Aachen - Große Tattoos von den Schultern bis zu den Unterarmen sind kein Grund, einen Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen abzulehnen. Solche Tätowierungen stehen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen, hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Damit revidierten die Richter eine Entscheidung des Landesamtes für die Polizeiausbildung im Kreis Unna. Es hatte den Mann abgewiesen - mit Hinweis auf dessen Tätowierungen. Diese seien beim Tragen kurzärmeliger Sommeruniformen sichtbar und stellten laut einem Erlass des NRW-Innenministeriums von 1995 einen Eignungsmangel dar. Dem Papier zufolge sind deutlich sichtbare Tattoos mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen.
Die Richter werteten die Ablehnung des Bewerbers dagegen als Verstoß gegen das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung. Zudem könne sich der Mann auf sein Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst berufen. Der 31-jährige Bewerber, der in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wollte, hatte sich bereits Mitte des Jahres im Eilverfahren vor dem Aachener Gericht durchgesetzt.
Das Aachener Gericht befand, Grundrechte könnten zwar eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Klägers gehe die Einschränkung aber zu weit. Es komme zum Beispiel in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen.
Az. 1 K 1518/12
ulz/dpa/AFP
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik Panorama | Twitter | RSS |
| alles aus der Rubrik Justiz | RSS |
| alles zum Thema Polizei | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2012
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH