Karlsruhe - Auch eine Analphabetin aus der Türkei sollte zumindest einfachste Sätze auf Deutsch sprechen können. Mit einem nun veröffentlichten Urteil bestätigte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Pflicht der Frau zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
Die 1951 geborene Frau war bereits 1981 zu ihrem Ehemann nach Deutschland gezogen. Dieser führt seit 1992 selbständig einen Lebensmittelladen. Bei einem Behördenbesuch der Frau stellten die Beamten 2010 fest, dass sie sich selbst auf einfachste Weise nicht auf Deutsch verständigen kann. Daher forderten die Behörden sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs auf.
Die Türkin lehnte dies ab: Sie sei nun schon 59 Jahre alt, Analphabetin und schwer krank, sagte sie 2010. Dass sie bereits seit 30 Jahren am "tatsächlichen Leben" in Deutschland teilgenommen habe, belege, dass sie ausreichend integriert sei.
Doch weder das beklagte Landratsamt noch das Verwaltungsgericht ließen sich davon überzeugen. Die Frau sei "in besonderer Weise integrationsbedürftig", betonten die Karlsruher Richter. Sie habe ausschließlich im Laden ihres Ehemannes gearbeitet, was allenfalls auf eine "wirtschaftliche Integration" verweise. Auch der Verweis auf sechs Kinder mit deutschen Ausbildungsabschlüssen ändere nichts; denn die fehlende eigene Integration könne "nicht durch Familienangehörige kompensiert werden".
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs sei daher rechtmäßig, urteilte das Gericht. Der Kurs solle Ausländern die Kenntnisse vermitteln, "dass sie ohne Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können".
wit/jur
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