Nach Sicherheitsverwahrung: Sexualstraftäter darf nicht überwacht werden
Das Verfassungsgericht hatte bereits gewarnt: Um entlassene Sexualstraftäter zu überwachen, ist ein Gesetz nötig. Nun stoppt das Verwaltungsgericht Freiburg die Observation eines ehemaligen Sicherungsverwahrten - und kritisiert den Gesetzgeber.
Freiburg - Die Polizei darf einen aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Sexualstraftäter aus Baden-Württemberg nicht länger überwachen. Ohne besondere gesetzliche Grundlage ist die ständige Observation nicht zulässig. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Freiburg. Auch einem Mehrfach-Sexualstraftäter stehe nach Auffassung des Gerichts "ein Recht auf einen Bereich autonomer privater Lebensgestaltung auch außerhalb seiner häuslich privaten Sphäre zu".
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2012 entschieden, dass für eine dauerhafte Überwachung eine gesetzliche Grundlage nötig sei. In Baden-Württemberg gibt es eine solche spezielle Grundlage nicht. Das Verwaltungsgericht betonte, dass bereits im Herbst 2011 Zweifel an der Rechtsgrundlage laut wurden. Dennoch habe der Gesetzgeber nicht reagiert.
Der 53-Jährige, der in den siebziger und achtziger Jahren mehrere Vergewaltigungen begangenen hatte, war 2010 freigelassen worden. Er hatte 20 Jahre lang in Sicherungsverwahrung gesessen, zehn Jahre davon rechtswidrig, da die verlängerte Verwahrung gegen die Menschenrechtskonvention verstieß. Seit seiner Entlassung waren dem Mann außerhalb seiner Wohnung Zivilbeamte überall hin gefolgt, um neuen Sexualstraftaten vorzubeugen.
Die allgemeinen Vorschriften des Polizeigesetzes seien keine ausreichende Grundlage für die Überwachung, entschied das Verwaltungsgericht. Die Dauerobservation sei ein schwerer Grundrechtseingriff. Außerdem fehle es "im konkreten Fall an einer vom Kläger für Dritte noch ausgehenden aktuellen und konkreten Gefahr". Das letzte Gutachten, das dem Kläger eine gewisse Rückfallgefährdung attestiere, stamme noch aus der Zeit der Sicherungsverwahrung.
Eine Gefährdung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Mann nicht mit den ihn überwachenden Polizisten kooperiere. Dazu sei er nicht verpflichtet. Er könne sich grundsätzlich verhalten "wie jeder andere freie Mensch" und sei nicht verpflichtet, zum Beispiel Fahrradtouren vorher anzukündigen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Gerichtsangaben handelt es sich um den letzten Ex-Sicherungsverwahrten, der in Baden-Württemberg noch überwacht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte in einem anderem Fall Anfang Februar ebenfalls die Überwachung gestoppt, dies aber vor allem mit einer fehlenden Gefahrenprognose begründet.
rls/dpa
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