Karlsruhe - Am frühen Abend des 9. Juni 1997 joggt Margit R. durch den Kelheimer Forst bei Regensburg. Daniel I., damals 19 und Schreinerlehrling, fällt die junge Sozialpädagogin an, erwürgt sie und onaniert auf sie. Ein Massen-DNA-Test bringt die Polizei auf die Spur des Verbrechers. Im August 1998 wird Daniel I. verhaftet und später wegen Sexualmordes zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Am 17. Juli 2008 soll er freikommen, doch inzwischen hat ihm ein Gutachter eine zunehmende sexuelle Störung attestiert, die in ihrer sadistischen Entwicklung noch "nicht ihren Höhepunkt' erreicht" habe. Wegen des erhöhten Rückfallrisikos sei der junge Mann ein Fall für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung.
Allerdings gibt es diese Möglichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht für Täter, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wurden, wie Daniel I. Eine entsprechende Gesetzesänderung der Großen Koalition ist noch in Arbeit. Doch als der bayerische Fall in Berlin bekanntwird, treibt die Regierung ihr Vorhaben in höchster Eile durch die Gesetzgebungsmaschine - obwohl ihr Entwurf in einer Anhörung des Bundestagsrechtsausschusses bei der Mehrheit der Experten durchfiel.
Umstrittene Maßnahme
Nur fünf Tage vor der geplanten Entlassung von Daniel I. tritt das Gesetz in Kraft - rückwirkend, also auch für bereits Verurteilte wie ihn. Damit kommt Daniel I. nach Ende der Haft in Sicherungsverwahrung, im selben Bayreuther Gefängnis und unter denselben Bedingungen, unter denen er bereits vorher saß.
An diesem Dienstag muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, unter Vorsitz von Richter Armin Nack, zum ersten Mal entscheiden, ob der gesetzgeberische Schnellschuss und die daraus folgende Verwahrung des Daniel I. rechtmäßig waren. Daran gibt es erhebliche Zweifel.
Die Maßnahme ist für Jugendliche besonders umstritten. Unter anderem, weil der Ansatz beim Jugendstrafrecht anders ist als beim Erwachsenenstrafrecht: Statt der Bestrafung steht die Erziehung im Vordergrund. Dies gilt uneingeschränkt für jugendliche Straftäter von 14 bis 17 Jahren. Wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Das Gericht entscheidet, ob Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.
Zuletzt wurde eine ebenfalls rückwirkend verschärfte Vorschrift zur Sicherungsverwahrung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet: Die Sicherungsverwahrung sei letztlich auch eine Strafe, und Strafen dürften nicht rückwirkend verhängt werden, wenn es das Gesetz zum Zeitpunkt der Erstverurteilung noch nicht gab. Der Richterspruch der Kleinen Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung will die Große Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs anrufen.
jdl/dpa/apn
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