Karlsruhe - Der Paragraf 173 des Strafgesetzbuches (StGB), der den Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe ahndet, sei mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es in der heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Dem Zweiten Senat zufolge überschreitet der Gesetzgeber seinen Spielraum nicht, wenn er "die Bewahrung der familiären Ordnung vor den schädigenden Wirkungen des Inzests unter Strafe stellt". Die unterlegenen Partner in einer solchen Beziehung müssten geschützt werden. Hinzu komme, dass Kinder von Geschwisterpaaren ein erhöhtes Risiko hätten, schwerwiegende genetische Schäden zu erleiden. Der Vizepräsident des Gerichts, Winfried Hassemer, stimmte gegen die Entscheidung seiner sieben Kollegen. Seiner Auffassung zufolge steht die Strafvorschrift zum Inzest mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang.
Mit der heute veröffentlichten Entscheidung wurde die Verfassungsbeschwerde des 30 Jahre alten Patrick S. zurückgewiesen, der mit seiner Schwester vier Kinder gezeugt hat. Er muss jetzt seine zweieinhalbjährige Haftstrafe antreten.
Patrick S. und seine 23-jährige Schwester Susan K. wuchsen nicht gemeinsam auf. Der sieben Jahre ältere Bruder verbrachte seine Jugend zum Teil in Kinderheimen und bei Pflegeeltern. Seine Schwester lernte er erst im Jahr 2000 kennen. Patrick war damals 23, Susan 16 Jahre alt. Gemeinsam bekamen die Geschwister vier Kinder und wurden mehrfach wegen Inzests verurteilt.
(Aktenzeichen: 2 BvR 392/07)
ala/AP/dpa/DDP
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