Urteil des OLG Hamm: Tochter darf Namen des Samenspenders erfahren
Das Oberlandesgericht Hamm hat ein brisantes Urteil gefällt: Die Tochter eines Samenspenders darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Die Mutter hatte sich vor 22 Jahren anonym befruchten lassen. Der Richterspruch könnte vielen betroffenen Kindern Hoffnung machen.
Hamm - Die Tochter eines anonymen Samenspenders hat am Oberlandesgericht Hamm (OLG) den Anspruch auf die Herausgabe des Namens ihres biologischen Vaters zuerkannt bekommen. Das Gericht verkündete am Mittwoch die wegweisende Entscheidung - und gab damit dem Recht eines Kindes auf das Wissen um die eigene Abstammung Vorrang vor der Anonymität, die den Samenspendern einst zugesichert worden war. Eine Revision ist laut OLG nicht zugelassen, dagegen kann jedoch Beschwerde eingelegt werden.
Geklagt hatte eine junge Frau, deren Mutter sich anonym hatte befruchten lassen. Seit rund vier Jahren weiß die 21-Jährige, dass ihr Vater nicht ihr Erzeuger ist. Gemeinsam mit dem Verein Spenderkinder kämpfte Sarah P. auf juristischem Weg für das Recht, den biologischen Vater kennenzulernen und Informationen über ihn zu erhalten. Vor dem Landgericht Essen hatte P. in erster Instanz keinen Erfolg.
Auch trotz des aktuellen Urteils ist noch keinesfalls sicher, dass die 21-Jährige auch wirklich erfährt, wer ihr biologischer Vater ist. Sie könnte zwar Bekanntgabe des Namens notfalls in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erzwingen. Dem betroffenen Mediziner drohten in diesem Fall möglicherweise ein Zwangsgeld oder Zwangshaft, so ein Sprecher des Oberlandesgerichts Hamm.
Mediziner bezeichnet Urteil als "rein theoretisch"
Der beklagte Mediziner, ein Reproduktionsexperte aus Essen, beruft sich jedoch auch darauf, dass die Daten zu dem Fall nicht mehr vorliegen. Das Urteil sei damit "rein theoretisch". Die Richter des Oberlandesgerichts nahmen dem Mediziner die Argumentation aber nicht ab. Bei einer Befragung habe er sich in Widersprüche verstrickt und zugegeben, dass nicht alle Daten vernichtet wurden.
Gesetzlich wurde eine längere Aufbewahrungsfrist erst vorgeschrieben, nachdem die Klägerin geboren worden war. Zwar hatte der Bundesgerichtshof bereits 1989 entschieden, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Aber: Daraus ergab sich noch kein Rechtsanspruch des Einzelnen, da auch die Rechte der anderen Beteiligten berücksichtigt werden müssen. Außerdem war aus diesem BGH-Urteil bislang keine gesetzliche Regelung zur Dokumentation der Spenderdaten abgeleitet worden.
Das Jahr 2007 brachte mit dem Gewebegesetz allerdings eine Neuerung. Unterlagen zur Samenspende, die als Gewebeübertragung gilt, müssen 30 Jahre aufbewahrt werden. "Ziel dieser Regelung war allerdings nicht, den Kindern Zugang zu den Spenderdaten zu ermöglichen, sondern bei Infektionserkrankungen den Weg zur Infektionsquelle zurückverfolgen zu können", sagt der Reproduktionsmediziner Andreas Hammel aus Erlangen. Unterlagen zur Samenspende sind medizinische Unterlagen und konnten bis 2007 nach zehn Jahren vernichtet werden.
Schätzungen zufolge leben in Deutschland rund 100.000 Kinder anonymer Samenspender. Rund 10.000 von ihnen sollen wie Sarah P. im 1981 gegründeten Essener Zentrum für Reproduktionsmedizin gezeugt worden sein. Der aktuelle Richterspruch könnte also Signalwirkung haben und möglicherweise eine Fülle weiterer Klagen nach sich ziehen.
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, die Klägerin sei 22 Jahre alt. Mittlerweile wurde diese Angabe korrigiert. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
wit/dpa
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