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02.09.2010
 

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof

Deutschland muss Bürgern gegen lahme Richter helfen

Von Dietmar Hipp, Karlsruhe

Europäischer Gerichtshof in Straßburg: Rüffel für die deutsche JustizZur Großansicht
REUTERS

Europäischer Gerichtshof in Straßburg: Rüffel für die deutsche Justiz

Unglaubliche 13 Jahre dauerte in Deutschland der Prozess um einen Waffenschein. Zu lang, entschied der Europäische Menschenrechtsgerichtshof. In einer ungewöhnlichen Maßnahme verlangten die Straßburger Richter jetzt eine grundlegende Reform - binnen Jahresfrist.

Allein bezogen auf das Jahr 2009 wurde von den Straßburger Richtern die "überlange Verfahrensdauer" von 13 deutschen Zivilprozessen bemängelt. 55 weitere, ähnlich gelagerte Verfahren gegen Deutschland seien zudem in Straßburg anhängig.

Die sieben Richter urteilten nun in einem ersten sogenannten Piloturteil gegen Deutschland einstimmig, dass Deutschland dem Kläger im vorliegenden Fall 10.000 Euro Entschädigung bezahlen und darüber hinaus gesetzlich etwas gegen lahme Richter tun muss - und zwar dringend.

"Unverzüglich" müsse ein "wirksamer Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauern" eingeführt werden, spätestens "innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft" des aktuellen Urteils.

Der 1951 geborene Rüdiger R., Inhaber eines Personenschutz-Unternehmens in Sachsen-Anhalt, hatte um seinen Waffenschein prozessiert - letztlich vergeblich. Doch nicht der Ausgang des Verfahrens erzürnte die Straßburger Richter, sondern dass über R.s Sache nicht, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention vorsieht, "innerhalb angemessener Frist" verhandelt und entschieden wurde.

  • Im Jahr 1993 hatte der Landkreis R.s Antrag auf Neuerteilung des Dokuments abgelehnt, im März 1994 auch seinen Widerspruch abgewiesen. Im April 1994 klagte R. dagegen beim Verwaltungsgericht Halle, im Mai 1996 bestätigte das Gericht die Nichterteilung des Waffenscheins.

  • Im Juli 1996 legte R. Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt ein, ein Jahr später erhielt er eine Mitteilung des Gerichts, dass "noch nicht absehbar" sei, wann eine Entscheidung ergehen könne.

  • Im November 1998 gab es die erste mündliche Verhandlung - doch anschließend wurde das Verfahren gleich wieder wegen fehlender Akten ausgesetzt.

  • Zweieinhalb Jahre lang bemühte sich das OVG um die Übersendung der Akten durch den Landkreis und das Verwaltungsgericht - erfolglos.

  • Ab Ende 2002 beantragte ein neuer Anwalt R.s mehrfach eine weitere mündliche Verhandlung, da er die noch fehlenden Dokumente nicht für wesentlich halte. Nachdem trotzdem nichts geschah, lehnte der Anwalt den Vorsitzenden Richter als befangen ab.

  • Schließlich fand im Mai 2004 eine mündliche Verhandlung statt, und das Urteil, mit dem die Oberverwaltungsrichter R.s Berufung abschlägig beschieden, erhielt sein Anwalt am 30. Juni 2004.

  • Nachdem das OVG eine Revision nicht zugelassen hatte, legte R. dagegen Beschwerde ein, diese wurde im Januar 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

  • Im Mai 2007 scheiterte R. schließlich auch beim Bundesverfassungsgericht.

Die Straßburger Richter stellten nun fest, dass für den "größten Teil der Verzögerungen" weder R. noch seine Anwälte verantwortlich gemacht werden könnten.

"Keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Situation umgesetzt"

Die "erheblichste Verzögerung", so der EGMR, "entstand vor dem Oberverwaltungsgericht, wo das Verfahren fast acht Jahre anhängig war". Auch der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter "konnte nicht rechtfertigen, dass mehr als drei Jahre lang keine Verhandlung anberaumt worden war".

Zudem verlangt die Menschenrechtskonvention, dass es gegen ihre Verletzung einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf gibt. Da das deutsche Recht aber bislang keine Klagemöglichkeit auf Entschädigung vorsieht, wenn Zivilprozesse unangemessen lange dauern, stellten die Richter auch eine Verletzung dieser Verfahrensgarantie fest.

Einen entsprechenden Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung Mitte August vorgelegt - das "begrüßte" der Gerichtshof zwar, kritisierte aber, dass die Deutschen damit reichlich spät kämen: Trotz seiner "umfangreichen und konstanten Rechtsprechung" zu diesem Problem, so der EGMR, habe Deutschland bisher "keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Situation umgesetzt".

Gleichzeitig kündigten die Richter kompromisslos an, ähnlich gelagerte Fälle weiter zu entscheiden, und nicht bis zur "Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen" zurückzustellen.

Die normale Bearbeitung der anhängigen Fälle werde, so ätzen die Richter, Deutschland "regelmäßig an seine Verpflichtung unter der Konvention und insbesondere des vorliegenden Urteils erinnern".

Mit den Straßburger Richtern ist nicht mehr zu spaßen

Immerhin, eine Möglichkeit hat die Bundesregierung noch, gegen dieses Urteil vorzugehen: Sie könnte binnen dreier Monate die sogenannte Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs anrufen, besetzt mit 17 Richtern; andernfalls wird das Urteil rechtskräftig.

Das Verständnis für eine solchen Antrag dürfte in Straßburg allerdings eher gering sein: Bereits 2006 hatten die Straßburger Richter Deutschland auf das Fehlen eines nationalen Rechtsbehelfs gegen überlange Verfahren hingewiesen - Deutschland sei verpflichtet, dies zu ändern.

Mit den Straßburger Richtern, dafür ist dieses erstmals vom EGMR gegen Deutschland verhängte Piloturteil ein deutliches Zeichen, ist nicht mehr zu spaßen. Die gibt es nämlich sonst nur bei strukturellen, also tiefer wurzelnden und weit über den Einzelfall hinausgehenden Menschenrechtsverstößen. Bisher traf diese Maßnahme vor allem osteuropäische Staaten.

Im internationalen Vergleich nimmt Deutschland in der Straßburger Statistik der verschleppten Verfahren allerdings trotzdem noch keine Spitzenstellung ein: Den 54 vom EGMR festgestellten einschlägigen Verstößen von 1949 bis 2009 stehen im gleichen Zeitraum mehr als 250 erfolgreiche Beschwerden aus Frankreich gegenüber. Italien hat der Gerichtshof sogar wegen 1095 Fällen einer überlangen Prozessdauer gerügt.

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