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19.08.2010
 

Urteil

Kinderporno-Besitz reicht nicht für Beamtenkündigung

Der private Besitz kinderpornografischer Dateien durch Beamte stellt zwar ein schweres Dienstvergehen dar - rechtfertigt aber noch nicht eine Entfernung aus dem öffentlichen Dienst. Zwei Männer hatten gegen ihre Entlassung geklagt, das Urteil garantiert ihnen aber noch keine Wiedereinstellung.

Leipzig - Ein Lehrer aus Hamburg und ein Zollinspektor aus dem Saarland können auf eine weitere Karriere als Beamte hoffen - obwohl sie wegen des Besitzes von Kinderpornografie verurteilt wurden. Die beiden waren wegen ihrer Vergehen aus dem Dienst entlassen worden und hatten deshalb vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geklagt.

Das entschied am Donnerstag: Der Kinderporno-Besitz ist zwar ein "außerdienstliches Vergehen". Ob dies jedoch als Disziplinarmaßnahme gleich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, müsse im Einzelfall geprüft werden. Eventuell reichten auch Gehaltskürzungen aus. Beamte seien in ihrem Privatleben nicht anders als jeder andere Bürger zu behandeln, betonten die Richter.

Die Kläger waren wegen Kinderporno-Dateien auf ihren Computern zu Geldstrafen von 60 Tagessätzen je 50 Euro beziehungsweise zu 150 Tagessätzen verurteilt worden. In Haftstrafen umgerechnet ergäbe das zwei beziehungsweise fünf Monate - Strafen also, die laut Bundesverwaltungsgericht im unteren bis mittleren Bereich liegen.

Um die Schwere des "außerdienstlichen Fehlverhaltens" eines Beamten zu beurteilen, müsse man schauen, was das Strafgesetzbuch als Höchststrafe für eine Tat vorsehe, urteilte der 2. Senat unter dem Vorsitzenden Richter Georg Herbert. Beim Besitz von Kinderpornos sind das zwei Jahre Freiheitsstrafe. Außerdem müsse geprüft werden, ob sich von der Straftat des Beamten Rückschlüsse auf seine Eignung für seine Aufgaben ergeben. "Das ist bei bestimmten Berufsgruppen ein heikler Punkt" - etwa bei einem Lehrer, dessen Aufgabe die Erziehung von Kindern ist, sagte Herbert.

Welche disziplinarischen Konsequenzen es für den Zollinspektor und den Lehrer geben wird, ist weiterhin offen. Die Bundesverwaltungsgerichter entschieden, dass die Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Saarlouis die Fälle noch einmal genauer als bisher prüfen müssen.

Az. BVerwG 2 C 5.10 und 2 C 13.10 - Urteile vom 19. August 2010

can/dpa/ddp

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