Von Julia Jüttner
Karlsruhe - Das Urteil des höchsten deutschen Gerichts wurde mit Spannung erwartet, doch das Ergebnis geriet vor lauter Paragrafenaufzählung und juristischer Fachtermini fast in den Hintergrund. Erst nach minutenlanger Verlesung war klar: Das Bundesverfassungsgericht hatte an diesem Mittwochmorgen die Regelungen zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter für verfassungswidrig erklärt. Die geltenden Regelungen würden das Grundrecht auf Freiheit verletzen, entschieden die Richter.
Das Urteil sei weitgehend einstimmig gefällt worden, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Damit folgen die Karlsruher Richter teilweise dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009. Der EGMR hatte es für unzulässig erklärt, dass die Sicherungsverwahrung verurteilter Täter rückwirkend verlängert werden kann.
Mit der Entscheidung gab das Gericht den Verfassungsbeschwerden von vier Männern aus Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen statt: Geklagt hatten die verurteilten Sexualstraftäter David G. und Peter B., die unter anderem wegen fortwährender Gefährlichkeit und "sadistischen Neigungen" zu einer anschließenden Sicherungsverwahrung verurteilt worden waren, sowie Daniel I. und Wolfgang G., die beide wegen Mordes verurteilt und gegen die wegen hoher Gefährlichkeit nachträglich eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Ihre Fälle wurden mit dem Urteil am Mittwoch an die zuständigen Landgerichte zurückgegeben und müssen nun erneut überprüft werden.
Keine Massenentlassungen aus den Gefängnissen
Doch welche Folgen ergeben sich daraus? Dass sich jetzt die Tore der Haftanstalten für alle Betroffenen öffnen, ist unwahrscheinlich. Die sofortige Freilassung für die derzeit etwa hundert Häftlinge, gegen die einst nach der früheren Regelung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, steht nicht an. "Eine solche Situation würde Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen", sagte Voßkuhle.
Dennoch stellte er klar: Die weitere Unterbringung sei nur zulässig, wenn "die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht". Vorerst solle eine Übergangsregelung greifen. Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen in Sicherungsverwahrung bleiben, alle anderen müssen freigelassen werden. Zu prüfen sei in jedem Fall, ob bei einer Freilassung "künftige schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" des Betroffenen drohen würden. Nötig sei eine "strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit".
Außerdem müsse der Gesetzgeber ein neues Gesamtkonzept für die gerade erst reformierte Sicherungsverwahrung schaffen, so Voßkuhle. Für ein neues Gesetz setzt das Gericht der Regierung eine Frist von zwei Jahren: Bis Mai 2013 soll die Sicherungsverwahrung grundlegend reformiert und ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" entwickelt werden (Az. 2 BvR 2365/09 u.a.).
Die Sicherungsverwahrung darf demnach künftig nur noch als "letztes Mittel" angeordnet und vollzogen werden. Nötige Therapien müssten schon während des vorangehenden Strafvollzugs beginnen und so intensiv betrieben werden, dass sie möglichst schon vor Ende der Strafhaft abgeschlossen werden können.
Spätestens zu Beginn der Sicherungsverwahrung müsse der Betroffene umfassend untersucht und nach Erstellung eines Vollzugsplans "intensiv" durch Fachkräfte therapeutisch betreut werden. Ihm müsse eine "realistische Entlassungsperspektive" eröffnet werden. Die Mitwirkung des Betroffenen sei durch "gezielte Motivationsarbeit" zu fördern.
Gesonderte Unterbringung gefordert
Das wichtigste dabei: Es muss ein deutlicher Abstand zum Strafvollzug eingehalten werden, so Voßkuhle. Das derzeitige System der Sicherungsverwahrung genüge nicht dem sogenannten "Abstandsgebot". Es unterscheidet sich nicht deutlich genug vom regulären Strafvollzug.
Denn anders als eine Freiheitsstrafe dient die Verwahrung nicht der Sühne der Schuld. Vielmehr soll die Bevölkerung vor gefährlichen Tätern geschützt werden, die ihre Strafe bereits abgesessen haben, aber im juristischen Sinn kein Fall für die Psychiatrie sind. Voraussetzung für die Anordnung ist bislang, dass psychiatrische Gutachter den Täter weiter als gefährlich einstufen. Diese Grauzone hat der Gesetzgeber in der bisherigen Praxis schlicht nicht angemessen berücksichtigt - und hat dafür jetzt die Quittung erhalten.
Derzeit befinden sich inklusive der hundert Altfälle bundesweit insgesamt etwa 500 Straftäter in Sicherungsverwahrung, die ihre eigentliche Strafe schon verbüßt haben, aber weiterhin als gefährlich gelten und zum Schutz der Bevölkerung eingesperrt bleiben. Dem müsse der Gesetzgeber jetzt durch ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" Rechnung tragen. Erforderlich sei eine intensive therapeutische Betreuung, die "dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit eröffnet".
In der Praxis müssen die Sicherungsverwahrten nun in besonderen Gebäuden und Abteilungen untergebracht werden, die den therapeutischen Erfordernissen entsprächen, und über genügend Personal verfügten. Ihr Leben müsse so weit wie möglich "den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst" und ihnen familiäre und soziale Außenkontakte ermöglicht werden. Mindestens einmal im Jahr müsse gerichtlich überprüft werden, ob die Täter in Verwahrung bleiben müssen, so Voßkuhle.
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