Ich plädiere dafür, dass wir den Bundeskanzler darin bestärken, dass die Bundesrepublik sich weder an einem Krieg beteiligen noch eine entsprechenden Entschließung des Sicherheitsrates zustimmen wird.
Dies nicht nur, weil ein Sinneswandel die Glaubwürdigkeit unserer politischen Kultur beschädigen würde, sondern weil die Absage an einen Krieg richtig ist und Zustimmung verdient. Richtig schon deshalb, weil ein Krieg unabsehbare militärische, politische und wirtschaftliche Gefahren auslöst. Richtig auch aus ethischen Gründen: mir ist keine ernst zu nehmende Stimme aus dem kirchlichen Bereich, weder aus dem katholischen noch aus dem evangelischen, bekannt, die einen Krieg mit seinen unmenschlichen Zerstörungen billigt.
Richtig und geboten ist eine Absage aber auch von Rechts wegen. Wir sollten uns deutlicher als bisher auf den Beistand des Rechts berufen und erklären, dass eine Beteiligung am Irak-Krieg und eine Zustimmung dazu unter derzeitigen Bedingungen aus schwerwiegenden verfassungs- und völkerrechtlichen Gründen nicht zu verantworten ist. Das möchte ich kurz begründen:
Die Stärke des Rechts gegen das Recht des Stärkeren
Ich erinnere daran, dass die Anstrengungen nach dem letzten Weltkrieg darauf zielten, kriegerischen Gewaltgebrauch zu vermeiden und - schlagwortartig formuliert - das Recht des Stärkeren durch Stärke des Rechts zu ersetzen.
Gerade auch die amerikanische Politik hat unter Roosevelt in dieser Richtung gewirkt. Bei uns wurde der Bundeswehrauftrag jahrzehntelang strikt auf Verteidigung durch Abschreckung (also Kriegsvermeidung) beschränkt.
Statt diese Ansätze zu stärken, erleben wir derzeit eine Umkehr in entgegengesetzte Richtung. Nach Ende des Ost-West-Konflikts wurde die Berechtigung zum militärischen Einsatz mit Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts über die Verteidigung gegen Angriffe hinaus auf andere Krisenreaktionen ausgedehnt.
Kriege wurden mehr und mehr als normales Mittel der Politik angesehen, ohne dass darüber auch nur annähernd so leidenschaftlich gestritten wurde wie über die Nachrüstung. Diese Veränderungen beruhten teilweise auf verständlichen Gründen, wenn es um humanitäre Interventionen gehen sollte. Sie führten aber auch zu Unsicherheiten und Grenzverwischungen und gerieten auf schlüpfrigen Boden. Umso nachdrücklicher ist daran festzuhalten, dass nach unserer bundesdeutschen Rechtsauffassung jedenfalls die folgenden drei Verhaltensweisen eindeutig unzulässig sind:
Erstens: Rechtswidrig sind insbesondere vom Weltsicherheitsrat nicht mandierte Alleingänge sofern sie nicht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung gegen bewaffnete Angriffe erfolgen. Artikel 51 der Uno-Charta bestreitet dieses "naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung" in einem Angriffsfall nicht. Dies erlaubt aber keinen Angriffskrieg zur Selbstverteidigung.
Ein solcher Alleingang lässt sich auch nicht mit Spekulationen über einen Erstschlag als präventive Selbstverteidigung rechtfertigen. Eine derartige Ausdehnung der Befugnisse wird durch den Text der geltenden Regelungen nicht gedeckt und ist wegen der Gefahr von Missbräuchen abzulehnen. Zumindest müsste eine zweifelsfreie Aggressionsgefahr erkennbar und belegbar sein. Daher hat der Berliner Völkerrechtler Tomuschat im jüngsten SPIEGEL zutreffend erklärt, "der Anspruch der USA, auch präventiv und an der Uno vorbei militärisch vorgehen zu können... wäre das Ende der bestehenden Weltordnung".
Zweitens: Ein nicht mandatierter Alleingang außerhalb der Befugnis zur Selbstverteidigung gegen Angriffe ist rechtlich nichts anderes als ein verfassungs- und völkerrechtswidriger Angriffskrieg im Sinne des Art. 26 GG und des Gewaltverbots in Art. 2 Nr. 4 der Uno-Satzung. Das Grundgesetz schreibt in Artikel 26 das "Verbot des Angriffskriegs vor". Danach sind "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskriegs vorzubereiten, verfassungswidrig" und unter Strafe zu stellen.
Auch die Uno-Charta ist in ihrem Artikel 2 eindeutig. Darin lehnt sie unter anderem fest: ".... 3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. 4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt...."
Schon im Parlamentarischen Rat der Bundesrepublik wurde bemängelt, dass Angriffskriege gerne als Friedenssicherung frisiert werden. Im Zwei plus Vier-Vertrag zur deutschen Einheit ist die Verfassungswidrigkeit und Strafbarkeit von Angriffskriegen noch einmal ausdrücklich bekräftigt worden.
Drittens: Von Rechts wegen zu verwerfen ist schließlich jeder unverhältnismäßige kriegerische Gewaltgebrauch ohne vorherige Erschöpfung friedlicher Konfliktregulierungen, also ein Krieg der nicht mehr als ultima ratio anzusehen ist. Ein solcher Krieg ist nicht nur ethisch abzulehnen, sondern nach der deutschen Rechtsordnung auch unvereinbar mit dem im Grundgesetz inkorporierten Friedensgebot, das vom Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung (BVerfGE 104, 151, 212) ausdrücklich anerkannt worden ist.
Im Einzelnen wird zu unterscheiden sein: Ohne Uno-Mandat ist ein solcher Gewaltgebrauch unter mehreren Gesichtspunkten klar rechtswidrig. Mit Uno-Mandat erscheint eine Bewilligung zwar nicht vorwerfbar, sie kann aber als unvereinbar mit dem innerstaatlichen Friedensgebot auch nicht als Pflicht verlangt werden.
Welcher dieser drei Fälle heute in Betracht kommt, lässt sich derzeit nicht abschließend übersehen. Aber wir sollten mit Nachdruck daran festhalten, dass diese Verhaltensweisen rechtswidrig sind.
Ich habe es nicht für möglich gehalten, dass sich zu meinen Lebzeiten noch einmal eine Infragestellung dieser Grenzziehungen ereignen würde.
Auf anderen Social Networks posten:
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik Politik | Twitter | RSS |
| alles aus der Rubrik Deutschland | RSS |
| alles zum Thema Irak-Krieg | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2003
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH