Arnsberg - Der Arzt, der viele Drogenabhängige und psychisch Kranke behandelt, kann Notwehrsituationen aus beruflichen Gründen nicht aus dem Weg gehen. Dies gelte etwa, wenn er nachts in soziale Brennpunkte gerufen werde. Weniger gefährliche Mittel als eine Schusswaffe seien nicht geeignet, um seine Gefährdung zu mindern, teilte das Gericht heute mit.
Der Mediziner hatte erklärt, er sei bereits mehrfach in seiner Praxis und auch außerhalb bei seiner ärztlichen Tätigkeit mit Schusswaffen bedroht worden. Sein Risiko würde zudem durch Hausbesuche in zweifelhaften Gegenden erhöht. Das überzeugte das Gericht.
Die 14. Kammer betonte, der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei. Das Waffengesetz räume die Möglichkeit ein, besonders gefährdeten Privatpersonen die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe zu erteilen. Durch seine besonnene Reaktionen in der Vergangenheit habe der Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch bewiesen, dass er in Notwehrlagen Ruhe bewahre und den Einsatz der Waffe als letztes Mittel begreife.
Der Landrat des Kreises Soest hatte zuvor einen Antrag des Arztes auf Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt und ihm die Verwendung von Pfefferspray zum Selbstschutz nahegelegt. Nun muss er nach dem Willen des Verwaltungsgericht den Fall neu entscheiden und dabei die Auffassung des Gerichts berücksichtigen. Ausdrücklich wies die Kammer allerdings auf die Möglichkeit hin, mit der Erteilung des Waffenscheins Auflagen hinsichtlich der Waffengröße, des Einsatzortes und der Einsatzzeit zu verbinden.
Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. (Az.: 14 K 50/06)
jdl/AP
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