Straßburg - Patrick S. zeugte mit seiner Schwester Susan K. vier Kinder. Der heute 35-Jährige wurde wegen "Beischlafs mit Verwandten" mehrfach verurteilt und war gut drei Jahre in Haft. Er zog bis vor das Bundesverfassungsgericht, das seine Beschwerde Anfang 2008 abwies. S. wirft der deutschen Justiz vor, sie habe seine Familie zerstört. Doch der Leipziger scheiterte auch mit seiner Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Der EGMR erklärte das Inzestverbot für Geschwister am Donnerstag für rechtens. "Dieser Fall war für die Justiz ein Unglück", sagte Professor Hans-Jörg Albrecht, Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg. "Erst als klar war, dass alle Bemühungen der Sozialbehörden vergeblich waren, wurde als ultima ratio das Strafrecht bemüht."
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) forderte nach der EGMR-Entscheidung mehr Hilfe, um Inzestfällen vorzubeugen. Es sollte über ergänzende familiengerichtliche Lösungen nachgedacht werden, sagte sie. "Allen Beteiligten ist mehr geholfen, wenn inzestuösen Geschwistern noch als Kindern eine therapeutische Begleitung angeboten wird", so Leutheusser-Schnarrenberger. Das Strafrecht könne den Inzest frühestens verhindern, wenn die Kinder strafmündig sind. "Der Schaden, den das Strafrecht verhindern will, ist dann aber schon oft eingetreten."
Ähnlich äußerte sich Albrecht, der Mitautor eines Gutachtens ist, das das Bundesverfassungsgericht anlässlich seiner Entscheidung zum Thema Inzest in Auftrag gab. "Das Urteil bescheinigt den deutschen Gerichten, den Fall juristisch korrekt behandelt und bewertet zu haben. Aber jenseits der rechtlichen Perspektive stellt sich die Frage, ob das Strafrecht das richtige Instrumentarium ist, um mit dem Thema Inzest umzugehen", sagte Albrecht SPIEGEL ONLINE. Besser wäre aus seiner Sicht etwa "eine angemessene medizinisch-genetische Beratung, um auf Risiken hinzuweisen". Auch in anderen Bereichen habe sich das Strafrecht zurückgezogen: "Schwangerschaftsabbruch, Ehebruch, Homosexualität waren zum Beispiel früher strafbar", so Albrecht.
"Deutlich überzogen und aus verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar"
Die Strafbarkeit des Inzests unter Geschwistern ist in Paragraf 173 des Strafgesetzbuchs geregelt. Der Straftatbestand lautet "Beischlaf zwischen Verwandten". Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe werden "leibliche Geschwister" bestraft, "die miteinander den Beischlaf vollziehen".
"Die soziale Norm des Inzestverbots ist sehr viel weiter als das, was im Strafrecht verankert ist", sagte Albrecht. Denn das Strafrecht verbiete nur den Geschlechtsverkehr, lasse aber alle anderen sexuellen Beziehungen und Handlungen wie Oral- oder auch Analverkehr zu. "Das deckt sich nicht mit dem, was sich die Öffentlichkeit unter dem Verbot vorstellt", so Albrecht.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Jan Siebenhüner ist das Inzestverbot nicht mehr zeitgemäß. "Es ist deutlich überzogen und aus verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar", sagte er. Siebenhüner hat an der Universität Leipzig ein Gutachten über den umstrittenen Inzest-Paragrafen 173 verfasst.
Konservative Denkweise?
Geschwisterpaare haben aus medizinischer Sicht ein extrem hohes Risiko, ein behindertes Kind zur Welt zu bringen. Das sei auch der Hintergrund des Inzest-Paragrafen, erklärte der Jurist. Allerdings widerspreche die Regelung dem Gesetz der Gleichbehandlung. "Dann müsste man auch Behinderten verbieten, Kinder zu bekommen."
Das Festhalten am deutschen Inzestverbot liegt seiner Einschätzung nach an einer konservativen Denkweise. "Die früh aufgeklärten Länder wie die Benelux-Staaten und Frankreich kennen dieses Inzestverbot schon seit dem 19. Jahrhundert nicht mehr", sagte Siebenhüner. "Dort ist es nur zivilrechtlich untersagt."
Die Wurzeln des Inzestverbots reichen zurück bis ins Altertum - bereits im "Kodex des Hammurabi" aus dem 18. Jahrhundert vor Christus finden sich Bestimmungen dazu. Auch die sogenannte Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, die als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch gilt, stellt den Inzest unter Strafe.
Nach dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871, das Grundlage des heutigen Strafgesetzbuchs ist, konnte die "Blutschande" mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Strafbar war demnach auch Sex unter Verschwägerten. 1973 wurde die Vorschrift grundlegend überarbeitet, seit 1976 ist sie in der heutigen Fassung.
ulz/wit/dpa/dapd/AFP
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