Von Marcus Stölb
Berlin - Sollte Ronald Schill tatsächlich versucht haben, den Ersten Bürgermeister der Hansestadt zu erpressen, könnte dies auch ein strafrechtliches Nachspiel haben. Die Generalbundesanwaltschaft prüft derzeit, ob sie gegen den Ex-Innensenator ein Ermittlungsverfahren wegen versuchte Nötigung eines Verfassungsorgans einleiten soll. Würde Deutschlands oberster Ankläger tatsächlich aktiv werden, stünde die Republik vor einem Präzedenzfall: Zu klären wäre dann, ob schon die verbale Drohung eines Verfassungsorgans den Tatbestand der Nötigung erfüllt.
Zweifel sind mehr als angebracht.
Geregelt ist die Nötigung von Verfassungsorganen im Staatsschutz-Paragraphen 105 des Strafgesetzbuchs: Wer ein Verfassungsorgan "rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt", seine "Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft", heißt es da. Doch die Bestimmung ist enger gefasst als jene im eigentlichen Nötigungsparagraphen 240 StGB. Dort ist auch die Rede von einer Drohung "mit einem empfindlichen Übel".
"Politische Erpressung mit unsachgemäßen Mitteln"
Nach Auffassung des Strafrechtlers Hans-Heiner Kühne liegt im Fall Schill eine Nötigung vor. Schließlich habe der als "Richter Gnadenlos" berüchtigte Ex-Innensenator - sollte Ole von Beusts Darstellung zutreffen - seinen Bürgermeister "mit unlauteren und damit rechtswidrigen Mitteln" zwingen wollen, den Staatsrat Walter Wellinghausen im Amt zu behalten. "Das wäre auf jeden Fall der Versuch einer politischen Erpressung mit unsachgemäßen Mitteln", sagt Kühne.
Dass der Paragraph 105 im Strafgesetzbuch steht hat einen guten Grund: Er soll verhindern, dass politische Entscheidungen unter sachfremden Druck getroffen werden. Wobei der Gesetzgeber vor allem Erpressungsversuche von Verfassungsorganen in Entführungsfällen im Sinn hatte; in diesem Zusammenhang hat die Generalbundesanwaltschaft auch schon des Öfteren ermittelt.
Doch Schill wäre quasi einzigartig: Denn selbst wenn das angedrohte Outing des Ersten Bürgermeisters den Versuch einer Nötigung darstellen sollte, so darf sich Ole von Beust dennoch keine allzu großen Hoffnungen machen. Schließlich hat der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall schon vor Jahren entschieden, dass Verfassungsorgane einiges mehr aushalten müssen als Normalbürger.
So rechnet auch Kühne nicht mit einer Verurteilung Schills, sollte tatsächlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden: Die Sache werde im Sande verlaufen, erwartet der Trierer Strafrechtsprofessor im Gespräch mit SPIEGEL ONLINE. Gleichwohl rät er dem Generalbundesanwalt zu einem Verfahren, um zumindest "ein Zeichen" zu setzen, damit Schills Methoden nicht Schule machen.
Geschmackloser Erpressungsversuch
Der Staatsrechtler Gerhard Robbers hält derweil wenig davon, Schills geschmacklosen Erpressungsversuch strafrechtlich zu verfolgen. Das Wissen über den anderen in der politischen Auseinandersetzung zu nutzen, sei gewissermaßen Gang und Gäbe und werde von vielen Akteuren eingesetzt. "Das sollte politisch und nicht strafrechtlich gelöst werden, denn sonst würde man einen weiten Bereich politischen Handelns unter Strafe stellen", so Robbers gegenüber SPIEGEL ONLINE.
Schon einmal musste ein Verfassungsorgan fürchten, mit Enthüllungen aus seinem Privatleben unter Druck gesetzt zu werden: 1974 trat der damalige Bundeskanzler Willy Brandt auch deshalb zurück, weil er glaubte, erpressbar zu sein. Im Zuge der Guillaume-Affäre war bekannt geworden, dass Brandt über Monate vom Staatsschutz observiert worden war. Offenbar rechnete der Sozialdemokrat damit, dass Details aus seinem Privatleben an die Öffentlichkeit gelangen könnten.
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