Rauchverbote in Deutschland
Das seit dem 1. September 2007 geltende
Gesetz zum Nichtraucherschutz schreibt ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr vor.
Die Rauchverbote sind in den Ländern zwar unterschiedlich strikt. Nach einem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2008 ist das Rauchen aber in den meisten Ländern zumindest in kleinen Einraumkneipen bis zu 75 Quadratmetern gestattet.
Gaststätten müssen rauchfrei sein, können aber abgeschlossene Raucherräume einrichten. Rauchen in Einraumkneipen ist erlaubt. In Discotheken darf nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche gequalmt werden, wenn sie nicht von Jugendlichen besucht werden. Das Rauchen in Festzelten ist erlaubt.
Seit August 2010 ist Qualmen in Gaststätten, Kneipen und Bierzelten ausnahmslos verboten. Auf dem Oktoberfest durfte 2010 noch geraucht werden.
Rauchen ist nur in abgetrennten Raucherräumen von Restaurants und Kneipen erlaubt sowie in Kneipen, die kleiner als 75 Quadratmeter sind. Clubs und Discotheken, die auch von unter 18-Jährigen besucht werden, müssen rauchfrei sein. Wenn nur Erwachsene Zutritt haben, dürfen separate Raucherräume eingerichtet werden. In Schischa(Wasserpfeifen)-Gaststätten ohne Alkoholausschank darf geraucht werden, wenn Minderjährige draußen bleiben.
In Brandenburg darf geraucht werden, wenn die Gastfläche nicht größer als 75 Quadratmeter ist, kein abgetrennter Nebenraum existiert und keine zubereiteten Speisen angeboten werden. Das Lokal muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein. Bei größeren Einheiten darf ein Raum für Raucher abgetrennt werden.
In Gaststätten und Discotheken sind separate Raucherräume erlaubt, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. In Einraumgaststätten bis 75 Quadratmeter darf geraucht werden, wenn sie als Raucherkneipe gekennzeichnet sind und unter 18-Jährige keinen Zutritt haben. In Festzelten, auf Jahrmärkten und Volksfesten müssen Nichtraucher den blauen Dunst ertragen.
Qualmen war in Kneipen, Restaurants und Discotheken komplett verboten, wenn dort Essen angeboten wurde. Doch nun hat das Verfassungsgericht entschieden: In Hamburg darf in Restaurants unter bestimmten Umständen wieder geraucht werden. Restaurants muss die Einrichtung abgetrennter Raucherräume erlaubt werden. Gaststätten, in denen es kein Essen gibt, können ohnehin separate Raucherräume einrichten. In Lokalen ohne Essensangebot, die nur einen Raum und eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmeter haben, kann Rauchen erlaubt sein, wenn unter 18-Jährige keinen Zutritt haben.
In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in größeren Gaststätten und Discotheken nur in Nebenräumen. In Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden, gilt das gesetzliche Rauchverbot nicht.
Tabakqualm ist in Kneipen und Restaurants nur in separaten Nebenräumen erlaubt. Für Einraumkneipen gelten Ausnahmen. In Discotheken darf generell nicht geraucht werden.
In Restaurants, Kneipen und Discotheken ist das Rauchen nur in abgetrennten Räumen erlaubt. In Einraumkneipen darf geraucht werden, wenn dort kein Essen serviert wird. Die Kneipe muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt.
Rauchen ist in Einraumgaststätten erlaubt, die nicht größer als 75 Quadratmeter sind. Sie müssen als Raucherkneipen gekennzeichnet sein, Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt haben, und in solchen Kneipen dürfen keine zubereiteten Speisen serviert werden. In Discotheken darf nur in abgetrennten Räumen gequalmt werden.
In Gaststätten und Discotheken können Nebenräume als Raucherräume deklariert werden. Die Gäste von Einraumgaststätten unter 75 Quadratmetern dürfen qualmen. Vorübergehend aufgestellte Festzelte müssen nicht rauchfrei sein.
Der blaue Dunst ist derzeit nur in separaten Nebenräumen, in einer inhabergeführten Gaststätte oder einer Gaststätte mit einem Schankraum unter 75 Quadratmetern ohne Speisenangebot erlaubt. Nach einem neuen Gesetz soll das Rauchen bald in allen Gastronomiebetrieben grundsätzlich verboten sein.
Kneipen können einen separaten Raucherraum einrichten. Außerdem dürfen Einraumgaststätten, Spielhallen und Discotheken ihren Gästen das Qualmen erlauben, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben. Zulässig ist das Rauchen außerdem bei geschlossenen Gesellschaften wie bei Familienfeiern.
Gaststätten können einen Raucherraum einrichten, Jugendliche dürfen diesen nicht betreten. In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in Nebenräumen von Discotheken nur, wenn Minderjährige generell keinen Zutritt haben.
Gequalmt wird in Einraumkneipen und in Nebenräumen von Gaststätten. In diese Nebenräume dürfen nur Erwachsene. Vorübergehend aufgestellte Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen.
Thüringen hat sein Nichtraucherschutzgesetz abgeschwächt. Damit darf in Einraumkneipen wieder offiziell geraucht werden. In größeren Gaststätten ist der Griff zum Glimmstängel nur in separaten Raucherräumen erlaubt.
(Quellen: dpa/DAPD)