ist ein Foto von Herbert Grönemeyer zusammen mit seiner Freundin – vor allem wenn es ja so offensichtlich harmlos ist und die beiden [...] mehr...

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