Allgemein
"Sexuelle Handlung" ist nach der juristischen Fachliteratur ein Tun, das "das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat", und zwar "unter Einsatz des eigenen oder eines fremden Körpers", und dabei "von einiger Erheblichkeit" ist. Dazu zählen neben dem Beischlaf und allen Ersatzhandlungen auch das reine Entblößen der Geschlechtsteile eines anderen, das Betasten durch die Kleidung hindurch (also auch einer weiblichen Brust), das Anfassen des nackten Körpers in der Nähe der Geschlechtsorgane, das Onanieren vor den Augen eines anderen. Ob ein Zungenkuss erheblich ist, ist umstritten und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
zu § 182
Eine "Zwangslage" sieht die Rechtsprechung in "bedrängenden Umständen von Gewicht", die die Gefahr mit sich bringen, dass sie "den Widerstand des Opfers gegen sexuelle Übergriffe" herabsetzten; das kann eine kurzfristige Notlage sein, etwa dass ein Mädchen nach einer Party keine Heimfahrtmöglichkeit findet, oder auch längerfristige Zwangslagen, wie etwa bei Drogenabhängigen oder aus dem Elternhaus Geflohenen. Auch die berühmte "Besetzungscouch" bei der Stellen- oder Ausbildungsplatzsuche zählt dazu. Bei Jugendlichen kommen solche Situationen naturgemäß viel häufiger vor als bei Kindern.
"Entgelt" ist jeder "Vermögensvorteil" als "Gegenleistung" für sexuelle Gefälligkeiten, wie etwa Eintrittskarten, Reisen, Drogen, Geschenke. Eine förmliche Vereinbarung oder eine ausschließliche Motivation durch das Entgelt muss nicht vorliegen: es reicht bereits aus, dass die Bereitschaft des Opfers zum Sexualkontakt durch die Aussicht auf den materiellen Vorteil "mitmotiviert" worden ist.
"Missbrauchen" selbst hat keine eigenständige, eingrenzende Bedeutung, sondern wird durch die beschriebenen Tatbestände definiert.
zu § 184b
Im Zusammenhang mit Kindern ist "pornographisch" weiter zu verstehen als bei der sogenannten Erwachsenenpornografie (definiert als "vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge).
Bislang setzt "Kinderpornographie" - nur - voraus, dass sie "sexuellen Missbrauch von Kindern" zum Gegenstand hat - dieser liegt aber schon bei jeder sexuellen Handlung mit Unter-14-Jährigen vor (zum Beispiel im Fall Marco Weiss), ohne weitere Elemente wie Ausnutzen einer Zwangslage, Entgelt oder gar direkten Zwang; bloßes aufreizendes Posieren vor der Kamera (etwa nackt und mit gespreizten Beinen) zählte nach der neuesten Rechtsprechung nicht dazu.
Nach dem neuen Wortlaut soll Kinder- und auch die neue Jugendpornografie nun alle "sexuellen Handlungen" umfassen, also auch das Fotografieren eines Kindes oder Jugendlichen, sofern dieser seine Geschlechtsteile "aufreizend zur Schau stellt"; ob eine Strafbarkeit erst dann vorliegt, wenn die Geschlechtsteile unmittelbar zu sehen sind, oder schon dann, wenn sie sich etwa unter einem Bikini oder einer engen Hose abzeichnen, wird wohl die Rechtsprechung klären müssen.
"Schriften" sind neben schriftlichen Texten im Wortsinne auch "Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen", also auch Fotos, Zeichnungen oder Computer-Animationen.
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