Von Julia Jüttner
Der Gesetzgeber hat die Sicherungsverwahrung nach den Entscheidungen des EGMR inzwischen reformiert: Laut einem neuen Gesetz können die Inhaftierten, die nach den Straßburger Entscheidungen zur Zehnjahresfrist freigelassen werden müssen, in Therapieeinrichtungen untergebracht werden, sofern bei ihnen eine "psychische Störung" vorliegt.
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat der Gesetzgeber zwar für künftige Fälle abgeschafft. Bei allen Tätern, die bis Ende 2010 straffällig geworden sind, kann aber bis zur künftigen Haftentlassung eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
Mit Material von dapd
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