Karlsruhe - Seit dem 1. Oktober gilt für hessische Lokale ein Nichtraucherschutzgesetz. Der sofortige Stopp des Rauchverbots ist aus Sicht der Karlsruher Richter nicht erforderlich, weil dem beschwerdeführenden Raucher keine "schweren Nachteile" drohen, wenn er zunächst eine abschließende Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren abwarten muss. Bis dahin sei er nicht generell am Rauchen gehindert, heißt es in dem Beschluss.
Nach der Entscheidung ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung höher zu bewerten als der Nachteil von Rauchern. Der Kläger werde "nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert". Vielmehr sei ihm lediglich "eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststättenbesuchs untersagt". Hätte sein Eilantrag Erfolg, wäre dies jedoch mit Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung verbunden, begründete das Gericht seine Entscheidung.
In der Urteilsbegründung ist eine Sympathie der Richter für die Nichtraucher erkennbar. Dort heißt es: "Diejenigen Nichtraucher, die gegenwärtig von der Möglichkeit Gebrauch machen können, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch den Besuch von Gaststätten am sozialen Leben teilzunehmen, würden diese Entfaltungsmöglichkeit verlieren."
Der Kläger ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1. Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.
Am Bundesverfassungsgericht sind mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Rauchverbot in Gaststätten anhängig. Sie wurden jedoch überwiegend von Gastwirten eingelegt. Wann über sie entschieden wird, ist noch offen.
han/dpa/ddp
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