Von Hanjo Hamann
Auch mit dem Wörtchen "nicht" sparen die Gesetzgeber nicht. So arbeitet § 118 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Prinzip der doppelten Verneinung: "Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig."
Die Wissenschaft zieht sogleich nach und erläutert den Inhalt der Norm kunstfertig im Stil derselben: "Dem entspricht es, dass ebenso wenig gesagt werden kann, eine Erklärung, deren Nichternstlichkeit objektiv nicht zu erkennen war, könne der Nichtigkeitssanktion des § 118 nicht unterliegen."
Anmerkung der Redaktion: Der korrekte Wortlaut von § 118 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist: "Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig." Das Gesetz lautet nicht, wie zuvor berichtet, "eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, es werde nicht verkannt werden, dass sie nicht ernstlich gemeint war, ist nicht wirksam". Die Aussage ist allerdings dieselbe. SPIEGEL ONLINE hat den Bericht entsprechend korrigiert. Wir bitten um Entschuldigung.
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