Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich am Bundesverfassungsgericht der Vorsitzende und der Berichterstatter die Verkündung eines Urteils aufteilen. Wer allerdings am Dienstagvormittag die Verlesung der Urteilsgründe verfolgte, konnte meinen, bei dem, was der Senatsvorsitzende Ferdinand Kirchhof und die Verfassungsrichterin Gabriele Britz vortrugen, handele es sich um zwei völlig konträre Entscheidungen. Entschieden hatten die Richter über die sogenannte Sukzessivadoption durch homosexuelle Paare.
Kirchhof erläuterte, dass kein Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, also den Schutz der Familie, der Kinder- oder Elterngrundrechte vorliegt, wenn ein Homosexueller das von seinem Lebenspartner adoptierte Kind in einem zweiten Schritt selbst adoptiert. Kirchhof ist von der Union für das Verfassungsgericht nominiert worden.
Anschließend führte Britz aus, dass ein solches Verbot aber sehr wohl gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt, der Ungleichbehandlungen verbietet, solange sie nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt sind. Britz ist von der SPD für das Verfassungsgericht benannt worden.
Die Ausführungen zeigten die Linien, entlang derer die Debatte um die Sukzessivadoptionen in den vergangenen Jahren geführt worden ist. Auf der einen Seite steht der Schutz der Familie, auf der anderen Seite die im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlung aller Menschen.
Kirchhofs Ausführungen, die Schutzbereiche des Artikels 6 seien "zwar berührt, aber nicht verletzt", mögen es den konservativeren Richtern im Senat erleichtert haben, das Urteil mitzutragen. Es erging einstimmig.
Die Ausführungen stellen aber auch klar, dass dem Gesetzgeber ein weitaus größerer familienpolitischer Gestaltungsspielraum bleibt, als in manchen allzu schnellen Kommentaren angenommen wurde.
Die bisherige Regelung ist "unvereinbar" mit dem Grundgesetz
Der rechtspolitische Streit kann somit noch viel grundsätzlicher geführt werden als bisher: Das Urteil legt nahe, dass nun nicht nur die (nachträgliche) Sukzessivadoption, sondern auch die (von vornherein) gemeinschafliche Adoption von Kindern durch homosexuelle Paare zugelassen wird. Doch zwingend ist das nicht: Das Adoptionsrecht für homosexuelle Paare könnte nach der Logik des Urteils auch weiter beschränkt werden. Diese Grundentscheidung haben die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber überlassen.
Folge der Differenzierung zwischen Artikel 6 und Artikel 3 des Grundgesetzes ist nämlich, dass das Verfassungsgericht keineswegs das Verbot der Sukzessivadoption durch homosexuelle Paare förmlich für "verfassungswidrig" erklärt hat. Das wäre nur möglich gewesen, wenn die Regelung bereits als solche gegen zwingende Vorgaben des Grundgesetzes verstoßen hätte.
Kirchhof und Co. erklärten die Regelung aber nur für "unvereinbar" mit dem Grundgesetz: eben weil die Norm gegen das Gleichheitsgebot in Artikel 3 verstößt, also im Vergleich zu anderen Adoptionsregeln gegen das Grundgesetz verstößt.
Dieser Unterschied ist nicht nur theoretischer Natur. Auch wenn das Gericht nun in einer Übergangsregelung anordnete, dass bis zu einer Neufassung auch Schwule und Lesben das Recht haben, Adoptivkinder ihrer Lebenspartner ebenfalls zu adoptieren - so ist es verfassungsrechtlich nicht zwingend, dass der Gesetzgeber dies beibehält. "Neben der naheliegenden Angleichung der Adoptionsmöglichkeiten eingetragener Lebenspartner" an die Adoptionsrechte von Eheleuten "wäre auch eine allgemeine Beschränkung der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für eingetragene Lebenspartner und Ehepartner gleich ausgestaltet werden". Verkürzt gesagt: Es muss prinzipiell ein gleiches Adoptionsrecht für alle geben. Wie dies ausgestaltet ist, ist eine andere Frage.
Möglich wäre auch, dass die Sukzessivadoption generell untersagt wird, aber dann eben nicht nur für homosexuelle Paare, sondern auch für Eheleute. Denn aus Artikel 6 des Grundgesetzes folgt - wie die Urteilsbegründung zeigt - eben gerade nicht zwingend, dass man Ehe- oder Lebenspartnern die weitere Adoption ermöglichen muss.
Einzeladoptionen lassen sich nicht verbieten
Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgericht hatte der Grüne Rechtspolitiker Volker Beck betont, die "gemeinsame Adoption" wäre "sachgerecht". Wenn sich der Gesetzgeber dazu aber nicht durchringe, könne das Problem auch "isoliert" über die Sukzessivadoption gelöst werden. Will heißen: geht es nicht in einem Akt, adoptieren Schwule und Lesben die Kinder eben in zwei Schritten, das Ergebnis wäre das gleiche.
Diesem Effekt könnte die Union auf Grundlage dieses Urteils doch noch einen Riegel vorschieben - indem sie die Sukzessivadoption generell, also auch für Eheleute, verbietet. Allzu wahrscheinlich ist ein solcher Schritt aber nicht. Und ein Verbot der gemeinschaftlichen Adoption nicht nur für Homosexuelle, sondern auch für Eheleute - was nach der Logik des Urteils möglich wäre - erschiene völlig absurd.
Die Chancen, die gemeinschaftliche Adoption durch Schwule und Lesben wenigstens rechtlich weiter zu verhindern, sind damit denkbar gering. Die verfassungsrechtlichen Gründe, die sich dagegen anführen ließen, hat das Verfassungsgericht in seinem Urteil alle mit abgeräumt: Bedenken, die sich "gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften im Allgemeinen richten", stellten die Verfassungsrichter ausdrücklich fest, "wurden in der ganz überwiegenden Zahl der sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen".
Auch das Argument, ein Kind sollte nicht durch "tätige Mithilfe" des Staates in eine gleichgeschlechtliche Elterngemeinschaft vermittelt werden, "in der ihm komplementäre Elemente einer Erziehung durch verschiedengeschlechtliche Eltern", also Vater und Mutter, fehlen, greift danach nicht. Diese Mithilfe leistet der Staat ja schon bei der Einzeladoption durch Homosexuelle. Und die lässt sich nach dem Grundgesetz und erst recht nach der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verbieten.
Konkreten Bedenken könne und müsse im Zuge der Einzelfallprüfung, die es vor jeder Adoption gibt, begegnet werden. Das machten die Verfassungsrichter klar.
Welche Argumente blieben, wenn man die Sukzessivadoption zulassen, die gemeinschaftliche Adoption für Schwule und Lesben aber weiter verbieten will? "Keine", sagte der am Verfahren beteiligte Präsident des Deutschen Familiengerichtstages, Bernd Brudermüller.
Somit wird es auch für eingetragenen Lebenspartner das Recht auf eine gemeinschaftliche Adoption geben müssen. Wenn sich die Union dazu weiter nicht durchringen kann, wird auch diese Entscheidung in Karlsruhe fallen müssen - auch wenn die Richter, wie man an ihrem differenzierten Urteil sehen kann, das eigentlich nicht wollen.
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