Lüneburg - Die Grabplatte, die ein Emdener Witwer für seine verstorbene Frau aussuchte, war groß, schwer - und offensichtlich viel zu passgenau. Weil der mächtige Stein die Sauerstoffzufuhr im Grab erheblich reduzierte, konnte die Leiche nicht tun, was ihr vom Gesetz her vorgeschrieben ist: in einem Zeitraum von maximal 30 Jahren verwesen.
Mindestens zehn Jahre länger würde der Zersetzungsprozess in diesem Fall dauern, auch wegen der besonderen Bodenverhältnisse auf dem Friedhof, befand das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG). Pech für den Gatten, denn der muss einem nun veröffentlichten Beschluss zufolge dafür Sorge tragen, dass die Platte durch eine luftdurchlässigere ersetzt wird.
"Das satzungsrechtliche Verbot der vollständigen Abdeckung von Grabstätten ist maßgeblich auf die Gewährleistung der Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten gerichtet", betonten die Richter. Das Verbot diene "allgemeinen Friedhofszwecken".
Der Witwer, der mit dem Kauf der Grabplatte laut eigener Aussage dem ausdrücklichen Wunsch seiner Frau entsprach, hatte um Rechtsschutz gegen eine Anordnung der Stadt Emden nachgesucht. Den verweigerte erst das Verwaltungsgericht Oldenburg und jetzt auch das OVG.
Bestand hat damit die Anordnung des kommunalen Friedhofträgers, der den Mann aufgefordert hatte, die Grabplatte umgehend zu entfernen. Handelt der Witwer jetzt nicht, will die Kommune die Grabplatte entfernen.
ala/AFP
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