BGH zu "Maskenmann": Lebenslange Strafhaft statt Sicherungsverwahrung
Der BGH hat die Sicherungsverwahrung für den "Maskenmann" gekippt. Der wegen dreifachen Mordes und sexuellen Missbrauchs verurteilte Martin N. könne wegen der besonderen Schwere der Schuld keinen Antrag auf Bewährung stellen und bleibe "möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft", so die Richter.
Karlsruhe - Mit einer schwarzen Sturmhaube maskiert war Martin N. zwischen 1992 und 2001 nachts in Schullandheime, Zeltlager und Wohnhäuser eingedrungen und hatte kleine Jungen bedroht und sexuell missbraucht. Drei seiner Opfer ermordete er. Das Landgericht Stade verurteilte im Februar 2012 den damals 41-Jährigen wegen Mordes und sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zu lebenslanger Haft - und ordnete wegen eines besonders hohen Rückfallrisikos anschließende Sicherungsverwahrung an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung die entsprechende Anordnung des Landgerichts auf: Neben der Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe bedarf es für den in Medien "Maskenmann" genannten Straftäter nicht einer Sicherungsverwahrung.
Der 3. Strafsenat des BGH begründete dies damit, dass durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall "kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte". Der BGH bestätigte die Verurteilung des Mannes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die besondere Schwere der Schuld. Der Mörder des 8-jährigen Dennis R., des 13-jährigen Stefan J. und des 9-jährigen Dennis K. muss nicht vorzeitig - wie es beispielsweise nach 15, 20 oder 25 Jahren üblich ist - auf Bewährung entlassen werden und bleibt "möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft", wie der BGH betonte.
Der BGH verwies auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011. Demnach sei bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn sie "unerlässlich" sei, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten.
In diesem Fall ist die Sicherungsverwahrung laut BGH jedoch nicht unerlässlich: Die lebenslange Freiheitsstrafe werde "auch in etwa 20 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, wenn der Angeklagte dann noch gefährlich ist".
Nur wenn sich während der Strafhaft herausstelle, dass Martin N. nicht mehr gefährlich sei, werde er überhaupt aus dem Gefängnis entlassen werden können. "In diesem Fall dürfte indes auch eine zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht mehr vollzogen werden", betonte der 3. Strafsenat.
(AZ: 3 StR 330/12 - BGH-Urteil vom 10. Januar 2013)
siu/dpa/dapd
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
© SPIEGEL ONLINE 2013
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH
- Freitag, 11.01.2013 – 16:02 Uhr
- Drucken Versenden
- Nutzungsrechte Feedback
- Prozess in München: Missbrauch trotz Überwachung (09.01.2013)
- Urteil: Ex-Sicherungsverwahrte erhalten 240.000 Euro (29.11.2012)
- Sicherungsverwahrung: Bundestag stimmt für neues Gesetz (08.11.2012)
- Urteil: Lebenslang und Sicherungsverwahrung für den "Maskenmann" (27.02.2012)
- Martin N.: "Maskenmann" bricht sein Schweigen (15.02.2012)
- Urteil zur Sicherungsverwahrung: Mammutaufgabe für den Gesetzgeber (04.05.2011)
- Pädagoge Martin N.: Der Mann hinter der Maske (10.10.2011)
MEHR AUS DEM RESSORT PANORAMA
-
Chai Time
Lebe lieber ungewöhnlich - Korrespondent Hasnain Kazim beschreibt die Kuriositäten des Alltags in Südasien. -
kurz & krass
Heute schon gestaunt? Die skurrilsten Kurzmeldungen der Woche -
Wetter
So wird's: Prognosen und Warnungen, Biowetter, Radar- und Satellitenbilder -
Justiz
Alles, was Recht ist: Gisela Friedrichsen berichtet aus dem Gericht -
Katastrophen
Vergessene Krisen: Reporter berichten aus aller Welt über die Folgen dramatischer Ereignisse
