Karlsruhe - Bei der Berechnung der Unterhaltspflicht für ein Kind muss genau geprüft werden, ob der Betroffene wirklich in der Lage ist, für die Summe aufzukommen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen bei unzureichendem Einkommen zwar grundsätzlich fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden, die ein Unterhaltspflichtiger erzielen könnte, wenn er eine "ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben würde".
Die Gerichte müssten aber stets die Verhältnismäßigkeit prüfen, entschieden die Bundesrichter mit drei am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschlüssen. Zu beachten seien persönliche Voraussetzungen wie Qualifikation oder Gesundheitszustand. Damit hatten drei Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte bei der Bemessung des Kindesunterhalts Erfolg.
Im ersten Fall sollte ein aus Ghana stammender Mann für seinen Sohn 199 Euro im Monat zahlen. Er spricht nur schlecht Deutsch, als Küchenhilfe verdient er 1027 Euro netto. Das Amtsgericht hatte ihn dazu verurteilt, an seinen Sohn den Mindestunterhalt von damals 199 Euro monatlich zu zahlen. Damit stehe ihm zwar nicht mehr sein Selbstbehalt von 900 Euro zur Verfügung, bei ihm sei aber noch ein fiktives Einkommen anzunehmen - denn er könne sich einen besser bezahlten Job oder zumindest noch einen Nebenjob suchen.
Die anderen beiden Männer sind körperlich behindert und leben von Sozialleistungen. Sie sollten 285 beziehungsweise 225 Euro monatlich zahlen. In dem einen Fall hatte das Amtsgericht Ludwigslust unterstellt, dass der Mann bei "überregionalen Bemühungen" einen Job als Nachtportier oder Pförtner finden könnte. Im anderen Fall ging das Amtsgericht Köln davon aus, dass der Mann fiktiv zur Zahlung fähig sei, "da er keine Angaben zu seinen Bemühungen um eine Arbeit gemacht habe".
Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen nun auf, weil es die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer verletzt sah. Fiktiv erzielbare Einkünfte dürften zwar berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeite, obwohl er das "bei gutem Willen" tun könne. Die erforderlichen Einkünfte müssten aber "objektiv erzielbar sein". Dies hänge von persönlichen Voraussetzungen wie Alter, Qualifikation, Erwerbsbiografie, Gesundheitszustand und vorhandenen möglichen Arbeitsstellen ab.
Bei dem aus Ghana stammenden Vater sei gar nicht klar, ob der Arbeitsmarkt für ihn auch tatsächlich andere, besser bezahlte Jobs bereithalte. Bei den beiden körperbehinderten Beschwerdeführern seien zwar unzureichende Bewerbungsbemühungen festgestellt worden. Die Gerichte hätten aber nicht ausgeführt, inwieweit die Väter trotz ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen objektiv in der Lage waren, ihre Arbeitskraft voll einzusetzen. Die Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens zur Berechnung des Kindesunterhalts sei damit unzulässig, so das Bundesverfassungsgericht.
aar/dpa/dapd/jur
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