Karlsruhe - Namen und Fotos früherer Straftäter dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Internet sichtbar bleiben. Die Täter hätten auch nach ihrer Haftentlassung keinen generellen Anspruch darauf, dass Online-Archive entsprechend bereinigt würden, befand am Dienstag der BGH in Karlsruhe. Der VI. Zivilsenat gab damit SPIEGEL ONLINE in dem Streit mit den Mördern des Schauspielers Walter Sedlmayr Recht. (Az: VI ZR 243/08 und 244/08)
Die beiden Kläger waren 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt und 2007 beziehungsweise 2008 entlassen worden. Ihre Tat hatte großes öffentliches Aufsehen erregt. SPIEGEL ONLINE bot deshalb auch nach der Haftentlassung der beiden weiterhin ein kostenpflichtiges Internet-Dossier mit Hintergründen und alten Artikeln über den Mord zum Herunterladen an. In den Originalberichten waren teilweise auch Namen und Fotos der Verurteilten enthalten.
Das Duo bestreitet die Tat bis heute. Es macht geltend, Namen und Fotos im Internet behinderten ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Damit waren die Mörder allerdings schon im Dezember in einem ganz ähnlichen Verfahren gegen das Deutschlandradio gescheitert. Weitere Klagen sind beim BGH, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sowie den Justizbehörden in den USA anhängig.
Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Die Karlsruher Richter erkannten zwar in dem Angebot der Texte auf SPIEGEL ONLINE einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mörder, jedoch war dieser demnach nicht rechtswidrig. In diesem besonderen Fall müsse das Schutzinteresse der Kläger hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückstehen, argumentierte der Senat.
Das Dossier ist laut BGH nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen. Die Meldungen enthielten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Interesse erregt habe. Die Verurteilten würden durch die alten Berichte nicht neu stigmatisiert, befanden die Richter.
Außerdem könne eine Pflicht zur fortwährenden rechtlichen Überprüfung eines Internetarchivs dazu führen, dass derartige Meldungen überhaupt nicht mehr ins Netz gestellt würden - laut BGH eine Gefahr für die Pressefreiheit.
Daher dürften auch die 1992 aufgenommenen Fotos der Sedlmayr-Mörder weiterhin gezeigt werden. Es handele sich um "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte", die auch ohne Einwilligung der Abgelichteten "kontextbezogen" in den Artikeln gezeigt werden dürfen, urteilte der BGH.
jdl/AFP/dpa
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