Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Künftig dürften auch Medien wie der SPIEGEL oder die "Süddeutsche Zeitung" etwa in einem Feature über Tod und Trauer-Verarbeitung zwar über die ergreifenden Lieder von Grönemeyer berichten, aber nicht mit Bildern illustrieren, dass Trauer-Vorbild Grönemeyer seinen Schmerz offenbar überwunden hat.
Wenn der BGH künftig selbst entscheiden wolle, welche Dinge berichtenswert seien und welche nicht, sei dies "Zensur und damit unzulässig", warnte der Karlsruher "Bunte"-Anwalt Herbert Messer in der heutigen Verhandlung. "Die Entscheidung darüber, was von zeitgeschichtlichem Interesse ist, muss der Presse überlassen bleiben."
Dabei sind die Fotos, wie so oft, eigentlich ganz harmlos: Sie zeigten Sonja F. an Grönemeyers Seite, wie sie in Rom Freizeit genießen. Auf einem sieht man die beiden beim Stadtbummel in der römischen Fußgängerzone, auf zwei anderen sitzen sie vertraut in einem Straßencafé. Auf einem der beiden Café-Fotos führt Sonja F. gerade leicht lächelnd eine Espressotasse zum Mund, Grönemeyer sitzt ihr in entspannter Haltung gegenüber, den Rücken dem Betrachter zugewandt (Bildzeile: "Die Blicke der Liebe ... Grönemeyer und seine Freundin zeigen sich öffentlich in einem römischen Café").
Für das zweite der Café-Bilder, auf dem Grönemeyer seine Begleiterin küsst, hatte die "Bunte" ohnehin längst eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zu persönlich erschien auch den Verlagsleuten im Nachhinein die Situation.
Aber kann sich die Freundin oder Lebensgefährtin einer nationalen Berühmtheit wie Herbert Grönemeyer auch dagegen wehren, in eigentlich unverfänglichen Situationen abgebildet zu werden? Zumal wenn die Fotos in aller Öffentlichkeit aufgenommen wurden, einmal auf der Straße, das andere mal zwar im Café, aber gewissermaßen auf dem Präsentierteller sitzend hinter Glastüren, die zu einer Straße oder Passage weit geöffnet sind?
Auch in der Öffentlichkeit könne sich ihre Mandantin auf ihre "Privatsphäre" berufen, die "auch außerhalb des eigenen Hauses besteht", machte die Anwältin der Abgebildeten geltend, Cornelie von Gierke. Zumal wenn das Foto wie hier "heimlich aufgenommen" worden sei. Der Schutz der Privatheit habe hier Vorrang, weil es bei den Fotos nur um Unterhaltung gehe, mit der "nicht ein kulturelles Bedürfnis erfüllt wird, sondern ein sehr großes Geschäft verbunden ist".
Burda zieht eine Verfassungsbeschwerde in Erwägung
Genau hier liege aber der entscheidende Unterschied, argumentiert Presse-Anwalt Messer, selbst wenn man der neuen BGH-Rechtsprechung folgt. Grönemeyer sei in Deutschland "ein Idol, ein Vorbild", der den Tod seiner damaligen Frau im Jahr 1998 in Interviews immer wieder thematisiert und vor allem auch musikalisch verarbeitet habe. Das Album "Mensch" sei in Deutschland zu einem Symbol der "Trauerverarbeitung" geworden: "Selbst die Synode der evangelischen Kirche hat in einer Morgenandacht darauf Bezug genommen." In einem solchen Fall beruhe das öffentliche Interesse am persönlichen Schicksal Grönemeyers auf "Anteilnahme und Mitleid" und "nicht auf bloßer Neugier": Ob seine Beziehung "für Menschen in gleicher Lage ein Vorbild sein kann, ist ein Gegenstand von allgemeinem Interesse".
Und tatsächlich hat die "Bunte" beim Abdruck der Fotos ausführlich und einfühlsam genau darauf Bezug genommen, als hätte sie schon 2004 um die Bedeutung solcher inhaltlicher Aussagen gewusst: "Das Leben geht weiter", "man kann sich nicht immer rumdrücken", hatte die "Bunte" im Begleittext ein Radio-Interview Grönemeyers zitiert. Der Krebstod seiner Frau (und des Bruders) habe Grönemeyer 1998 in die Isolation getrieben; doch dann "hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: 'Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt.' Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen."
Die BGH-Richter haben zumindest diesen Text genau gelesen – doch ihnen fehlte an der Stelle offenbar das Einfühlungsvermögen. Die BGH-Vizepräsidentin Müller jedenfalls hatte schon in ihrer Einleitung der Verhandlung eine ablehnende Haltung angedeutet: Ob sich Grönemeyer und seine Freundin die Fotos gefallen lassen müssen, "weil Grönemeyer selbst die Trauer künstlerisch verarbeitet hat, möchte ich mal als fraglich bezeichnen".
Bei Burda will man nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Doch allgemein, ist von Seiten der Burda-Anwälte zu hören, hält man den Fall für so wichtig, dass eine Verfassungsbeschwerde ernsthaft in Betracht gezogen wird. Womöglich müssen deshalb die Richter des Bundesverfassungsgerichts an diesem Fall überprüfen, ob die neue BGH-Rechtsprechung aus verfassungsrechtlicher Sicht Bestand haben kann - ausgerechnet an dem Fall, den die BGH-Richter so klammheimlich beenden wollten.
(BGH-Urteil vom 19. Juni 2007, Aktenzeichen VI ZR 12/06)
Auf anderen Social Networks posten:
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik Panorama | Twitter | RSS |
| alles aus der Rubrik Justiz | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2007
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH