Um es gleich vorwegzunehmen: Das jetzt gefällte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Status des nicht ehelichen Vaters bewirkt gleich einen doppelten Paradigmenwechsel. Zum einen bringt das Urteil eine Europäisierung der deutschen Verfassungsrechtslage mit sich, und zum zweiten stärkt die Aufwertung der Rechtstellung des nicht ehelichen Vaters im Kampf um Gender, Feminismus, Emanzipation und Diskriminierung die Position der Männer im Allgemeinen.
Denn jetzt endlich stellte das Bundesverfassungsgericht - in Wahrheit nicht ganz freiwillig, sondern in Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes vom 3. Dezember 2009 - fest:
"Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen."
Der deutsche Gesetzgeber hatte im Jahr 1998 ein neues Sorgerecht für die Eltern eines nicht ehelichen Kindes im Gesetz festgeschrieben und es dabei der Willkür der Mutter überlassen, ob der Vater nur unterhaltspflichtig ist oder ob er auch kraft übereinstimmender Erklärung vor dem Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht bekommt.
Bisher entschied also in Deutschland im Extremfall die Mutter autonom und unangreifbar, ob ein nicht ehelicher Vater überhaupt im Leben ihrer (und seiner) Kinder existierte oder nicht. Nicht eheliche Väter hatten im Regelfall keine Möglichkeit, das Sorgerecht klagweise zu erstreiten. Diese Allmachtstellung der Mutter, die zu einer missbräuchlichen Ausübung der Rechtstellung der nicht ehelichen Mutter geradezu einlud, fand auch schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Wortlaut des Art. 6 Grundgesetz keinerlei Grundlage. Im Gegenteil: Vater und Mutter stehen vor der Verfassung, jedenfalls was den Wortlaut anbelangt, auf Augenhöhe, faktisch wie moralisch.
Das unerträgliche Primat der Mutter
Gleichwohl legte das Bundesverfassungsgericht am 29. Januar 2003 fest, dass das unerträgliche Mutter-Primat, das 1998 gesetzlich festgelegt wurde, verfassungskonform sei, und steuerte trotz vieler Worte keine wirkliche Begründung bei. Ein diffuser, archaischer, urmütterlicher Instinkt - die Mutter kenne das Kind bereits neun Monate vor der Geburt - mache die Mutter zum naturgesetzlich besseren Elternteil.
Obwohl der Begriff des Kindeswohls heute in der täglichen Rechtspraxis für jede Entscheidung als Joker-Argument herhalten muss, nämlich für eine konkrete Streitregelung oder gegen eine solche, spielte das Kindeswohl, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im damaligen Urteil häufig erwähnte, argumentativ nur eine marginale Rolle. Denn für das Gericht stand die Überlegenheit der Mutter in Fürsorgefragen gegenüber dem Vater von vornherein fest. Auch die nicht angemessene Ungleichbehandlung von verheirateten Vätern im Vergleich zu nicht verheirateten Vätern fand das Bundesverfassungsgericht unproblematisch.
Wie groß die Zahl der betroffenen, nicht ehelichen Väter war, die in erheblichem Maße darunter litten, dass ihnen die väterliche Sorge von den Müttern begründungslos verweigert wurde, lässt sich zwar nicht feststellen. Aber die Zahl war keineswegs klein. Von der gesetzlichen Regelung tangiert waren jährlich 100.000 nicht eheliche Väter.
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Falsch. Da schaffen sich Eltern im Sinne einer gemeinsamen Elternschaft ab, was recht nachteilig für das Kind ist. Und dann werden sie auch noch asozial und beschweren sich über die vom Steuerzahler finanzierten Jugendämter. [...] mehr...
Wenn eine Journalistin schreibt, dass Gender Mainstreaming eine Ideologie ist, dann sollte sie sich einfach ein anderes Themengebiet suchen. GM ist ein Instrument, mehr nicht. Vor kurzem wurde gerade durch GM festgestellt, dass [...] mehr...
Eine neue gesetzliche Regelung gibt es noch nicht. Das Verfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine zu schaffen, und ein Gesetzgebungsverfahren dauert normalerweise eher Jahre als Monate. Wie die Regelung im Detail [...] mehr...
Nun muss ich mich mal von einer anderen Seite.. (ich bin die Mutter die nicht möchte das der Vater meines Sohnes das gemeinsame Sorgerecht bekommt) melden. Wir leben ebenfalls seit der Schwangerschaft getrennt, unser Sohn lebt [...] mehr...
Hallo Fiete, ich fürchte Sie sind da auf einer völlig falschen Fährte unterwegs. Es geht nicht um den Geruch verschiedener Individuen, den man sich einprägt … Es geht um das Erkennen genetischer Verwandtschaft, auch ohne [...] mehr...
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