Das elterliche Sorgerecht sollte, wenn schon der Begriff des Kindeswohls in concreto wenig randscharf definiert wird und gutachterlicher Selbstherrlichkeit immer wieder anheimgegeben wird, wenigstens juristisch verfassungskonform verstanden werden. Das elterliche Sorgerecht ist gewiss ein Recht sui generis, aber es ist ohne das überragende Recht des Kindes auf seine Eltern, auf Mutter und Vater, eigentlich nicht legitimierbar.
Nach der bisherigen Rechtslage konnte die nicht eheliche Mutter ihrem Kind nicht nur willkürlich sein eigenes Recht auf einen Vater nehmen, sondern sie konnte auch faktisch das Kind so konditionieren, dass es den Vater ablehnte, nicht kannte, nicht wollte, ihm misstraute, ihn für böse erachtete, ihm ängstlich gegenübertrat. Und dann kam, wie in einem Teufelskreis wieder das Kindeswohl ins Spiel. Familiengericht und Jugendamt ließen den Vater häufig genug abblitzen: Das Kind sei bei der Mutter eingelebt, es vertrüge jetzt den nicht ehelichen Vater nicht oder nur schlecht usw. usw.
Zwar trifft zu, dass das Verfassungsgericht 2003 dem Gesetzgeber auch noch aufgetragen hatte, zu überprüfen, ob das Mutter-Primat des Gesetzes in einer größeren Zahl ein unbilliges Ergebnis zeitigen würde, und ob das Kindeswohl dadurch tangiert sei. Allerdings atmete der Geist des Urteils in einem anderen Wertekosmos. Danach war überhaupt nicht abzusehen, dass das Gesetz je ernsthaft zur Disposition stehen könnte.
Verzweifelte Väter wurden wie randständige Exoten behandelt
So fest, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2003 war, so betonfest war auch die Wahrnehmung des Gesetzes in der Öffentlichkeit und der Umgang dieses Gesetzes in der täglichen Gerichtspraxis: Es regte sich weder 1998 noch 2003 Widerstand. Verzweifelte Väter, die sich um ihre Kinder bemühten, wurden wie randständige Exoten behandelt. Und dies bis heute.
2003 blieb die Frontalkritik, die die Autorin dieses Beitrags an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Titel "Elternteil 2. Klasse" in der "Magdeburger Volksstimme" veröffentlichte, singulär. Es gab viel Zustimmung betroffener Väter, aber der allgemeine Diskurs blieb fest im Würgegriff des Mutter-Primats.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2003 besaß eine hohe normative Kraft, in dem Sinne, dass (nicht eheliche) Väter nun einmal zu leiden hätten. Schließlich gebe es ja genug schwarze Schafe unter den Vätern. Und was das Beste fürs Kind ist, so der Tenor, wisse die Mutter dann doch am besten. Brutale und ohnmächtige Zeiten für viele Väter, die ganze Instanzenzüge über Jahre durchliefen und die sich von Müttern, Ämtern und Gerichten immer wieder auf der Nase herumtanzen lassen mussten. Und noch mehr Väter die, von solchen Szenarien abgeschreckt, resignierten und stumm ihr Schicksal als bloße Zahlväter lebten. Es waren Jahre, in denen viele Kinder quasi vaterlos aufwuchsen.
Die Ohrfeige aus Straßburg änderte alles
Dann passierte am 3. Dezember 2009 das Unfassbare: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg geißelte die Sorgerechtsentscheidung des deutschen Gesetzgebers und damit auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts als nicht mit der Menschenrechtskonvention vereinbar.
Der EMGR (Nr. 22028/04) erklärte, so heißt es jetzt in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, "dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Erhalt des Schutz des Wohls eines nicht ehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei".
Selten genug, dass das Straßburger Gericht nationale Einzelfallentscheidungen für nicht konform mit der Konvention erklärt. Dass es aber ein nationales Gesetz mit Legitimationszweifeln belegte, das dann auch noch von einem Verfassungsgericht bestätigt worden war, das war für wahr ein echter Paukenschlag, eine deutliche Rüge für das deutsche Verfassungsgericht.
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger reagierte prompt und kündigte an, das Gesetz von 1998 zu reformieren. Im Wesentlichen geht es darum, dass nicht ehelichen Vätern eine rechtliche Überprüfung ihres Sorgerechtsbegehrens möglich gemacht werden muss.
Ziel muss ein gemeinsames, gleichwertiges Sorgerecht sein
Zu hoffen ist, dass Schwarz-Gelb gerechterweise noch den entscheidenden Schritt weitergeht, als es das Bundesverfassungsgericht jetzt fordert. Ein neues Gesetz sollte der nicht ehelichen Mutter und dem nicht ehelichen Vater von Geburt des Kindes an das gemeinsame, gleichwertige Sorgerecht einräumen, ohne irgendein besonderes mütterliches Widerspruchsrecht, wie es derzeit prompt diskutiert wird. Richtig wäre es, Mutter und Vater mit identischen prozessualen Möglichkeiten auszustatten, die gemeinsame Sorge etwa zugunsten der alleinigen Sorge eines Elternteils abzuändern, gerade so, wie es im Sorgerechtsstreit nach einer Scheidung Usus ist.
Allein das würde auch der stets geforderten Gleichstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern entsprechen, wenn auch in diesem Zusammenhang noch einmal auf das überwiegende Recht eines jeden Kindes auf Eltern - und nicht nur auf eine Mutter - hingewiesen werden darf.
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Falsch. Da schaffen sich Eltern im Sinne einer gemeinsamen Elternschaft ab, was recht nachteilig für das Kind ist. Und dann werden sie auch noch asozial und beschweren sich über die vom Steuerzahler finanzierten Jugendämter. [...] mehr...
Wenn eine Journalistin schreibt, dass Gender Mainstreaming eine Ideologie ist, dann sollte sie sich einfach ein anderes Themengebiet suchen. GM ist ein Instrument, mehr nicht. Vor kurzem wurde gerade durch GM festgestellt, dass [...] mehr...
Eine neue gesetzliche Regelung gibt es noch nicht. Das Verfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, eine zu schaffen, und ein Gesetzgebungsverfahren dauert normalerweise eher Jahre als Monate. Wie die Regelung im Detail [...] mehr...
Nun muss ich mich mal von einer anderen Seite.. (ich bin die Mutter die nicht möchte das der Vater meines Sohnes das gemeinsame Sorgerecht bekommt) melden. Wir leben ebenfalls seit der Schwangerschaft getrennt, unser Sohn lebt [...] mehr...
Hallo Fiete, ich fürchte Sie sind da auf einer völlig falschen Fährte unterwegs. Es geht nicht um den Geruch verschiedener Individuen, den man sich einprägt … Es geht um das Erkennen genetischer Verwandtschaft, auch ohne [...] mehr...
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