Von Gisela Friedrichsen, Hannover
Denn manche Entscheidungen und Anordnungen Frau Bachs entziehen sich offenbar wegen ihrer lückenhaften Dokumentation der Nachprüfbarkeit. Das hat sogar die Verteidigung zugegeben, wenn auch mit der Einschränkung, dass die Sorge um die Kranken bei Frau Bach bisweilen bürokratischen Vorschriften in den Hintergrund hatte treten lassen. Und dass dies nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" zu werten sei.
Was Zenz als Gutachter der Staatsanwaltschaft bemängelt - dass in einzelnen Fällen etwa weder Patient noch Angehörige über eine beabsichtigte Beendigung weiterer lebenserhaltender Maßnahmen informiert wurden, dass sie keine Ahnung von individuell abgestimmter Schmerztherapie gehabt habe, sondern gleichsam nach einem Standardprogramm tödliche Medikamentendosen verabreichte - weist die Verteidigung vehement zurück.
Die beiden Verteidiger der Angeklagten, der Hannoveraner Strafrechtler Matthias Waldraff und der Spezialist für Medizinrecht Albrecht-Paul Wegener, lehnten zu Prozessbeginn den Gutachter Zenz denn auch mit harschen Vorwürfen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, erfolglos allerdings. Zenz habe mit Unterstellungen und Mutmaßungen, in allen acht angeklagten Fällen einseitig und tendenziös zu Ungunsten ihrer Mandantin gearbeitet. Er habe falsche Sachverhaltsdarstellungen gegeben und Befunde nicht richtig zitiert; er habe Daten manipuliert und unwahre Behauptungen aufgestellt, so die Verteidiger. Der Vorsitzende Richter Bernd Rümke nahm in bewährter Art rasch die Schärfe aus dem Streit: Die Erörterung all dieser Fragen sei der Beweisaufnahme vorbehalten.
Von der Medizinerin zur "Präventologin"
Waldraff hatte zuvor zur Begründung seines Antrages den Fall eines 52 Jahre alten krebskranken Mannes zitiert, der laut Verteidigung "mehr Schmerzen hatte, als er angab". Nach Auffassung der inzwischen ebenfalls verstorbenen Ehefrau dieses Patienten hätte ihr Mann "sich eher die Zunge abgebissen, als zuzugeben, wie es ihm geht"; er habe ihr gegenüber nie über Schmerzen geklagt; Schmerzmittel, die ihm verschrieben worden seien, habe er heimlich eingenommen. Wie krank war er wirklich?
Bei diesem Patienten kam es wenige Stunden vor seinem Tod zu einer Begebenheit, die die Interpretationsbreite deutlich macht: Der Patient sei mit seiner Frau in die Cafeteria der Klinik gegangen, notierte Gutachter Zenz zum Beleg für dessen keineswegs finalen Zustand. Ihr Mann, so die Ehefrau, habe unbedingt in die Cafeteria gewollt, und so habe sie ihn trotz seines elenden Zustandes eben dorthin "geschleppt".
Dr. Bach musste ihre Zulassung als Medizinerin vorläufig abgeben. Ihre Klage dagegen wies das Verwaltungsgericht Hannover ab. Dennoch arbeitet sie im Gesundheitsbereich weiter - statt Krebsbehandlung befasst sie sich nun nach einer Ausbildung als "Präventologin" in Bad Salzdetfurth mit Krebsvorbeugung.
Sterbehilfe ist nur bei stärksten Schmerzen und kurz vor dem Exitus straflos, wenn Schmerzmittel in höchster Dosis verabreicht werden müssen und der Tod dadurch schneller eintritt. Das ist Klinikalltag in Deutschland. Tötung auf Verlangen dagegen ist strafbar. Die Grauzone bei der Schmerzbehandlung Sterbender ist vermutlich groß. Der Patient und seine Angehörigen müssen auf jeden Fall informiert und einverstanden sein. Das hat Frau Bach laut Anklage nur höchst selten gemacht.
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