Hamm - Weil das Erbgut der beiden Männer identisch ist und DNA-Tests keinen Aufschluss geben können, muss der Ehemann aus dem Raum Soest die Vaterschaft für das möglicherweise aus einem Seitensprung entstandene Kind übernehmen. Das hat das Oberlandesgericht in Hamm in zweiter Instanz (9 UF 132/05) entschieden. Ein Sprecher bestätigte entsprechende Zeitungsberichte vom Freitag.
Es gebe keine Möglichkeit, einen Nachweis zu führen, dass das Kind nicht von ihm stammt, urteilte das Oberlandesgericht. Medizinische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind vom Zwillingsbruder stammt, bei exakt 50 Prozent liegt.
Die Ehefrau des Klägers hatte zugegeben, in der Empfängniszeit 1998 sowohl mit ihrem Mann als auch mit dessen Zwillingsbruder Sex gehabt zu haben - häufiger aber mit dem Bruder. Diese Tatsache reichte dem Gericht nicht aus.
Es sei allein aus der Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs nicht mit hinreichender Sicherheit zu schließen, dass der Zwillingsbruder der Vater des inzwischen zehn Jahre alten Kindes ist. Damit müsse der Ehemann die Vaterschaft übernehmen, weil er zur fraglichen Zeit mit der Kindsmutter verheiratet war.
jdl/dpa
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